Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 43 vom 16.12.2025, Seiten 723 – 786, Größe: 4,8 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-16

Quellenkennung: gazette-2025-043. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uen Gebührensätze: Nummer 421 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Nummer 1.3.10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130,— Nummer 422 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Nummer 1.3.15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,— Nummer 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Nummer 1.3.16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,— Nummer 4422 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 Nummer 1.3.17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,— Nummer 4423 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 Nummer 1.3.18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440,— 14. Nummer 443 wird gestrichen. Nummer 1.3.19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,— Nummer 1.3.20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430,— 15. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Nummer 1.3.21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430,— Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden Nummer 1.3.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,— neuen Gebührensätze: Nummer 1.3.23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,— 758 Dienstag, den 16. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 43 3.5 In Nummer 1.3.24 wird die Textstelle „– § 26 der Ver- Nummer 2.3.29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435,— ordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Ver- Nummer 2.3.30 erster Gebührensatz . 62,— brennungsmotorenanlagen – 13. BImSchV – vom Nummer 2.3.31 erster Gebührensatz . 62,— 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), zuletzt geän- Nummer 2.3.36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,80 dert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488)“ durch Nummer 2.3.37 erster Gebührensatz . 62,— die Textstelle „– § 23 der Verordnung über Großfeue- Nummer 2.3.42 erster Gebührensatz . 62,— rungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanla- Nummer 2.3.43 erster Gebührensatz . 62,— gen – 13. BImSchV – vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)“ Nummer 2.3.44 erster Gebührensatz . 26,— und der Gebührensatz „175,—“ durch den Gebühren- Nummer 2.3.47 erster Gebührensatz . 170,— satz „185,—“ ersetzt. zweiter Gebührensatz 1 630,— 3.6 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Nummer 2.3.48 erster Gebührensatz . 165,— Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden zweiter Gebührensatz 1 630,— neuen Gebührensätze: Nummer 3.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,95 Nummer 3.19 erster Gebührensatz . 100,— Nummer 1.3.26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135,— zweiter Gebührensatz 1 000,— Nummer 1.3.27 erster Gebührensatz . 130,— zweiter Gebührensatz 445,— Nummer 3.20 zweiter Gebührensatz 18 000,— Nummer 3.22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,— 3.7 Die Nummern 1.3.31 bis 1.3.34 erhalten folgende Fas- Nummer 3.23.2 zweiter Gebührensatz 30 000,— sung: Nummer 3.26 zweiter Gebührensatz 10 000,— „1.3.31 Prüfung der nach § 4 Absatz 2 Nummer 3.30.1.1 erster Gebührensatz . 36,— der Verordnung über mittel- zweiter Gebührensatz 41,50 große Feuerungs-, Gasturbinen- dritter Gebührensatz 49,— und Verbrennungsmotoranla- Nummer 3.30.1.2 erster Gebührensatz . 25,70 gen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I zweiter Gebührensatz 28,50 S. 804), zuletzt geändert am 12. dritter Gebührensatz 32,50 Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801), Nummer 3.30.2.1 erster Gebührensatz . 62,50 vom Betreiber vorgelegten zweiter Gebührensatz 87,— Gründe soweit dieser Aufwand dritter Gebührensatz 109,— nicht bereits durch die Gebühr Nummer 3.30.2.2 erster Gebührensatz . 36,— nach Nummer 1.1 oder 1.2 abge- zweiter Gebührensatz 49,— deckt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit- dritter Gebührensatz 62,— aufwand Nummer 3.30.3.1 erster Gebührensatz . 162,— 1.3.32 Entscheidung über die Zulas- zweiter Gebührensatz 200,— sung von Ausnahmen nach § 32 dritter Gebührensatz 263,— der 44. BImSchV, soweit dieser Aufwand nicht bereits durch die Nummer 3.30.3.2 erster Gebührensatz . 68,50 Gebühr nach Nummer 1.1 oder zweiter Gebührensatz 85,50 1.2 abgedeckt ist . . . . . . . . . . . . . nach Zeit- dritter Gebührensatz 109 aufwand Nummer 3.35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,— 1.3.33 Genehmigung oder Änderung Nummer 3.38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,— der Genehmigung zur Freiset- Nummer 3.40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,— zung von Treibhausgasen nach Nummer 3.44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,— § 4 des Treibhausgas- Emissions- 3.11 In Nummer 4.3 wird die Textstelle „nach § 10 Absatz 1 handelsgesetzes (TEHG) vom HmbAbwG“ ersetzt durch die Textstelle „nach § 10 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 70 Absätze 1 bis 3 HmbAbwG“. S. 1), durch eine Tätigkeit nach Anhang Teil A TEHG . . . . . . . . nach Zeit- 3.12 In Nummer 4.9 wird die Textstelle „nach § 13 Absatz 3 aufwand Satz 3 HmbAbwG“ ersetzt durch die Textstelle „nach 1.3.34 Prüfung einer Anzeige nach § 20 § 13 Absatz 6 Satz 3 HmbAbwG“. Absatz 5 TEHG . . . . . . . . . . . . . nach Zeit- 3.13 In Nummer 4.11 wird die Textstelle „nach § 13 b Ab- aufwand“. satz 3 HmbAbwG“ ersetzt durch die Textstelle „nach 3.8 Nummer 2.1.4.1 wird Nummer 2.1.4. § 13a Absatz 3 HmbAbwG“. 3.9 Nummer 2.1.4.2 wird gestrichen. 3.14 In Nummer 4.12 wird die Textstelle „nach § 15 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt durch die Textstelle „nach § 15 Absatz 2 3.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Satz 3“. Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze: 3.15 In Nummer 4.14.1 wird die Textstelle „nach § 15 Ab- Nummer 2.3.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630,— satz 6 Satz 10 HmbAbwG“ ersetzt durch die Textstelle Nummer 2.3.6.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630,— „nach § 15 Absatz 6 Satz 9 HmbAbwG“. Nummer 2.3.6.6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630,— 3.16 In Nummer 4.16.1 wird die Textstelle „nach § 17 Ab- Nummer 2.3.7.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185,— satz 3 oder § 17b Absatz 1 Satz 3 HmbAbwG“ ersetzt Nummer 2.3.7.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95,— durch die Textstelle „nach § 17 Absatz 1 oder § 17b Nummer 2.3.17 erster Gebührensatz . 62,— Absatz 1 Satz 6 HmbAbwG“. Nummer 2.3.18.1 erster Gebührensatz . 62,— Nummer 2.3.18.2 erster Gebührensatz . 62,— 3.17 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Nummer 2.3.24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215,— Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden Nummer 2.3.28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,— neuen Gebührensätze: HmbGVBl. Nr. 43 Dienstag, den 16. Dezember 2025 759 Nummer 5.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70,— 3.20 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Nummer 5.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,— Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden Nummer 6.1.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 275,— neuen Gebührensätze: Nummer 9.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,18 Nummer 13.12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 550,— Nummer 9.6.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,29 Nummer 13.13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 275,— Nummer 9.6.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,29 Nummer 13.14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 275,— Nummer 10.7 erster Gebührensatz . 185,— 3.21 Abschnitt 14 erhält folgende Fassung: zweiter Gebührensatz 3 800,— Nummer 10.8 erster Gebührensatz . 185,— „Abschnitt 14 zweiter Gebührensatz 670,— Amtshandlungen nach dem Nummer 10.9 erster Gebührensatz . 330,— Hamburgischen Klimaschutz- zweiter Gebührensatz 1 630,— gesetz (HmbKliSchG) vom Nummer 10.10 erster Gebührensatz . 326,— 20. Februar 2020 (HmbGVBl. zweiter Gebührensatz 435,— S. 148), zuletzt geändert am 4. No­vember 2025 (HmbGVBl. Nummer 11.1.1 zweiter Gebührensatz 55,— S. 597), und darauf gestützten Nummer 11.2.1 erster Gebührensatz . 227,— Rechtsverordnungen in der zweiter Gebührensatz 870,— jeweils geltenden Fassung 3.18 Die Nummern 13.1 und 13.2 werden durch folgende 14.1 Amtshandlungen zur Durchfüh- Nummern 13.1 bis 13.2.1 ersetzt: rung von erforderlichen Maß- „13.1 Amtshandlungen der Energie- nahmen nach § 30 Absatz 1 aufsicht HmbKliSchG . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit- 13.1.1 Entscheidungen über Anträge aufwand auf Genehmigung des Netzbe- 14.2 Entscheidung nach § 34 Hmb- triebs nach § 4 Absatz 1 EnWG . 500,— KliSchG über einen Antrag auf bis 8 500,— Abweichungen von den Anfor- 13.1.2 Untersagung eines Betriebs von derungen der §§ 11 bis 22 Hmb- Energieversorgungsnetzen nach KliSchG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Zeit- § 4 Absatz 2 Satz 2 EnWG . . . . . 500,— aufwand“. bis 50 000,— 3.22 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Kosten, die durch Hinzuzie- Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden hung Dritter entstehen, sind als neuen Gebührensätze: besondere Auslagen zu erstatten. Nummer 15.3 erster Gebührensatz . 15,— 13.1.3 Maßnahmen zur Sicherstellung zweiter Gebührensatz 700,— einer ordnungsgemäßen Durch- Nummer 15.4 erster Gebührensatz . 15,— führung des Verfahrens nach zweiter Gebührensatz 700,— § 36 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 EnWG 500,— Nummer 15.5 erster Gebührensatz . 15,— bis 25 000,— zweiter Gebührensatz 700,— 13.1.4 Entscheidung über Einwände gegen Grundversorgerfeststel- Nummer 15.6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,— lung nach § 36 Absatz 2 Satz 4 Nummer 15.6.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,— EnWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,— Nummer 15.6.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172,— bis 10 000,— Nummer 15.6.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172,— 13.1.5 Entscheidung über die Umstel- Nummer 15.9 erster Gebührensatz . 110,— lung von Leitungen für den Nummer 15.10 erster Gebührensatz . 110,— Transport von Erdgas auf den Nummer 15.11 erster Gebührensatz . 1 130,— Transport von Wasserstoff, Nummer 15.12 erster Gebührensatz . 140,— § 113c Absatz 3 EnWG . . . . . . . . 100,— Nummer 15.13 erster Gebührensatz . 140,— bis 2 200,— Nummer 15.14.1 erster Gebührensatz . 140,— 13.1.6 Anordnung nach § 49 Absatz 5 Nummer 15.14.2 erster Gebührensatz . 140,— EnWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100,— Nummer 15.14.3 erster Gebührensatz . 140,— bis 5 000,— Nummer 15.14.4 erster Gebührensatz . 140,— 13.2 Amtshandlungen der Landes­ Nummer 15.14.5 erster Gebührensatz . 140,— regulierungsbehörde Nummer 15.14.6 erster Gebührensatz . 140,— 13.2.1 Entscheidung über die Feststel- Nummer 15.14.7 erster Gebührensatz . 140,— lung eines geschlossenen Vertei- lernetzes nach § 110 Absätze 2 Nummer 15.14.8 erster Gebührensatz . 140,— und 3 EnWG . . . . . . . . . . . . . . . . 500,— 3.23 Es wird folgende Nummer 15.15 angefügt: bis 8 500,— “. „15.15 Fahrtkostenpauschale je Einsatz 3.19 In Nummer 13.7 wird hinter dem Wort „werden“ die bei der Gefahrenabwehr von Textstelle „oder bei Änderungen von unwesentlicher Umweltschäden im Sinne von Bedeutung nach Abschluss des Zulassungsverfahrens § 2 des Umweltschadensgesetzes und vor Fertigstellung des Vorhabens im Sinne von § 74 in der Fassung vom 5. März 2021 Absatz 7 HmbVwVfG oder § 76 Absatz 2 HmbVwVfG“ (BGBl. I S. 347) in der jeweils angefügt. geltenden Fassung . . . . . . . . . . . 41,40 “. 760 Dienstag, den 16. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 43 4. Anlage 2 wird wie folgt geändert: Nummer 2.16.2 erster Gebührensatz . 9,— zweiter Gebührensatz 32,50 4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden Nummer 2.16.3 erster Gebührensatz . 4,30 neuen Gebührensätze: zweiter Gebührensatz 32,50 dritter Gebührensatz 4,30 Nummer 2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,50 Nummer 2.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,50 vierter Gebührensatz 32,50 Nummer 2.3.3 erster Gebührensatz . 4,30 4.2 Nummer 2.17 erhält folgende Fassung: zweiter Gebührensatz 60,— „2.17 Nutzung von Festkörperölsper- Nummer 2.3.4 erster Gebührensatz . 58,— ren nach zeitlicher Nutzung. zweiter Gebührensatz 553,— Die zeitliche Nutzung nach Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz . 12,60 Nummern 2.17.1 und 2.17.2.5 zweiter Gebührensatz 82,— beginnt mit dem Abholen der Nummer 2.4.2.1 erster Gebührensatz . 4,30 Festkörperölsperren ab Lager zweiter Gebührensatz 60,— und endet mit dem Ende der Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz . 7,30 Liegezeit.“ zweiter Gebührensatz 61,— Nummer 2.4.2.3 erster Gebührensatz . 4,30 4.3 Hinter Nummer 2.17.2.5 wird folgende Nummer 2.17.3 zweiter Gebührensatz 110,— eingefügt: Nummer 2.4.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,50 „2.17.3 Aufschlag für die Nutzungszeit, Nummer 2.4.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58,50 die für das Einholen, die Reini- Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz . 4,30 gung, den Rücktransport und zweiter Gebührensatz 110,— das Verstauen der Festkörperöl- Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz . 4,30 sperren erforderlich ist . . . . . . . . 20 v. H. zweiter Gebührensatz 110,— der Min- Nummer 2.6 erster Gebührensatz . 4,30 destgebühr zweiter Gebührensatz 51,50 nach Num- Nummer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.