Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden

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Quellenkennung: 08d1d3ce-2a40-4f81-ba04-363810d4e260. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.05.1980 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für den ganzen Regierungsbezirk oder für Gebiete, die mehr als einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen, geboten ist. (3) Die Kreise dürfen Verordnungen nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für den Kreis oder für Gebiete, die mehr als eine Gemeinde umfassen, geboten ist. (4) Zuständig für den Erlaß von Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden ist die Vertretung. Hebt der Kreistag im Falle des § 50 Absatz 3 Satz 4 der Kreisordnung, der Rat der Gemeinde im Falle des § 60 Absatz 1 Satz 4 der Gemeindeordnung eine Verordnung auf, so wird die Aufhebung mit ihrer Verkündung rechtswirksam. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Vorrang höherer Rechtsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ordnungsbehördliche Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit den Verordnungen einer höheren Behörde in Widerspruch stehen. (2) Ist eine Angelegenheit durch ordnungsbehördliche Verordnung einer höheren Behörde geregelt, so darf sie nur insoweit, durch Verordnung einer nachgeordneten Ordnungsbehörde ergänzend geregelt werden, als die Verordnung der höheren Behörde dies ausdrücklich zuläßt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Inhalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 Abs. 2 geändert durch Art. 3 d. 1. VwStrukturRG v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft getreten am 1. April 1994. (1) Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Sie dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. (2) Hinweise auf Bekanntmachungen, Festsetzungen oder sonstige Anordnungen außerhalb der ordnungsbehördlichen Verordnungen sind unzulässig, soweit die Anordnungen, auf die verwiesen wird, Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten. Soweit ordnungsbehördliche Verordnungen der Ministerien überwachungsbedürftige oder sonstige Anlagen betreffen, an die bestimmte technische Anforderungen zu stellen sind, kann in ihnen hinsichtlich der technischen Vorschriften auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Form Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen 1. eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet; 2. in der Überschrift als ,,Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet sein; 3. im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund deren sie erlassen sind; 4. auf die Zustimmung der Stellen hinweisen, deren Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben ist; 5. den örtlichen Geltungsbereich angeben; 6. das Datum angeben, unter dem sie erlassen sind; für ordnungsbehördliche Verordnungen der Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden ist dies das Datum des Tages, an dem die Verordnung ausgefertigt worden ist; 7. die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche Verordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In ordnungsbehördlichen Verordnungen können für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen und die Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände angedroht werden. (2) Zuständige Behörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind die Ordnungsbehörden nach § 5 und die sachlich zuständigen Sonderordnungsbehörden. (3) Ist die Zuwiderhandlung gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht, so soll in der Verordnung auf die Strafvorschrift hingewiesen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Geltungsdauer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die ordnungsbehördlichen Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf Verordnungen, durch die ordnungsbehördliche Verordnungen abgeändert oder aufgehoben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Verkündung, Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33 zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. (1) Ordnungsbehördliche Verordnungen der Ministerien sind in dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Verordnungen der Landesordnungsbehörden in den Regierungsamtsblättern zu verkünden. Die Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden sind vom Hauptverwaltungsbeamten auszufertigen und an der Stelle zu verkünden, die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgesehen ist. (2) Ordnungsbehördliche Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ein früherer Zeitpunkt für das Inkrafttreten soll nur dann bestimmt werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist; jedoch darf dieser Zeitpunkt nicht vor dem Tage nach der Verkündung liegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Änderung oder Aufhebung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. (1) Eine ordnungsbehördliche Verordnung wird durch Verordnung derjenigen Behörde geändert oder aufgehoben, die sie erlassen hat oder die für ihren Erlaß im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung sachlich zuständig ist. (2) Werden Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden oder der Kreisordnungsbehörden durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörden aufgehoben, so ist die Aufhebung nach § 33 zu verkünden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 35 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 36 geändert durch Art. 1 3. FRG v. 26. 6. 1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985; § 36 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Wirkung von Gebietsveränderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Werden Gebietsteile in Bezirke der Ordnungsbehörden eingegliedert, so treten die in diesen Gebietsteilen geltenden ordnungsbehördlichen Verordnungen außer Kraft; gleichzeitig treten in den eingegliederten Teilen die ordnungsbehördlichen Verordnungen des aufnehmenden Bezirks in Kraft. (2) Wird aus Bezirken von Ordnungsbehörden oder Teilen von ihnen der Bezirk einer neuen Ordnungsbehörde gebildet, so treten die in den einzelnen Teilen geltenden Verordnungen mit Ablauf von sechs Monaten nach der Neubildung außer Kraft. Dies gilt nicht für Verordnungen solcher Ordnungsbehörden, deren Bezirk durch die Zusammenlegung nicht verändert wird. (3) Die Rechtsänderungen sind gemäß § 33 zu veröffentlichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Sonstige Anordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit die Ordnungsbehörden durch Gesetz zum Erlaß von Festsetzungen, Bekanntmachungen oder sonstigen Anordnungen ermächtigt sind, die Rechte und Pflichten begründen, gilt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung folgendes: a) Auf Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, finden die Bestimmungen über Ordnungsverfügungen mit Ausnahme der §§ 14 und 21 Anwendung. b) Auf allgemeinverbindliche Anordnungen finden § 29, § 30 mit Ausnahme der Nummer 2 und § 33 Anwendung. Teil III Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 39 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024. (1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er a) infolge einer Inanspruchnahme nach § 19 oder b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht, entstanden ist. (2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, a) soweit die geschädigte Person auf andere Weise Ersatz erlangt hat, b) wenn durch die Maßnahme die Person oder das Vermögen der geschädigten Person geschützt worden ist oder c) wenn der Schaden durch ein Handeln oder Unterlassen der Bauaufsichtsbehörde oder der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist, und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde verursacht wurde. (3) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Ordnungsbehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 40 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. (1) Die Entschädigung nach § 39 Abs. 1 wird nur für Vermögensschäden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht, und für Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entschädigenden Maßnahme stehen, ist jedoch eine Entschädigung nur zu leisten, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint. (2) Die Entschädigung ist in Geld zu gewähren. Hat die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme der Ordnungsbehörde die Aufhebung oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Verminderung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (3) Die Entschädigung ist nur gegen Abtretung der Ansprüche zu gewähren, die der entschädigungsberechtigten Person aufgrund der Maßnahme, auf der die Entschädigungsverpflichtung beruht, gegen Dritte zustehen. (4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der von der Maßnahme der Ordnungsbehörde betroffenen Person mitgewirkt, so ist das Mitverschulden bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. (5) Soweit die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme eine Amtspflichtverletzung darstellt, bleiben die weitergehenden Ersatzansprüche unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Verjährung des Entschädigungsanspruchs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Verjährung des Entschädigungsanspruchs gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Entschädigungspflichtiger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Entschädigungspflichtig ist der Träger der ordnungsbehördlichen Kosten (§ 45). Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme auf Ersuchen der Ordnungsbehörde von der Polizei durchgeführt worden ist. Soweit eine Entschädigungspflicht lediglich durch die Art der Durchführung des Ersuchens entsteht,ist der Träger der Polizeikosten dem Träger der ordnungsbehördlichen Kosten erstattungspflichtig. (2) Wer nach § 39 Abs. 1 Buchstabe a zum Ersatz verpflichtet ist, kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag den Ersatz seiner Aufwendungen von den nach §§ 17 und 18 ordnungspflichtigen Personen verlangen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Rechtsweg für Entschädigungs-, Ersatz-und Erstattungsansprüche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte. (2) Über die Erstattungsansprüche nach § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie über die Ersatzansprüche nach § 42 Abs. 2 entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 392 Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Kosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Landesordnungsbehörden entstehen, trägt das Land. Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden entstehen, tragen die Kreise, die kreisfreien Städte und die Gemeinden. (2) Die Kosten der Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländern trägt auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 das Land. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Gebühren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46  geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Ordnungsbehörden richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) in der jeweils gültigen Fassung und den hierzu erlassenen Gebührenordnungen. Teil IV Übergangs- und Schlußbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Überleitung der Zuständigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 47 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. Werden in Gesetzen oder Verordnungen die Polizei oder die Polizeibehörden zur Durchführung von Aufgaben, die den Ordnungsbehörden obliegen, als zuständig bezeichnet, so nehmen die Ordnungsbehörden nach § 5 oder die Sonderordnungsbehörden im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs diese Aufgaben wahr. Dies gilt auch für den Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Rahmen des § 1 Abs. 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Besondere Regelungenüber die Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 392 § 48 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Personalausweis- und Passbehörden für Deutsche sind die örtlichen Ordnungsbehörden. (2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden sind 1. die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs, 2. die Kreisordnungsbehörden und die großen kreisangehörigen Städte im Sinne des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen an Gefahrenstellen im Straßenverkehr; die übrigen Gemeinden im Sinne der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind nur auf Antrag zuständig, 3. die Kreisordnungsbehörden sowie die örtlichen Ordnungsbehörden auf Antrag zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Verbotszeichen 250, 251, 253, 255, 260, 261, 267, 270.1 und 277.1 sowie der Einhaltung der im Zusammenhang mit diesen für bestimmte Streckenabschnitte angeordneten Verbotszeichen 276 und 277 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 411) geändert worden ist, und 4. die Kreisordnungsbehörden zuständig für die Überwachungsmaßnahmen nach den Nummern 2 und 3 auf Bundesautobahnen und den aufgrund § 12 Absatz 3 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten autobahnähnlichen Straßen. Die für eine Überwachung geeigneten Örtlichkeiten sind im Benehmen mit der zuständigen Kreispolizeibehörde festzulegen. Über Anträge nach Satz 1 Nummern 2 und 3 entscheidet die Aufsichtsbehörde.  (3) Die Bergbehörden sind zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen. (4) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium in ordnungsbehördlichen Verordnungen abweichend von § 5 a) auf den Gebieten des Immissionsschutzes, der Anlagensicherheit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Gentechnik, der Wasser- und Abfallwirtschaft sowie der Altlastensanierung die obere oder die untere Umweltschutzbehörde, b) auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt und des sonstigen technischen Gefahrenschutzes die Bezirksregierung, c) auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens - unbeschadet einer nach Buchstaben a) und b) zulässigen Zuständigkeitsregelung - die Kreispolizeibehörde für zuständig erklären. In den Fällen des Satzes 1 Buchstaben a) und b) tritt im Bereich der Bergaufsicht die Bezirksregierung Arnsberg an die Stelle der dort genannten Behörden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 49 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1985 (GV. NW. S. 259); in Kraft getreten am 1. Januar 1986. § 49 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 50 geändert durch Art. 3 d. 1. VwStrukturRG v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft getreten am 1. April 1994. § 50 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Übergangsvorschrift zu § 41 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 51 geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009. § 41 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 41 dieses Gesetzes, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 und an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 tritt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Schlussbestimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 52 zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 1956. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 1. Juli 1980. Die von 1969 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft. Zusatz: (Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741)) Durch diese Gesetze wird das Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) eingeschränkt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.