Sachsen

G zum StV Sachsen - Thüringen Landesapothekerkammern

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1905. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1994 Nr. 48, S. 1436 Fsn-Nr.: 253-5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. August 1994

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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen Vom 15. Juli 1994 Der Sächsische Landtag hat am 23. Juni 1994 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 1Dem am 14. Juni 1994 in Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) 1Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 21 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 15. Juli 1994 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident In Vertretung Heinz Eggert Der Staatsminister des Innern Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie In Vertretung Heinz Eggert Der Staatsminister des Innern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.