Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.01.2000 Fassung Gültig ab 01.08.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.01.2000 Fassung Gültig ab 01.08.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Eingangsformel zuletzt geändert durch Art. 4 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. Vom 31. Januar 2000 Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: Inhalt 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck der Prüfung, Geltungsbereich § 2 Prüfungsanforderungen § 3 Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung, Gesamtqualifikation § 4 Information und Beratung 2. Abschnitt Bestimmungen für die Jahrgangsstufe 13 § 5 Eintrittsvoraussetzungen für die Jahrgangsstufe 13 § 6 Unterrichtsfächer in der Jahrgangsstufe 13 § 7 Fächerwahlen und Leistungsbewertung in der Jahrgangsstufe 13 3. Abschnitt Prüfungsausschüsse § 8 Zentraler Abiturausschuss § 9 Fachprüfungsausschüsse § 10 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste 4. Abschnitt Zulassung zur Abiturprüfung § 11 Zulassung zur Abiturprüfung 5. Abschnitt Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung § 12 Wahl der Prüfungsfächer § 13 Besondere Lernleistung § 14 Leistungsbewertung und Punktsystem § 15 Erster Prüfungsteil (schriftliche Prüfungsarbeiten) § 16 Feststellung der Prüfungsleistungen im ersten Prüfungsteil § 17 Gestaltung der mündlichen Prüfung im ersten und zweiten Prüfungsteil § 18 Niederschriften 6. Abschnitt Abschluss der Abiturprüfung, Wiederholung § 19 Feststellung der Prüfungsleistungen und der Gesamtqualifikation § 20 Zuerkennung der Hochschulreife § 21 Wiederholung § 22 Weitere Berechtigungen 7. Abschnitt Schlussbestimmungen § 23 Ergänzende Bestimmungen für Prüflinge mit Behinderung § 24 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis § 25 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten § 26 Widerspruch und Akteneinsicht § 27 In-Kraft-Treten 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zweck der Prüfung, Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Schülerinnen und Schüler der Waldorfschulen, an denen eine von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigte Jahrgangsstufe 13 eingerichtet ist, können nach Maßgabe dieser Verordnung die allgemeine Hochschulreife erwerben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Prüfungsanforderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Abs. 2 Satz 2 gestrichen durch Art. 5 der VO v. 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792); in Kraft getreten am 1. August 2005. (1) In der Abiturprüfung sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie grundlegende Kenntnisse und Einsichten in ihren Prüfungsfächern erworben haben, fachspezifische Methoden selbständig anwenden können und offen für fachübergreifende Perspektiven sind. (2) Die Prüfungsanforderungen und die Aufgabenstellung in den Fächern der Abiturprüfung müssen den Richtlinien und Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe entsprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zeit, Ort und Gliederung der Prüfung, Gesamtqualifikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Die Abiturprüfung findet am Ende der Jahrgangsstufe 13 nach Festsetzung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde einmal im Jahr in der Waldorfschule statt. (2) Sie gliedert sich in zwei Prüfungsteile. 1. Der erste Prüfungsteil umfasst zwei Leistungsfächer und zwei Grundkursfächer, in denen schriftlich und gegebenenfalls mündlich geprüft wird. Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde unter Festlegung besonderer Verfahrensregelungen. 2. Die Teilnahme am zweiten Prüfungsteil setzt voraus, dass der Prüfling den ersten Prüfungsteil bestanden hat oder durch weitere Prüfungen im zweiten Prüfungsteil den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben kann. Der zweite Prüfungsteil umfasst mündliche Prüfungen in vier weiteren Grundkursfächern. In zwei dieser Fächer treten an die Stelle der mündlichen Prüfung die Kursabschlussergebnisse der Jahrgangsstufe 13/II. Die Vorgaben für die Lehrbefähigung in der Sekundarstufe II oder eine entsprechende Unterrichtsgenehmigung gemäß § 7 Verordnung über die Ersatzschulen sind zu beachten. (3) An die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung tritt im Fach Sport als Leistungsfach eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und einer praktischen Prüfung. (4) In den Prüfungsfächern Kunst und Musik kann auch eine praktisch-gestalterische Aufgabe Bestandteil der Prüfung sein. (5) Um die Abiturprüfung zu bestehen, müssen Schülerinnen und Schüler eine Gesamtqualifikation erreichen (§ 19). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Information und Beratung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler, die in die Jahrgangsstufe 13 eintreten wollen, über die Regelungen dieser Verordnung, insbesondere über die Anforderungen im Unterricht der Jahrgangsstufe 13 und über die Prüfungsanforderungen (§ 2). 2. Abschnitt Bestimmungen für die Jahrgangsstufe 13 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Eintrittsvoraussetzungen für die Jahrgangsstufe 13 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 geändert, § 10 Absatz 8 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020. In die Jahrgangsstufe 13 der Waldorfschule werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die nach zwölf aufsteigenden Schuljahren den Abschluss der Waldorfschule erlangt haben und von denen erwartet werden kann, dass sie in den von ihnen zu belegenden Fächern einem Unterricht folgen können, der dem Unterricht im letzten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe nach Inhalt und Anforderungen gleichwertig ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Unterrichtsfächer in der Jahrgangsstufe 13 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 wird in Grund- und Leistungskursen erteilt. Er muss dem im letzten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilten Unterricht in Inhalt und Anforderungen gleichwertig sein. (2) Folgende Fächer können unterrichtet werden: a) im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I) Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Hebräisch, Italienisch, Kunst, Latein, Musik, Niederländisch, Russisch, Spanisch; b) im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) Geographie, Erziehungswissenschaft, Geschichte, Philosophie, Psychologie, Recht, Sozialwissenschaften; c) im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III) Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Mathematik, Physik, Technik; d) Religionslehre und Sport, die keinem Aufgabenfeld zugeordnet sind. (3) Sport kann als Leistungskursfach Prüfungsfach sein und in die Gesamtqualifikation gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 eingebracht werden. Als Grundkursfach kann Sport gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 eingebracht werden. (4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer zulassen, soweit diese auch in der gymnasialen Oberstufe zugelassen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Fächerwahlen und Leistungsbewertung in der Jahrgangsstufe 13 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 und § 19 zuletzt geändert durch Artikel 3 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1. August 2012. (1) Jede Schülerin und jeder Schüler belegt in der Jahrgangsstufe 13 zwei Leistungskursfächer (je fünfstündig) und sechs Grundkursfächer (je dreistündig) gemäß §§ 6, 12. (2) In den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung sind von der Schülerin oder dem Schüler in beiden Halbjahren Klausuren zu schreiben, die auf die Aufgabenstellung in der Abiturprüfung vorbereiten. (3) Die obere Schulaufsichtsbehörde berät die Waldorfschulen im Hinblick auf die Leistungsanforderungen in der Jahrgangsstufe 13. Sie stellt sicher, dass die Prüfungsanforderungen gemäß § 2 Abs. 2 in den Prüfungsvorschlägen berücksichtigt werden. In den Kursen, deren Ergebnisse an die Stelle einer Prüfung treten, hat die obere Schulaufsichtsbehörde das Recht, schriftliche und mündliche Leistungsüberprüfungen vorzunehmen und die Kursabschlussnoten endgültig festzusetzen. 3. Abschnitt Prüfungsausschüsse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Zentraler Abiturausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8, § 11 und § 23 geändert durch Artikel 3 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1. August 2012. (1) Für die Abiturprüfung bildet die obere Schulaufsichtsbehörde einen Zentralen Abiturausschuss. (2) Dem Zentralen Abiturausschuss gehören an: 1. die Vertreterin oder der Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Schulleiterin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. die oder der Beauftragte des Lehrerkollegiums der Waldorfschule, 3. eine weitere von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannte Lehrkraft. (3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen. (4) Die unter Absatz 2 genannten Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses müssen beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten. (5) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses oder Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. (6) Die oder der Vorsitzende beruft den Zentralen Abiturausschuss ein. (7) Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Fachprüfungsausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Für die einzelnen Prüfungsfächer bildet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses jeweils einen Fachprüfungsausschuss. (2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern: 1. der oder dem Vorsitzenden, 2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer, 3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer. (3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses selbst oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, ist die oder der Vorsitzende in der Regel eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde oder dem Mitglied des Zentralen Abiturausschusses gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 benannte Lehrkraft. Die oder der Vorsitzende soll in der Regel die Berechtigung erworben haben, das betreffende Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten (§ 8 Absatz 4). Lehrkräfte an Waldorfschulen können nicht als Vorsitzende in Fachprüfungsausschüsse berufen werden.   (4) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der den Prüfling in der Jahrgangsstufe 13 unterrichtet hat. (5) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer und die Schriftführerin oder der Schriftführer müssen in dem Prüfungsfach beide Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen. Fachprüferin oder Fachprüfer kann auch eine Lehrkraft sein, der eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe II in dem Fach zuerkannt worden ist (Zertifikatskurs) oder die über eine Ausnahmegenehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Abnahme der Abiturprüfung verfügt. Für die Fachprüferin oder den Fachprüfer (Absatz 4) ist diese Genehmigung rechtzeitig vor Beginn der Jahrgangsstufe 13 zu beantragen. Fachprüferin oder Fachprüfer kann auch eine Lehrkraft sein, für die der Schulträger im Feststellungsverfahren nach § 7 Ersatzschulverordnung den Nachweis einer der in Satz 1 genannten Lehramtsbefähigungen gleichwertigen Qualifikation geführt hat und für die die obere Schulaufsichtsbehörde eine entsprechende unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt hat. (6) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses gemäß § 8 Abs. 5 beanstanden. Wird der Vorsitz des Fachprüfungsausschusses durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt das Beanstandungsrecht der oder des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses. (7) Die oder der Vorsitzende beruft den Fachprüfungsausschuss ein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 geändert, § 10 Absatz 8 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020. (1) Die Mitglieder der gemäß §§ 8 und 9 gebildeten Ausschüsse sind stimmberechtigt. (2) Der Zentrale Abiturausschuss und die Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. (3) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt dem Fachprüfungsausschuss die Note für die Prüfungsleistung vor. Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. (4) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.), entscheidet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, so ist ein neues Mitglied zu berufen. (5) Mit Zustimmung des Prüflings kann die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses Schülerinnen und Schüler, die zum nächsten Prüfungstermin an der Prüfung teilnehmen wollen, als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Prüfung zulassen. (6) Bei mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und Beschlussfassung dürfen die Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses, Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde sowie eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Waldorfschulen anwesend sein. Im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses können nicht an der Prüfung beteiligte Lehrerinnen und Lehrer der Schule ebenfalls anwesend sein. (7) Ein Elternvertreter, der nicht Angehöriger eines Prüflings ist, kann als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilnehmen. (8) Die Mitglieder der Ausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge zu verpflichten. 4. Abschnitt Zulassung zur Abiturprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Zulassung zur Abiturprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8, § 11 und § 23 geändert durch Artikel 3 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1. August 2012. (1) Die Schule legt der oberen Schulaufsichtsbehörde folgende Unterlagen vor: 1. eine Aufstellung der Schülerinnen und Schüler mit Angabe der acht Prüfungsfächer, 2. Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung in den Prüfungsfächern. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. Sie lässt die Prüflinge zur Prüfung zu. (2) Nicht zugelassen wird, wer die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden hat.   5. Abschnitt Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Wahl der Prüfungsfächer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Jeder Prüfling legt die Abiturprüfung in acht Fächern ab, die er aus den in § 6 genannten Fächern auswählt und die von der Jahrgangsstufe 13/I an belegt worden sind. Zwei Fächer sind Leistungskursfächer, sechs Fächer sind Grundkursfächer. Für die zwei Leistungskursfächer und die beiden Grundkursfächer gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellten Prüfungsaufgaben (§ 15 Absatz 2) zu verwenden. Die Prüfungsfächer müssen die Fächer Mathematik und Deutsch oder eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache sowie ein drittes Fach nach Wahl des Prüflings umfassen. (2) Das erste Leistungskursfach muss Deutsch oder eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik sein. (3) Die schriftlichen Fächer des ersten Prüfungsteils (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) müssen die Aufgabenfelder I, II und III (§ 6 Abs. 2) umfassen. Religionslehre kann als schriftliches Prüfungsfach das Aufgabenfeld II vertreten. Die Pflichtbindung im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld bleibt unberührt. (4) Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) müssen sich das Fach Mathematik und eines der Fächer Deutsch oder eine Fremdsprache befinden. Das nicht gewählte Fach sowie die weitere Fremdsprache müssen Fächer der schriftlichen Prüfung des ersten Prüfungsteils oder der mündlichen Prüfung des zweiten Prüfungsteils sein, wobei es nicht die Fächer sein können, in denen die Kursabschlussergebnisse der Jahrgangsstufe 13/II an die Stelle der mündlichen Prüfung treten (§ 3 Absatz 2 Nummer 2). (5) Für den zweiten Prüfungsteil (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) bestimmt der Prüfling unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 1 bis 6 vier weitere Grundkursfächer. (6) Unter den Fächern des ersten und zweiten Prüfungsteils (§ 3 Abs. 2) müssen sich die Fächer Deutsch, Geschichte, Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach (Biologie oder Physik oder Chemie) und zwei Fremdsprachen befinden. (7) Für die Fremdsprache als Fach im ersten Prüfungsteil (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) gelten die Prüfungsanforderungen gemäß den Richtlinien und Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe in den weitergeführten Fremdsprachen. Im Übrigen gelten die Richtlinien für die in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe neu einsetzenden Fremdsprachen. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Besondere Lernleistung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Rahmen der für die Abiturprüfung vorgesehenen Punktzahl (§ 19) kann Schülerinnen und Schülern eine besondere Lernleistung angerechnet werden, die im Rahmen oder Umfang eines mindestens zwei Halbjahre umfassenden Kurses erbracht wird. Als besondere Lernleistung können ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb oder die Ergebnisse eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden Projektes gelten. Die besondere Lernleistung darf noch nicht anderweitig im Rahmen von Leistungsbewertungen angerechnet worden sein. (2) Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss spätestens am Ende der Jahrgangsstufe 12 bei der Waldorfschule angezeigt werden. Die Schulleitung entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die als Korrektor vorgesehen ist, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werden kann. Die Arbeit ist spätestens bis zur Zulassung zur Abiturprüfung abzugeben, nach den Maßstäben und dem Verfahren für die Abiturprüfung zu korrigieren und zu bewerten. Ein Rücktritt von der besonderen Lernleistung muss bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung erfolgt sein. In einem Kolloquium von in der Regel 30 Minuten, das im Zusammenhang mit der Abiturprüfung nach Festlegung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses stattfindet, stellt der Prüfling vor einem Fachprüfungsausschuss (§ 9) die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Die Endnote wird aufgrund der insgesamt in der besonderen Lernleistung und im Kolloquium erbrachten Leistungen gebildet; eine Gewichtung der Teilleistungen findet nicht statt. (3) Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt werden, muss die individuelle Schülerleistung erkennbar und bewertbar sein. (4) In der besonderen Lernleistung sind maximal 15 Punkte erreichbar, die vierfach gewertet werden (§ 19 Abs. 5). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Leistungsbewertung und Punktsystem Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 zuletzt geändert durch Art. 4 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG. Die Noten, denen gegebenenfalls eine Tendenz hinzugefügt wird, werden zur Ermittlung der Gesamtqualifikation (§ 19) in Punkte umgesetzt. Dafür gilt folgender Schlüssel: Note Punkte nach Notentendenz Notendefinition sehr gut  15 - 13 Punkte Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße. gut  12 - 10 Punkte Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll. befriedigend  9 - 7 Punkte Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen. ausreichend  6 - 5 Punkte Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen. schwach ausreichend  4 Punkte Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*) mangelhaft  3 - 1 Punkte Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen je doch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. ungenügend  0 Punkte Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so  lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. *) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß § 19 nicht erreicht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Erster Prüfungsteil (schriftliche Prüfungsarbeiten) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Die Dauer der schriftlichen, landeseinheitlich gestellten Prüfungsarbeiten in den beiden Leistungskursfächern und den Grundkursfächern gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben. (2) Grundlage für die landeseinheitlich gestellten Prüfungsaufg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.