Bremen

Gesetz zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik und über die Ermächtigung der Übertragung von Aufgaben nach dem Bauproduktengesetz auf das Deutsche Institut für Bautechnik

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296375. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:06.02.2012 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 11 Gliederungsnummer:2130-a-3 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik und über die Ermächtigung der Übertragung von Aufgaben nach dem Bauproduktengesetz auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 11), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:06.02.2012 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 11 Gliederungsnummer:2130-a-3 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik und über die Ermächtigung der Übertragung von Aufgaben nach dem Bauproduktengesetz auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 11), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" juris-Abkürzung: DIBtAbk/ZustÜG BR Ausfertigungsdatum: 31.01.2012 Gültig ab: 07.02.2012 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2012, 11 Gliederungs-Nr: 2130-a-3 Gesetz zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik und über die Ermächtigung der Übertragung von Aufgaben nach dem Bauproduktengesetz auf das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 31. Januar 2012 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik in der Fassung der am 29. November 2011 unterzeichneten zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Deutschen Institut für Bautechnik Aufgaben nach dem Bauproduktengesetz zu übertragen. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik in der Fassung der zweiten Änderung in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.* Bremen, den 31. Januar 2012 Der Senat Fußnoten * [Entsprechend der Bekanntmachung vom 09.05.2014 (Brem.GBl. S. 262) tritt das Abkommen am 01.06.2014 in Kraft.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.