Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 43 vom 16.12.2025, Seiten 723 – 786, Größe: 4,8 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-16

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nnbahn je Tag (§ 5 Absatz 2 bei Verdacht auf einen Verstoß RennwLottDV) . . . . . . . . . . . . . 26,— nach den Artikeln 65 und 137 mindestens Verordnung (EU) 2017/625 . . . . 75,— 78,—“. bis 2 270,— 4. In den nachstehend genannten Nummern treten an die 1.2.3.3 Kosten, die durch Hinzuzie- Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden hung Dritter entstehen, sind als neuen Gebührensätze: besondere Auslagen zu erstatten. 1.3 Entscheidung über eine Bio- Nummer 5.6 erster Gebührensatz . 40,— Importsendung durch Vermerk zweiter Gebührensatz 155,— in der Teilkontrollbescheini- Nummer 5.7 erster Gebührensatz . 40,— gung (COI) im EU-Datenbank- zweiter Gebührensatz 170,— system TRACES NT einschließ- 5. Nummer 8 wird aufgehoben. lich einer Dokumentenprüfung 25,— 1.4 Nachträgliche Anpassung einer §2 Kontrollbescheinigung Änderung der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten 1.4.1 Anpassung einer Kontrollbe- Die Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten vom 25. Ja­­ scheinigung nach Entscheidung nuar 1994 (HmbGVBl. S. 25), zuletzt geändert am 3. Dezember über eine Bio-Importsendung, 2024 (HmbGVBl. S. 675), wird wie folgt geändert: wenn der Anlass dafür in den Verantwortungsbereich dessen, 1. § 1 wird wie folgt geändert: an den die Amtshandlung sich 1.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz „203 Euro“ durch richtet, oder eines Dritten, des- den Gebührensatz „208 Euro“ ersetzt. sen Verhalten ihm zuzurechnen ist, fällt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,— 1.2 Die Nummern 2 bis 4.2 werden durch folgende Num- 1.4.2 mit Nämlichkeitskontrolle nach mern 2 bis 4.3 ersetzt: Entscheidung über eine Bio- „2. Erteilung einer Ausnahmege- Importsendung aufgrund von nehmigung nach § 7 Absatz 3 des Unregelmäßigkeiten oder bei Hamburgischen Jagdgesetzes Verdacht auf einen Verstoß, vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. wenn der Anlass dafür in den S. 162), zuletzt geändert am Verantwortungsbereich dessen, 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268, an den die Amtshandlung sich 269), in der jeweils geltenden richtet, oder eines Dritten, des- Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Euro sen Verhalten ihm zuzurechnen bis 200 Euro ist, fällt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151,— 3. Festsetzung einer Entschädi- 1.5 Fahrtkostenpauschale bei Bio- gung für den Jägernotweg (§ 19 importkontrollen je Einsatz . . . 19,— “. Absatz 1 Satz 4 des Hamburgi- 2. In den nachstehend genannten Nummern treten an die schen Jagdgesetzes) . . . . . . . . . . 10 Euro Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden bis 200 Euro neuen Gebührensätze: 4. Befriedung von Grundstücken aus ethischen Gründen nach § 6a Nummer 3.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,— des Bundesjagdgesetzes vom Nummer 3.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,— 29. September 1976 (BGBl. I Nummer 3.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,— S. 2850), zuletzt geändert am Nummer 3.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,— 25. Oktober 2024 (BGBl. Nr. 332 Nummer 3.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,— S. 1, 11), in der jeweils geltenden Nummer 3.4.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,70 Fassung Nummer 3.4.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,60 4.1 ein Einzelflurstück . . . . . . . . . . . 1 450 Euro Nummer 3.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56,— bis 2 550 Euro Nummer 3.6 erster Gebührensatz . 15,— 4.2 jedes weitere Flurstück, das zweiter Gebührensatz 50,— mit dem Flurstück nach Num- 756 Dienstag, den 16. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 43 mer 4.1 eine zusammenhän- vollmächtigter Bezirksschorn- gende Eigentumsfläche bildet 145 Euro steinfeger nach § 10 Absatz 1 des bis 310 Euro Schornsteinfeger-Handwerksge- 4.3 jedes weitere Flurstück, das mit setzes (SchfHwG) vom 26. No­­ dem Flurstück nach Nummer 4.1 vember 2008 (BGBl. I S. 2242), keine zusammenhängende Ei­­ zuletzt geändert am 3. April 2025 gentumsfläche bildet . . . . . . . . . . 715 Euro (BGBl. I Nr. 106 S. 1), in der bis 1 515 Euro “. jeweils geltenden Fassung . . . . . 660,— 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 treten in den nachstehend genann- 1.2 als betriebsangehörige Vertrete- ten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebühren- rin oder als betriebsangehö- sätze die folgenden neuen Gebührensätze: riger Vertreter nach § 11b SchfHwG… . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,— “. Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234 Euro Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 Euro 2. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 Euro Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden Nummer 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 Euro neuen Gebührensätze: Nummer 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 Euro Nummer 2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,— Nummer 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Euro Nummer 2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,— §3 Nummer 2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90,— Änderung der Gebührenordnung Artikel 2 für das Geologische Landesamt Hamburg Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 In der Anlage der Gebührenordnung für das Geologische (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 Landesamt Hamburg vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. (HmbGVBl. S. 268), und § 14 Absatz 2 des Gesetzes zur Errich- S. 368), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. tung der Hamburger Friedhöfe – Anstalt öffentlichen Rechts S. 675), treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die – vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert folgenden neuen Gebührensätze: am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 478), wird verordnet: Nummer 1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,40 Nummer 1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,80 Einziger Paragraph Nummer 1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,60 Nummer 3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,95 Änderung der Gebührenordnung Nummer 3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,— für das Bestattungs- und Friedhofswesen Nummer 3.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19,40 Die Anlage der Gebührenordnung für das Bestattungs- und Nummer 4.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,40 Friedhofswesen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 577), Nummer 4.3.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,50 zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 675, Nummer 5.1.1 erster Gebührensatz . . . . 19,60 676), wird wie folgt geändert: zweiter Gebührensatz . . 81,50 Nummer 5.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,75 1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Nummer 5.1.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,75 Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden Nummer 5.1.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,40 neuen Gebührensätze: Nummer 5.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,75 Nummer 1011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 Nummer 5.2.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141,— Nummer 1012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 Nummer 5.2.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57,50 Nummer 1013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 Nummer 5.2.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86,75 Nummer 1014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 Nummer 5.2.2.4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,40 Nummer 1015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 Nummer 5.2.2.5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104,75 Nummer 1021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Nummer 5.2.2.7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,50 Nummer 1022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 Nummer 5.2.3.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91,25 Nummer 1023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 Nummer 6.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21,75 Nummer 1024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104 Nummer 7.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,45 Nummer 1025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 Nummer 9.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82,80 Nummer 1026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192 Nummer 9.2.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,75 Nummer 1027 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 Nummer 9.2.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,35 Nummer 9.2.3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,95 Nummer 1028 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299 Nummer 1029 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187 §4 Nummer 103 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,60 Änderung der Gebührenordnung Nummer 1111 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 465 für Amtshandlungen Nummer 1112 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 260 auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens Nummer 1113 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 430 Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf Nummer 1121 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 650 dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 5. Dezember Nummer 1122 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 400 1995 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 5. Dezember Nummer 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308 2023 (HmbGVBl. S. 402), wird wie folgt geändert: Nummer 201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 1. Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 bis 1.2 2. Hinter Nummer 201 wird folgende Nummer 2011 ein- ersetzt: gefügt: „1. Bestellung „2011 Bereitstellung einer Vorrichtung 1.1 als bevollmächtigte Bezirks- für eine Beisetzung im Leichen- schornsteinfegerin oder als be­­ tuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 “. HmbGVBl. Nr. 43 Dienstag, den 16. Dezember 2025 757 3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Nummer 4441 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden Nummer 445 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 neuen Gebührensätze: Nummer 446 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Nummer 202 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315 Artikel 3 Nummer 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216 Nummer 203 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Auf Grund der §§ 2, 5 und 17 des Gebührengesetzes vom Nummer 204 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76,50 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), in Verbindung mit § 14 des Hafen- 4. Nummer 21 erhält folgende Fassung: verkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. „21 Beisetzung einer Urne im Ko­­ S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), lumbarium oder in der Urnen- und § 20 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung wand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 “. vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), wird verordnet: 5. In den nachstehend genannten Nummern tritt an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden Einziger Paragraph neuen Gebührensätze: Änderung der Umweltgebührenordnung Nummer 221 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700 Nummer 222 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 Nummer 3011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 675, 677), wird wie folgt geändert: 6. Nummer 3012 erhält folgende Fassung: 1. In § 5 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Num- „3012 in allen anderen Feierhallen mern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die oder Kapellen in Ohlsdorf, folgenden neuen Gebührensätze: Öjendorf, Volksdorf, Wohldorf, Finkenwerder, Finkenriek und Nummer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47,40 Euro den bezirklichen Friedhöfen Nummer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37,80 Euro Harburg, Altona und Bergedorf Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,60 Euro je angefangene 90 Minuten . . . . 315 “. 2. § 10 wird wie folgt geändert: 7. Nummer 3013 wird gestrichen. 2.1 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge- 8. In den nachstehend genannten Nummern treten an die fügt: Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden „(3) Abweichend von Absatz 1 werden Gebühren nach neuen Gebührensätze: Abschnitt 2 der Anlage 2 am 15. März, 15. Juni, 15. Sep- Nummer 3021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700 tember und 15. Dezember eines Berechnungsjahres fäl- Nummer 3022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 lig, wenn die Jahresgebühr den Betrag von 1000 Euro Nummer 3031 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 übersteigt. Übersteigt die Jahresgebühr einer Gebühr nach Abschnitt 2 der Anlage 2 den Betrag von 500 Euro, 9. Nummer 3031 erhält folgende Fassung: wird sie mit je einer Hälfte am 15. März und 15. Septem- „3031 auf den Friedhöfen Ohlsdorf ber eines Berechnungsjahres fällig. Auf formlosen und Öjendorf und auf den Antrag der oder des Gebührenpflichtigen kann abwei- bezirklichen Friedhöfen Har- chend die Jahresgebühr in voller Höhe zu der im burg, Altona und Bergedorf . . . . 220 “. Gebührenbescheid festgesetzten Fälligkeit entrichtet 10. Die Nummern 3032 und 304 werden gestrichen. werden.“ 11. In den nachstehend genannten Nummern treten an die 2.2 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert: neuen Gebührensätze: 3.1 Nummer 1.2.4.1 wird Nummer 1.2.4. Nummer 3051 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 Nummer 3131 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 3.2 In Nummer 1.3.4 wird der Gebührensatz „210,—“ Nummer 3132 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 durch den Gebührensatz „220,—“ ersetzt. Nummer 3133 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204 3.3 Nummer 1.3.8.1 erhält folgende Fassung: Nummer 3134 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 Nummer 403 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247 „1.3.8.1 Entscheidung über die Bekannt- gabe als Messstelle nach § 29b nach Zeit- 12. Die Nummern 41 bis 4122 werden gestrichen. aufwand“. 13. In den nachstehend genannten Nummern treten an die 3.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze: ne

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.