Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)

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Quellenkennung: 330ba5c2-3411-44b2-b9ae-4cf2dae43bdd. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.10.2015 Fassung Gültig ab 01.07.2025

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ändigen Stelle von jeder Person, die am jeweiligen Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet und das 76. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die folgenden Angaben: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. frühere Familiennamen 0201 bis 0204, 3. Vornamen 0301, 0302, 4. Geburtsdatum und -ort 0601 bis 0603, 5. derzeitige Anschrift 1201 bis 1203, 1205 bis 1213a und 6. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801a. Stichtag ist der Erste des Monats, in dem die Übermittlung erfolgt.   (2) Eine Datenübermittlung unterbleibt, wenn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10a Datenübermittlung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10a bis 10c und § 22a eingefügt durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; §§ 10a und 10b geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 22. September 2021; §§ 10a und 10b geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022; § 10a geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 30. Oktober 2024. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBI I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, sowie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, übermitteln die Meldebehörden regelmäßig folgende personenbezogene Daten aller neugeborenen Kinder sowie aller zugezogenen Kinder im Alter unter zwei Jahren an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe:     Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 6. Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Anschrift, Geschlecht, Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 0902 bis 0919, 1200 bis 1233, 0918, 0919, 7. derzeitige und frühere Anschriften 1201 bis 1206, 1208 bis 1223, 1301 bis 1306, 1310 bis 1313, 8. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 1801, 9. Bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801a und 10. Sterbedatum 1901. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10b Datenübermittlung zu Zwecken der Auszahlung von Mehrlingsgeburtengeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10a bis 10c und § 22a eingefügt durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; §§ 10a und 10b geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 22. September 2021; §§ 10a und 10b geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022; § 10a geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 30. Oktober 2024. Die Meldebehörden übermitteln zum Zwecke der Auszahlung von Mehrlingsgeburtengeld bei der Anmeldung von Drillingen oder höhergradigen Mehrlingen durch das zuständige Standesamt, die folgenden Daten unverzüglich an die Staatskanzlei:     Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Geburtsdatum und -ort 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Anschrift, Geschlecht, Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz 0902 bis 0919, 1201 bis 1206, 1208 bis 1212,, 6. derzeitige und frühere Anschriften 1201 bis 1206, 1208 bis 1223, 1301 bis 1306, 1310 bis 1313, 7. Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz 1801, 8. Bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801a und 9. Sterbedatum 1901. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10c Datenübermittlung zu Zwecken der Übermittlung an das Landeskrebsregister Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10a bis 10c und § 22a eingefügt durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; §§ 10a und 10b geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 22. September 2021; §§ 10a und 10b geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022; § 10a geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 30. Oktober 2024. Gemäß § 17 des Landeskrebsregistergesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung übermitteln die Meldebehörden zur Berichtigung, Vervollständigung und Überprüfung der Vollzähligkeit der im Landeskrebsregister gespeicherten Daten und zum Mortalitätsabgleich unverzüglich Änderungen des Vor- und Familiennamens, An- und Abmeldung und in Sterbefällen, sofern im Melderegister keine Auskunftssperre eingetragen ist, folgende Daten:     Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 0101 bis 0102, 2 Frühere Namen 0203 bis 0205, 3. Geburtsname 0201 bis 0202, 4. Vornamen 0301, 0302, 0303, 0304, 5. Doktorgrad 0401, 6. Ordensname, Künstlername 0501, 0502, 7. Geburtsdatum 0601, 8. Geschlecht 0701, 9. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 10. derzeitige Anschrift und letzte frühere Anschrift 1201 bis 1203 , 1205, 1206, 1208, 1213, 1213a, 11. Bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801a und 12. Sterbedatum 1901 bis 1903. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10d Datenübermittlung zum Zweck der Feststellung der Teilnahme anKinderfrüherkennungsuntersuchungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10d eingefügt durch Verordnung vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 965), in Kraft getreten am 20. Dezember 2019; geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 1. Mai 2022; geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten am 1. Juli 2025. Zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle Gesunde Kindheit beim Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen nach § 32 a des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, übermitteln die Meldebehörden folgende personenbezogene Daten aller Kinder, die nicht älter als 66 Monate sind und mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registriert sind, bei Geburt, erstmaliger Erfassung, Namensänderung, Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Geburtsdatums, des Geburtsorts unverzüglich an die Zentrale Stelle Gesunde Kindheit beim Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen:   Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Geburtsdatum und -ort 0601 bis 0603, 4 Geschlecht 0701, 5. Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz 0902 bis 0919, 6. derzeitige und frühere Anschriften 1201 bis 1206, 1208 bis 1223, 1301 bis 1306, 1310 bis 1313, 7 Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 1801, 8. Bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes 1801a und 9. Sterbedatum 1901 bis 1903. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10e Datenübermittlung zum Zweck der Erfassung des Dauerwohnens in Sondergebietennach § 10 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10e eingefügt durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 22. September 2021; geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. (1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 58 und 82 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung jeweils in Zusammenhang mit Dauerwohnen in Sondergebieten, die nach § 10 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung der Erholung dienen, übermitteln die Meldebehörden im Falle einer Anmeldung mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung oder im Falle einer Änderung einer Nebenwohnung in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in solchen Gebieten halbjährlich folgende personenbezogene Daten der gemeldeten Personen an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde:   Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum 0601, 5. Geschlecht 0701, 6. derzeitige Anschriften gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung 1201 bis 1206, 1208 bis 1213a und 7. Einzugsdatum 1301. (2) Die Adressen (Straßen, Hausnummern) der in Absatz 1 genannten Gebiete stellen die Gemeinden als Träger der Bauleitplanung den Meldebehörden zur Verfügung. (3) Eine Datenübermittlung unterbleibt, wenn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.“     Abschnitt 3 Automatisierter Abruf Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11: Absatz 7 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 7 geändert, Absatz 9 aufgehoben, Absatz 10 umbenannt in Absatz 9, Absatz 11 umbenannt in Absatz 10 und neu gefasst sowie Absatz 12 umbenannt in Absatz 11 durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022; Absatz 7 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 30. Oktober 2024. (1) Das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf erfolgt durch die Meldebehörden für alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, anderer Länder und des Bundes über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium betriebenen Meldeportal Behörden nach § 7 Absatz 1 und 2 des Meldegesetzes Nordrhein-Westfalen. Abrufe sind nur zulässig, wenn über die Identität der betroffenen Person oder Personen aufgrund der Suchkriterien kein Zweifel besteht. Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden kann das für Inneres zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.   (2) Der gleichzeitige Abruf von Daten zu einer Vielzahl von Personen kann vom für Inneres zuständigen Ministerium, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen und nach Klärung der Kostenfrage, zugelassen werden.   (3) Bei der Einrichtung von Abrufverfahren ist sicherzustellen, dass Abrufe nur durch hierzu Berechtigte erfolgen. Abrufe sind nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle.   (4) Die Datenschutzkontrolle soll, soweit kein konkreter Anlass besteht, in der Regel durch die abrufende Stelle, grundsätzlich stichprobenhaft, mindestens einmal monatlich, erfolgen. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind über die Datenschutzkontrolle zu unterrichten.   (5) Im Rahmen der nach dieser Verordnung zugelassenen Abrufverfahren dürfen die Daten nach Maßgabe der Absätze 7 und 8 bei der für die Hauptwohnung und der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgerufen werden.   (6) Das Meldeportal Behörden hat die Aufgabe: 1. die Kennung der abrufenden Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten, 2. die Kennung der abrufenden Person oder den Namen der abrufenden Person und das Aktenzeichen der abrufenden Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten, 3. den Zeitpunkt der Abrufe festzuhalten und weiterzuleiten, 4. die Auskunftsersuchen und Antworten entgegenzunehmen und weiterzuleiten, 5. darzustellen, ob Trefferlisten oder Detailantworten gegeben wurden, 6. die Daten für Zahlung von Gebühren und Auslagen festzuhalten und 7. die Datensicherheit zu gewährleisten.   (7) Das Meldeportal protokolliert, mit Ausnahme von Anfragen einer in § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörde, bei einer Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes und bei einer freien Suche nach § 34a Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes die in § 40 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie Folgendes: 1. Namen beziehungsweise Kennung der abrufenden Stelle, der abfragenden Person, der angefragten Stelle und die angefragte Meldebehörde, 2. das Aktenzeichen der abrufenden Behörde und den Anlass des Abrufs, 3. die Suchkriterien Name und Vorname der angefragten Person, 4. den Zeitpunkt der Weiterleitung des Abrufs und 5. die für die Geltendmachung von Gebühren und Auslagen erforderlichen Daten. Die Protokolle sind den abrufenden Stellen nach Aufforderung zur Datenschutzkontrolle zur Verfügung zu stellen.   (8) Eine Protokollierung von Anfragen von in § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden findet nicht statt. Zur Sicherung der Datenschutzkontrolle und des technischen Betriebes zeichnet das Meldeportal folgende Daten auf: 1. die Kennung der abrufenden Stelle, 2. den Zeitpunkt der Abrufe, 3. die Daten für Zahlung von Gebühren und Auslagen und 4. die angefragte Meldebehörde. Die Aufzeichnungen sind den abrufenden Stellen nach Aufforderung zur Datenschutzkontrolle zur Verfügung zu stellen.   (9) Das Meldeportal Behörden ist berechtigt, Kennzahlen über die Nutzung und Auslastung des Betriebes zu dokumentieren.   (10) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 an öffentliche Stellen des Landes gemäß § 7 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW sowie der länderübergreifende Datenabruf erfolgen gemäß den in § 2 Absatz 1 der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209) geregelten Grundsätzen.   (11) Ein Anschluss von privaten Rechtsträgern an das Meldeportal Behörden ist nicht zulässig, es sei denn, sie haben Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in eigener Verantwortung übernommen und handeln in eigenem Namen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Behördenauskünfte im Abrufverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12: Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 2a eingefügt durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; neu gefasst durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022; Absatz 2 aufgehoben und Absatz 3 bis 5 umbenannt in Absatz 2 bis 4 durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 30. Oktober 2024. (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben rufen alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte Meldedaten und Hinweise zu Einzelabfragen bei der Meldebehörde automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab. Bei einer Personensuche sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten gemäß § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zu übermitteln. Bei einer freien Suche sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten gemäß § 34a Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zu übermitteln.   (2) Alle öffentlichen Stellen anderer Länder und des Bundes, die der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehen, rufen die in Absatz 1 genannten Daten über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium betriebenen Meldeportal Behörden ab.   (3) Alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte rufen die in Absatz 1 genannten Daten bei Meldebehörden anderer Länder oder deren Zentralen Stellen automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab.   (4) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt zur Sicherstellung des Verfahrens des Datenabrufes über die Zentrale Stelle nach den §§ 34a und 39 des Bundesmeldegesetzes die Eintragungen der erforderlichen technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Datenabruf durch das für Inneres zuständige Ministerium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 Absatz 1 und § 26 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Das für Inneres zuständige Ministerium ist berechtigt, zum Zwecke der Aufsicht über den Betrieb des Meldeportals Behörden, mit Einwilligung der betreffenden Person, Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes abzurufen.   (2) Die Aufsicht nach Absatz 1 erstreckt sich nicht nur auf das Meldeportal Behörden selbst, sondern auch auf die dem Portal angeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände und öffentlichen Stellen hinsichtlich der Teilnahme am Datenabruf.   (3) Zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben ist das für Inneres zuständige Ministerium berechtigt, Daten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes abzurufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Datenabruf durch Kreise und Kreisordnungsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 Überschrift und Wortlaut geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022. Die Kreise und Kreisordnungsbehörden sind berechtigt, bestehende Schnittstellen zu den kreisangehörigen Meldebehörden neben dem Verfahren nach den §§ 11 und 12 Absatz 1 in dem dort zulässigen Rahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 Überschrift und Absatz 1 geändert sowie Absatz 3 angefügt, § 19 (alt) Überschrift und Wortlaut geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 22. September 2021; § 15 neu gefasst durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022; § 15 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 30. Oktober 2024. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Datenabruf zum Zwecke der kommunalen Gemeinschaftsarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 bis 22a (alt) aufgehoben, §§ 23 und 24 (alt) umbenannt in §§ 16 und 17, § 25 (alt) umbenannt in § 18 und Absatz 1 geändert sowie §§ 26 und 27 (alt) umbenannt in §§ 19 und 20 durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022; § 17 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. November 2024. Zur Wahrnehmung der auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung nach § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), in der jeweils geltenden Fassung, in die eigene Zuständigkeit übernommenen Aufgaben beziehungsweise zur Durchführung von übertragenen Aufgaben dürfen den Gemeinden und Gemeindeverbänden die in § 12 Absatz 1 genannten Daten im Abrufverfahren übermittelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Datenabgleich durch Meldebehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 16 bis 22a (alt) aufgehoben, §§ 23 und 24 (alt) umbenannt in §§ 16 und 17, § 25 (alt) umbenannt in § 18 und Absatz 1 geändert sowie §§ 26 und 27 (alt) umbenannt in §§ 19 und 20 durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022; § 17 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. November 2024. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Meldebehörden berechtigt, die Daten, die im Rahmen der Rückmeldung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 17 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung übermittelt werden, ergänzt um den bedingten Sperrvermerk, über das Meldeportal Behörden abzurufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Datenabruf durch Leitstellen der Polizei, und einheitliche Leitstellen für denBrandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 neu gefasst durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. §§ 16 bis 22a (alt) aufgehoben, §§ 23 und 24 (alt) umbenannt in §§ 16 und 17, § 25 (alt) umbenannt in § 18 und Absatz 1 geändert sowie §§ 26 und 27 (alt) umbenannt in §§ 19 und 20 durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022; § 17 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. November 2024. (1) Zur Erfüllung ihrer durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen den einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und Rettungsdienst sowie den nach § 3 Absatz 3 und 7, § 4 Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen im Falle einer konkreten Gefahrenlage zusätzlich folgende Daten im Wege des Datenabrufs im Rahmen einer Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes durch die Meldebehörden übermittelt werden:     Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Ehename, Lebenspartnerschaftsname 0103, 0103a, 0105, 0105a, 2. waffenrechtliche Erlaubnisse 2601 bis 2604 und 3. sprengstoffrechtliche Erlaubnisse 2801, 2802.       (2) Für den Fall einer andauernden Störung des Verfahrens nach § 11 können die Leitstellen der Polizei, die einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst durch das für das Meldewesen zuständige Ministerium vorübergehend ermächtigt werden, die Meldedaten in anderer automatisierter Weise von den Meldebehörden abzurufen.   Abschnitt 4 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 Absatz 1 und § 26 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. §§ 16 bis 22a (alt) aufgehoben, §§ 23 und 24 (alt) umbenannt in §§ 16 und 17, § 25 (alt) umbenannt in § 18 und Absatz 1 geändert sowie §§ 26 und 27 (alt) umbenannt in §§ 19 und 20 durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022; § 17 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2024 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. November 2024. Die Meldebehörden dürfen die genannten Daten auch außerhalb des Verfahrens nach den §§ 11 und 12 anderweitig im automatisierten Abrufverfahren, zum Beispiel an Polizeibehörden,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.