Sachsen

Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18140. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 7, S. 291 Fsn-Nr.: 211-2.11/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Mai 2024

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den oberen Flurbereinigungsbehörden (Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung – FlurbEntVO)1 Vom 9. April 2019 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2024 Auf Grund des § 27a des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen: § 1 Ansprüche der ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Widerspruchsausschüsse nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmungen von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Reisekostenvergütung und Entschädigung für Zeitaufwand.2 § 2 Reisekostenvergütung Art und Umfang der Reisekostenvergütung richten sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.3 § 3 Entschädigung für Zeitversäumnis 1Für die Tätigkeit als Beisitzerin oder Beisitzer nach § 1 besteht Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Geld. 2Die Höhe des Entschädigungsanspruches bestimmt sich nach den §§ 16 und 17 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Dabei zählt jede angefangene Stunde als volle Stunde. 4Die Entschädigung wird für bis zu zehn Stunden pro Tag gewährt. 5Zeiten für An- und Abfahrt sind mit zu berücksichtigen.4 § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den oberen Flurbereinigungsbehörden vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 9. April 2019 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt 1 Überschrift geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) und durch Verordnung vom 9. April 2024 (SächsGVBl. S. 445) 2 § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 9. April 2024 (SächsGVBl. S. 445) 3 § 2 geändert durch Verordnung vom 9. April 2024 (SächsGVBl. S. 445) 4 § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 9. April 2024 (SächsGVBl. S. 445)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.