Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.05.1984 Fassung Gültig ab 03.10.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.05.1984 Fassung Gültig ab 03.10.2025 Vom 29. Mai 1984 (Im Anhang ist das Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) angefügt; das FHGöD bezieht sich auf diese Fassung.) Fußnoten Inhaltsübersicht (Abschnittsänderungen im Normtext eingearbeitet) neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168), in Kraft getreten am 23. März 2005. Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben der Fachhochschulen § 2 Rechtsstellung § 3 Aufgaben § 4 Entwicklung § 5 Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium § 5a Anwendung allgemeiner Vorschriften des Hochschulgesetzes Zweiter Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung § 6 Mitglieder und Angehörige § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen Dritter Abschnitt Aufbau und Organisation 1. Organe § 8 Organe § 9 Leiter der Fachhochschule § 10 Aufgaben des Senats § 11 Mitglieder des Senats § 12 Fachbereiche und Fachbereichsräte § 13 Aufgaben des Fachbereichsrates § 14 Mitglieder und Sprecher des Fachbereichsrates § 15 Wahlen § 16 Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Angelegenheiten des Senats und der Fachbereichsräte 2. Abteilungen § 17 Abteilungen und Abteilungsleiter 3. Verwaltung der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen § 17a Verwaltung der Fachhochschule, Kanzler 4. Belange der Gleichstellung § 17b Gleichstellungsbeauftragte 5. Institute und Einrichtungen § 17c Institute und Einrichtungen an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Vierter Abschnitt Das Hochschulpersonal § 18 Grundsatz § 19 Berufungsverfahren § 20 Dozenten § 21 Nebenamtliche Lehrende Fünfter Abschnitt Studierende, Studium und Prüfung, Hochschulgrad § 22 Zuweisung an die Fachhochschulen und Zugang zu den Abteilungen § 23 Studierende mit besonderer Zulassungsvoraussetzung § 23a (weggefallen) § 24 Vorzeitiges Ausscheiden § 25 Studierendenvertretung § 26 Studienordnung, Prüfungen § 26a  Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen § 27 Hochschulgrad § 27a Besondere Regelungen für Studierende im Bereich der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Sechster Abschnitt Forschung an der Hochschule für Polizei un  öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen § 27b Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Forschung Siebter Abschnitt Haushaltswesen an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen § 27c Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich des Haushalts Achter Abschnitt Beiräte, Aufsicht § 28 Beiräte § 29 Aufsicht § 30 Genehmigungen Neunter Abschnitt Zusammenwirken mit anderen Hochschulen § 31 Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen Zehnter Abschnitt Übergangsbestimmungen § 32 Satzungen und Ordnungen § 33 (weggefallen) § 33a (weggefallen) Elfter Abschnitt Schlussbestimmungen § 34 Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes § 35 Nachträgliche Verleihung eines Diplomgrades § 36 Änderung von Gesetzen § 37 In-Kraft-Treten § 38 Übergangsregelung für bisherige Beamtenverhältnisse auf Zeit Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 1 neu gefasst durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. Dieses Gesetz gilt für 1. die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen, 2. die Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel, sowie 3. die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen. Sie sind Fachhochschulen im Sinne dieses Gesetzes. Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben der Fachhochschulen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Rechtsstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Fachhochschulen sind Einrichtungen des Landes; sie haben das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 3 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten in der Verwaltung und in der Rechtspflege vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie sollen die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Sie bieten Studiengänge für nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassene Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte (Studierende) für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LBG an; die Studierenden müssen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzen. Mit der Ausbildung in diesen Studiengängen führen sie die Laufbahnbewerber im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und Aufstiegsbeamte unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelungen im Rahmen der Einführungszeit zur Laufbahnprüfung. Das fachwissenschaftliche Studienangebot der Fachhochschulen und die fachpraktische Ausbildung in den Ausbildungsbehörden sind aufeinander abzustimmen. Zur Umsetzung dieses Abstimmungsprozesses werden an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Gremien gebildet, die mit Vertretern der Fachhochschule und Vertretern der Ausbildungsbehörden paritätisch besetzt sind. Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen stellt den Einstellungsbehörden auf deren Wunsch ihre Kenntnisse und Erfahrungen mit der Bewährung der Studierenden während der fachwissenschaftlichen Ausbildung zur Verfügung. (2) Beamte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 zum Studium zugelassen sind, können im Rahmen der Aufgaben der Fachhochschulen nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem jeweiligen Dienstherrn zum Studium zugelassen werden. (3) Die Fachhochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Fachhochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming). (4) Das Studium erfolgt 1. an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Finanzverwaltung, 2. an der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen in Studiengängen der Rechtspflege und des Strafvollzugs und 3. an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in den übrigen Studiengängen der auf Grund des § 7 und des § 110 Absatz 1 des LBG geordneten Laufbahnen; in dem Studiengang des Archivdienstes können Studienabschnitte nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an dieser Hochschule abgeleistet werden. (4a) Die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen kann im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium über die Studiengänge gemäß Absatz 4 Nummer 3 hinaus weitere Bachelor- und Masterstudiengänge sowie zertifizierte Weiterbildungsangebote anbieten. Zu den Studiengängen nach Satz 1 können auch nichtbeamtete Studierende zugelassen werden, zu den zertifizierten Weiterbildungsangeboten können auch nichtbeamtete Gasthörerinnen und Gasthörer zugelassen werden. Soweit die Zulassung nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften erfolgt, kann die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen besondere Zulassungs- und Einschreibungsordnungen erlassen. Für die weiterbildenden Studiengänge und zertifizierten Weiterbildungsangebote nach den Sätzen 1 und 2 können Gebühren erhoben werden. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Gebühren zu bestimmen. Dies gilt auch für Gebühren für Verwaltungstätigkeiten in den Studiengängen nach Absatz 4 Nummer 3. Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Ermächtigung nach Satz 5 durch Rechtsverordnung jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschulen übertragen. (4b) Die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen kann über die Studiengänge gemäß Absatz 4 Nummer 1 hinaus im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium Bachelor- und Masterstudiengänge sowie Weiterbildungsangebote anbieten. Zu diesen Studiengängen können auch nichtbeamtete Studierende zugelassen werden, zu den Weiterbildungsangeboten können auch nichtbeamtete Gasthörerinnen und Gasthörer zugelassen werden. Soweit die Zulassung nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften erfolgt, kann die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen besondere Zulassungs- und Einschreibungsordnungen erlassen. Für Bachelorstudiengänge, weiterbildende Masterstudiengänge und Weiterbildungsangebote nach Satz 1 können Beiträge erhoben werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Beiträgen zu bestimmen. Dies gilt auch für Gebühren für Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der Studiengänge und Weiterbildungsangebote. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann die Ermächtigung nach den Sätzen 5 und 6 durch Rechtsverordnung jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen übertragen. (5) Im Rahmen ihres Auftrages nach Absatz 1 nehmen die Fachhochschulen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium an der Fachhochschule erforderlich sind, wahr und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Die Fachhochschulen leisten darüber hinaus im Rahmen ihres Auftrags nach Absatz 1 durch anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsaufgaben einen Beitrag zur Modernisierung der Verwaltung und fördern den Wissenstransfer. Zu diesem Zweck können sie die Verwertung von Forschungsergebnissen fördern und auch mit Dritten zusammenarbeiten. Sie dienen dem weiterbildenden Studium, das mit anderen Aus- und Fortbildungseinrichtungen des Landes abgestimmt wird, und fördern die Weiterbildung ihrer Beschäftigten. Sie bieten fächerübergreifend, auch in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Einrichtungen, im Rahmen ihres Lehrauftrags geeignete Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der Didaktik und des Hochschulmanagements an. Das gemäß § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium legt den Rahmen des Lehrdeputats für die in den Sätzen 2 bis 5 genannten Aufgaben fest. (6) Im Rahmen des fachwissenschaftlichen Studienangebotes fördern die Fachhochschulen die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. (7) Die Fachhochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport. Die Fachhochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten bei der Nutzung ihrer Sachmittel die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern. (8) Die Fachhochschulen bilden aufeinander abgestimmte Schwerpunkte ihrer Lehre und Forschung. Sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit staatlichen und staatlich geförderten Bildungs- und Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen. (9) Die Fachhochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. (10) Andere als in diesem Gesetz genannte Aufgaben können einer Fachhochschule nur übertragen werden, wenn sie mit ihren Aufgaben zusammenhängen und die Fachhochschule vorher gehört worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Entwicklung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168) Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 4 geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. Die Entwicklung der Fachhochschulen hat unter Beachtung ihrer besonderen Aufgabenstellung so zu erfolgen, dass die Studienreform als ständige Aufgabe der Fachhochschulen wahrgenommen wird. Für die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ist sicherzustellen, dass sie an der allgemeinen Hochschulentwicklung teilhat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Freiheit von Wissenschaft, Forschung,Lehre und Studium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 5 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Das Land und die Fachhochschulen stellen sicher, daß die Mitglieder der Fachhochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Die Fachhochschulen gewährleisten insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen. Die Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. (2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Betriebes, auf die Förderung und Abstimmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und auf die Bewertung der Forschung gemäß § 6 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) geändert worden ist, im Folgenden HG 2004, beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. (3) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher Lehrmeinungen. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes, die Aufstellung und Einhaltung von Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrags und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 6 HG 2004 beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. (4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen sowie die Teilnahme an Wahllehrveranstaltungen im Rahmen des Studienangebots. Beschlüsse oder Maßnahmen der Organe in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen. Für Studierende in nach § 3 Absatz 4a eingerichteten Studiengängen gilt § 4 Abs. 5 Satz 1 HG 2004 entsprechend. (5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Fachhochschule ordnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5a Anwendung allgemeiner Vorschriften des Hochschulgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 168); in Kraft getreten am 23. März 2005; § 5a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 5a Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) § 6 HG 2004 gilt für die Fachhochschulen entsprechend. (2) An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen finden außerdem § 5 Abs. 1 und § 9 HG 2004 entsprechende Anwendung; dabei tritt an die Stelle des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung das Innenministerium. Die Schaffung eines Globalhaushalts für die  Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen setzt die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung, eines Berichtswesens und eines Controllings voraus. Zweiter Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mitglieder und Angehörige Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 6 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Mitglieder der Fachhochschulen sind 1. der Leiter der Fachhochschule und sein Stellvertreter, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen der Präsident der Fachhochschule, der Vizepräsident und der Kanzler, 2. die Professoren und Dozenten sowie - an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen - die Abteilungsleiter, 3. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben, 4. die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter, 5. die Studierenden. (2) Angehörige der Fachhochschulen sind 1. die in den Ruhestand versetzten Professoren, 2. die Honorarprofessoren, 3. die Lehrbeauftragten, 4. die Gasthörer. Sie nehmen an Wahlen nicht teil. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 7 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Die Mitglieder haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, daß die Fachhochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Fachhochschule wahrzunehmen. Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder; § 12 Abs. 2 HG 2004 gilt entsprechend. (2) Die Mitglieder mit Ausnahme des Leiters der Fachhochschule und seines Stellvertreters, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Kanzlers besitzen das Wahlrecht zum Senat. (3) Sind Fachbereiche errichtet, besitzen die Professoren, die Dozenten, die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Studierenden das Wahlrecht zum Fachbereichsrat des Fachbereichs, dem sie zugehören. Sind Professoren, Dozenten oder hauptberufliche Lehrkräfte für besondere Aufgaben in mehreren Fachbereichen tätig, richtet sich ihre Zugehörigkeit nach dem überwiegenden Einsatz; in Zweifelsfällen entscheidet der Senat. (4) Die Übernahme einer Funktion im Senat, in einem Fachbereichsrat oder in einer Kommission kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Tätigkeit im Senat, in einem Fachbereichsrat oder in einer Kommission ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (5) Während einer Beurlaubung oder Abordnung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. (6) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlußfassung des Senats, eines Fachbereichsrates oder einer Kommission, oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt. (7) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen regelt die Grundordnung. (8) Verletzen Mitglieder oder Angehörige ihre Pflichten nach den Absätzen 1, 6 oder 7, kann die Fachhochschule unbeschadet dienstlicher Vorschriften Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Fachhochschule durch Satzung. (9) Frauen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form. Dritter Abschnitt Aufbau und Organisation der Fachhochschulen 1. Organe Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Organe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 8 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. Organe der Fachhochschulen sind 1. der Leiter der Fachhochschule, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen der Präsident der Fachhochschule und das Präsidium, 2. der Senat, 3. bei Errichtung von Fachbereichen die Fachbereichsräte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Leiter der Fachhochschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 780 § 9 zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Der Leiter der Fachhochschule, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen der Präsident der Fachhochschule, 1. vertritt und leitet die Fachhochschule, 2. bereitet die Beratungen des Senats vor, leitet dessen Sitzungen, führt die Beschlüsse des Senats aus und erstattet ihm den Jahresbericht, 3. ist für die Ordnung in der Fachhochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus, 4. ist Dienstvorgesetzter der an der Fachhochschule hauptamtlich tätigen Beamten und Richter, 5. nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, soweit sie nicht den anderen Organen zugewiesen sind. An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gilt Nummer 5 mit der Maßgabe, dass das Präsidium zuständig ist. (2) Der Leiter der Fachhochschule hat rechtswidrige Beschlüsse des Senats oder eines Fachbereichsrates zu beanstanden. An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen nimmt das Präsidium diese Aufgabe wahr. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen, so hat der Leiter der Fachhochschule das zuständige Ministerium (§ 29 Abs. 2) zu unterrichten. (3) Ständiger Vertreter des Leiters der Fachhochschule ist ein an der Fachhochschule tätiger Beamter oder Richter; ständiger Vertreter des Präsidenten der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ist der Vizepräsident. (4) Leiter und Stellvertreter, an der  Hochschule für Polizei und öffentlic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.