Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)

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Quellenkennung: 330ba5c2-3411-44b2-b9ae-4cf2dae43bdd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.10.2015 Fassung Gültig ab 01.07.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.10.2015 Fassung Gültig ab 01.07.2025 Fußnoten § 20: Überschrift und Wortlaut geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Wortlaut zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 22. September 2021. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 20. Oktober 2015   Auf Grund des § 11 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), der durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:   Abschnitt 1 Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Begriff und Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1: Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; Absatz 1,5 und 6 geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, der Länder und des Bundes sowie an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften in den Fällen der §§ 33, 34, 34a, 36, 38, 39 und 42 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung.   (2) Datenübermittlungen erfolgen durch: 1. Datenübertragung, 2. das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf (Abrufverfahren), soweit dies ausdrücklich zugelassen ist, 3. das Übersenden von Daten auf Datenträgern in gesicherter Form oder 4. die Weitergabe in schriftlicher Form. Die Datenübermittlungen nach Nummer 1 und 2 erfolgen in gesicherter Form durch Nutzung gesicherter Datenübertragungswege, zum Beispiel über das Landesverwaltungsnetz, das sichere Verbindungsnetz des Bundes und der Länder, über nach dem Stand der Technik gesicherte Übertragungswege über das Internet oder über das Internet unter Zugrundelegung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport (§§ 2, 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, in der im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung). Sofern die Möglichkeit eröffnet ist, ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld gemäß § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zugrunde zu legen.   (3) Datenübermittlung an öffentliche Stellen über private Stellen oder Datenverarbeitung im Auftrag durch private Rechtsträger ist unzulässig, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt. Die durch Bundes- oder Landesrecht zulässige Übermittlung von Daten bleibt unberührt.   (4) Bei Datenübermittlungen ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld), von der Koordinierungsstelle für IT-Standards am 1. Mai 2015 herausgegeben (www.osci.de), in der jeweils geltenden Fassung - und der Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Nordrhein-Westfalen (DSMeld-Teil NRW) (Anlage 1) - zugrunde zu legen. Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards am 1. Mai 2015 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest. Die Übermittlungen an die Empfängerin oder den Empfänger erfolgen grundsätzlich in Form der Datenübertragung im XML-Format unmittelbar oder über Vermittlungsstellen.   (5) Bei Versendung der Daten ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und übermittelt werden. Entsprechendes gilt für die Verwendung eines anderen Datenformates. Daten auf Datenträgern sind von der Empfängerin oder von dem Empfänger zu löschen, sobald diese zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.   (6) Bei Übermittlung in schriftlicher Form nach § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes hat der Versand in verschlossenem Umschlag und mittels Postzustellungsauftrag zu erfolgen. Die Kosten in Höhe von 0,10 Euro pro Datensatz und die Versandkosten trägt im Falle des § 34 Absatz 6 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die Empfängerin oder der Empfänger.   Abschnitt 2 Regelmäßige Datenübermittlung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Begriff und Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen anlassbezogen wiederkehrend an öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, ohne dass es eines Auskunftsersuchens bedarf. Die Fälle einer regelmäßigen Datenübermittlung sind zulässig, soweit sie durch Landesrecht oder diese Verordnung bestimmt sind.   (2) Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes erfolgt die Datenübermittlung verbunden mit dem Hinweis, dass eine Auskunftssperre beziehungsweise ein bedingter Sperrvermerk vorliegt.   (3) Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt durch die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde, in den Fällen des § 4 auch durch die für die Nebenwohnung zuständige Meldebehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Datenübermittlungen an die Schul-, Gesundheitsämter und die Schulverwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3: Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; Absatz 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 22. September 2021; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. (1) Zur Durchführung der Beratung über vorschulische Fördermöglichkeiten, zur Überwachung der Schulpflicht und zur Feststellung der altersgemäßen Sprachentwicklung sowie der hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache übermitteln die Meldebehörden personenbezogene Daten, und zwar: 1. an die für die Schulverwaltung zuständige Stelle des Schulträgers zum Zweck der Beratung der Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten gemäß § 36 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, zum 1. Februar des Jahres Daten der Kinder, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Jahres das vierte Lebensjahr vollenden, 2. an die für die Schulverwaltung zuständige Stelle des Schulträgers bei der Anmeldung von Kindern nach Nummer 1 sowie von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und 3. an die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zum Zweck der Sprachstandfeststellung gemäß § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW zum 1. Februar des Jahres Daten der Kinder, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Jahres das vierte Lebensjahr vollenden.   (2) Zur Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Untersuchungen und Beratungen der Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 12 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln die Meldebehörden dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten.   (3) Nach Absatz 1 und 2 werden folgende Daten übermittelt: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Auskunftssperren   0902 bis 0907a, 0915 bis 0919, 1200 bis 1213a, 6. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 7. derzeitige Anschriften 1200 bis 1213a, 8. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 1801, 9. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801 und 10. Sterbedatum 1901. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Datenübermittlungen zum Zwecke der Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4: Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. (1) Für die Ehrung von Altersjubilaren zur Vollendung des 100. und jedes weiteren Lebensjahres sowie für die Ehrung von Ehepaaren aus Anlass des 60-jährigen (diamantenen), 65-jährigen (eisernen), 70-jährigen und 75-jährigen Ehejubiläums durch und die Landesregierung übermitteln die Meldebehörden personenbezogene Daten der betreffenden Personen an die in Absatz 3 bezeichneten Behörden.   (2) Folgende Daten der betreffenden Personen werden übermittelt: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geschlecht 0701 5. derzeitige Anschrift 1200 bis 1213a, 6. Tag der Geburt bei Altersjubiläen 0601, 7. Familienstand und Tag der Eheschließung bei Ehejubiläen 1401, 1402, 8. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 1801, 9. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801a und   (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Daten werden spätestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Ereignis übermittelt: 1. von der kreisangehörigen Gemeinde an den Kreis zur Weiterübermittlung an die Bezirksregierung bei 60-jährigen Ehejubiläen oder zur unmittelbaren Weiterübermittlung an die Staatskanzlei in den übrigen Fällen und 2. von den kreisfreien Städten an die Bezirksregierung bei 60-jährigen Ehejubiläen oder unmittelbar an die Staatskanzlei in den übrigen Fällen.   (4) Die Daten können im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger schriftlich übermittelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Datenübermittlungen zur Erfassung und Kontrolle geförderten Wohnraums Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5: Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. (1) Für die Erfassung geförderten Wohnraums nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln die Meldebehörden der Gemeinden, die nicht zugleich zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes sind, dem Kreis personenbezogene Daten nach Absatz 2.   (2) Von den Einwohnerinnen oder Einwohnern, die in geförderten Wohnraum einziehen oder aus solchem ausziehen, werden von den Meldebehörden in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten übermittelt: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum 0601, 5. Geschlecht 0701, 6. derzeitige Anschriften 1200 bis 1213a, 7. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306, 8. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 1801, 9. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801a und 10. Sterbedatum 1901. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Datenübermittlungen an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6: geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. Für Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie der Bereinigung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen werden von den Meldebehörden dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in den Fällen der An- und Abmeldung und in Sterbefällen folgende Daten unverzüglich übermittelt: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. frühere Namen 0201 bis 0204, 0303, 4. Geburtsdatum und -ort 0601 bis 0603, 5. Geschlecht 0701, 6. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 7. derzeitige und frühere Anschriften 1200 bis 1233, 8. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306, 9. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 1801, 10. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801a und 11. Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat 1901, 1904, 1905. Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden. Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine personenbezogenen kriminalpolizeilichen Sammlungen geführt werden, sind unverzüglich zu löschen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7: Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; Absatz 1 geändert, Absatz 2 (neu) eingefügt und Absätze 2 (alt) und 3 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. (1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) übermitteln die Meldebehörden dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den WDR folgende Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohnerinnen oder Einwohner: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 0303, 3. Vornamen 0301, 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum 0601, 6. derzeitige und frühere Anschriften 1200 bis 1213a, 7. Tag des Ein- und Auszugs, Datum der Anmeldung oder Abmeldung von Amts wegen 1301, 1306, 1308, 1309, 8. Familienstand 1401, 9. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801a und 10. Sterbedatum 1901.   (2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Anmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.   (3) Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio darf Daten nach Absatz 1 nur verarbeiten, wenn und soweit dies für die Erfüllung der ihm nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht geprüfte Daten sind spätestens zwölf Monate nach der Übermittlung zu löschen.   (4) Datensätze zu Personen mit Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes werden nicht übermittelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Datenübermittlungen zu Zwecken des Sozialen Entschädigungsrechts und desSchwerbehindertenrechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 22. September 2021; Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 30. Oktober 2024. (1) Die Meldebehörden übermitteln einmal monatlich, spätestens bis zum 15. des darauffolgenden Monats, an IT. NRW in seiner Eigenschaft als IT-Dienstleister der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Feststellung des Fortbestehens einer Leistungsberechtigung nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047)), in der jeweils geltenden Fassung zum Schwerbehindertenrecht sowie des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), in der jeweils geltenden Fassung, nach Speicherung eines Sterbefalles oder einer Abmeldung im Melderegister die folgenden Daten der verstorbenen oder verzogenen Einwohnerin oder des Einwohners: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und -ort 0601 bis 0603, 5. Geschlecht 0701, 6. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift 1200 bis 1233, 7. Tag des Ein- und Auszugs 1301,1306, 8. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 1801, 9. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801a und 10. Sterbetag 1901.   (2) Werden die übermittelten Daten von den Gemeinden und Kreisen sowie den Landschaftsverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt, sind sie unverzüglich zu löschen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9: Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; Absatz 1, 2 und 6 geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. (1) Im Fall von Anmeldung, Abmeldung, Todesfall oder Änderung der Kirchenzugehörigkeit übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung beziehungsweise der Hauptwohnung den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 0303, 3. Vornamen 0301, 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensnamen, Künstlernamen 0501, 0502, 6. Geburtsdatum und -ort und bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 7. Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes   0902 bis 0907a, 0915 bis 0919, 1200 bis 1213a, 1801, 1801a, 8. Geschlecht 0701, 9. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104, 11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat 1200 bis 1213a, 1232,1233, 12. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,1306, 13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebensgemeinschaft führend oder nicht; bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401, 1402, 1408, 1409, 14. Zahl der minderjährigen Kinder 15. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 1801, 16. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801a und 17. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat 1901, 1904, 1905.   (2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Vor- und Familiennamen 0101 bis 0102, 0301, 0302, 2. frühere Namen 0201 bis 0204, 0303, 3. Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 6. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1104, 7. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift 1200 bis 1213a, 8. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 1801, 9. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801a und 10. Sterbedatum 1901. Eine Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Familienangehörigen im Sinne des § 42 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes der Übermittlung widersprochen haben. Ein Widerspruch ist jedoch nicht wirksam, wenn die Übermittlung für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft erfolgt.   (3) Für die Bestandsdatenlieferung nach § 42 Absatz 4a des Bundesmeldegesetzes gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.   (4) Im Fall einer Änderung der in Absatz 1 und 2 genannten Daten übermittelt die Meldebehörde den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den geänderten auch alle weiteren der dort aufgeführten Daten.   (5) Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport. Voraussetzung hierfür ist, dass die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.   (6) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln die Daten über die Begründung der Mitgliedschaft einer Person und in Fällen, in denen das Melderegister wegen fehlender oder falscher Angaben über die Bekenntniszugehörigkeit von Kirchenmitgliedern zu berichtigen oder zu ergänzen ist, über die Beendigung der Mitgliedschaft einer Person an die zuständige Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung wie folgt: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Eintrittsdatum in die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft 1102, 2. Austrittsdatum aus der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1103 und 3. Rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1104 Die Meldebehörden nehmen diese Daten entgegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Datenübermittlung für Zwecke des Mammographie-Screenings Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 22. September 2021; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Mai 2025. (1) Um die Versendung von Einladungen zu Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach § 16 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in der jeweils geltenden Fassung, zu ermöglichen, übermitteln die Meldebehörden monatlich der zust

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.