Brandenburg

Verordnung über den Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe (Spielbankabgabenanteilverordnung - SpielantV)

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Verordnung über den Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe (Spielbankabgabenanteilverordnung - SpielantV) vom 22. Oktober 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 27], S.603)

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Verordnung über den Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe (Spielbankabgabenanteilverordnung - SpielantV) vom 22. Oktober 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 27], S.603) Auf Grund des § 4 Abs. 7 Satz 1 des Spielbankgesetzes des Landes Brandenburg vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 170) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen: § 1 Die Gemeinde, die Sitz einer Spielbank ist, erhält vom Land Brandenburg einen Anteil von 15 vom Hundert an der von dieser Spielbank zu entrichtenden Spielbankabgabe. Der Anteil an der Spielbankabgabe wird der Spielbankgemeinde vierteljährlich nachträglich zugewiesen. § 2 (1) § 1 ist erstmals für den Kalendermonat anzuwenden, in dem mit dem Spielbetrieb begonnen wurde. (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 22. Oktober 1998 Der Minister des Innern Alwin Ziel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.