Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf)

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Quellenkennung: 3ab79796-1a9e-4f86-94b1-d492f2d421ce. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.01.2000 Fassung Gültig ab 01.08.2025

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aben sind die Richtlinien und Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe sowie die jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur. Soweit die Schule aus den zentral gestellten Prüfungsaufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Schülerinnen und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden. Die Prüfungsarbeiten werden von der zuständigen Fachlehrkraft in einem vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren korrigiert. Maßgebend für die Beurteilung sind die den Aufgaben beigegebenen Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen, aus denen sich die erreichbare Punktsumme für die Klausur ergibt. Einer aus der Summe der erbrachten Teilleistungen ermittelten Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls mit Tendenz, zugeordnet. Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form sind in angemessener Form zu berücksichtigen; sie führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um bis zu zwei Notenpunkte. (3) Die Prüfungsarbeiten gemäß Absatz 2 werden von einer zweiten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Fachprüfungsausschuss auf der Basis der vorgegebenen Bewertungskriterien. (4) Die Fachprüfung im Fach Sport als Leistungskursfach (§ 6 Abs. 3 Satz 1) wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Sie wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und aus der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet. (5) Nach der abschließenden Bewertung der schriftlichen Arbeiten sind die Ergebnisse dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses bekannt zu geben. Gleichzeitig wird dem Prüfling mitgeteilt, in welchen Fächern des ersten Prüfungsteils er mündlich geprüft wird (§ 16 Abs. 3). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Feststellung der Prüfungsleistungen im ersten Prüfungsteil Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. April 2025 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 1. August 2025. (1) Der Zentrale Abiturausschuss tritt zusammen, wenn die schriftlichen Prüfungsarbeiten korrigiert und die Noten in den auf die Gesamtqualifikation anzurechnenden Kursen (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3) erteilt sind. (2) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Zentralen Abiturausschuss zusammengestellt und in Punkte umgesetzt (§ 19). (3) Der Zentrale Abiturausschuss setzt fest, in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung der Prüfling mündlich geprüft wird. Eine mündliche Prüfung ist in dem Fach anzusetzen, in dem der Prüfling in der schriftlichen Arbeit nicht mindestens fünf Punkte (einfache Wertung) erreicht hat. Mündliche Prüfungen sind ebenfalls anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen nicht erfüllt sind (§ 19 Abs. 6). (4) Wird ein Prüfling im ersten Prüfungsteil in mehreren Fächern geprüft, bestimmt er die Reihenfolge. (5) Eine mündliche Prüfung findet nicht mehr statt, wenn aufgrund der vorliegenden Ergebnisse in den schriftlichen Arbeiten auch bei Erreichen der Höchstpunktzahl in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich ist oder wenn der Prüfling eines der Fächer, in denen die Kursabschlussergebnisse der Jahrgangsstufe 13/II an die Stelle der mündlichen Prüfung treten (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3), mit null Punkten abgeschlossen hat. In diesen Fällen setzt der Zentrale Abiturausschuss die Endnoten fest und teilt dem Prüfling mit, dass er die Abiturprüfung nicht bestanden hat. Die Prüfung kann gemäß § 21 wiederholt werden. (6) Ein Prüfling kann sich auch zur mündlichen Prüfung melden, wenn eine mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 nicht erforderlich ist. Er muss seine Wahl nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses mitteilen. Den Termin setzt die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses fest. Ein Rücktritt von diesen Prüfungen ist nur in begründeten Fällen bis zum Beginn der mündlichen Prüfung möglich. (7) Für einen Prüfling dürfen an einem Tag nicht mehr als drei mündliche Prüfungen angesetzt werden. (8) Der Prüfling hat den ersten Prüfungsteil bestanden, wenn die Bedingungen gemäß § 19 Abs. 6 erfüllt sind. Auf seinen Antrag ist ein Prüfling von der gemäß Absatz 3 festgelegten Prüfung zu befreien. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Gestaltung der mündlichen Prüfung im ersten und zweiten Prüfungsteil Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Fachprüfungsausschuss statt. Vor der mündlichen Prüfung tritt der Fachprüfungsausschuss zu einer vorbereitenden Sitzung zusammen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses prüft, ob die von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer vorgelegten Vorschläge den Bedingungen gemäß § 2 entsprechen und ob sie in ihren Anforderungen vergleichbar sind. Die oder der Vorsitzende kann nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses Aufgaben ändern. (2) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen. Die oder der Vorsitzende kann dieses Recht auch auf die Schriftführerin oder den Schriftführer übertragen. (3) Dem Prüfling ist eine für ihn neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die Aufgabe einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Materialien wird dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, ihm gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder ihn zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Ist der Prüfling nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin oder der Prüfer ihm Hilfen geben. Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit, dass er die ihm gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann und sind die Gründe dafür nicht von ihm zu vertreten, so stellt die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses eine neue Aufgabe. (4) Die Vorbereitungszeit des Prüflings beträgt in der Regel 30 Minuten. Falls die Prüfungsaufgabe in einem naturwissenschaftlichen Fach, in Ernährungslehre, Informatik oder Technik einen experimentellen oder praktischen Teil, im Fach Musik eine Höraufgabe, im Fach Kunst eine Gestaltungsaufgabe enthält, kann die Vorbereitungszeit angemessen verlängert werden. (5) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten. (6) Bis zu drei Prüflingen kann dieselbe Aufgabe gestellt werden, wenn für die Prüflinge hinsichtlich der Art der Vorbereitung die gleichen Voraussetzungen gegeben sind. (7) Der Prüfling soll in der Prüfung in einem ersten Teil selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen versuchen. In einem zweiten Teil soll das Prüfungsgespräch vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge überprüfen. Die Aufgabenstellung im ersten und zweiten Teil darf sich nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen an den Prüfling zu richten. (8) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Wurde in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, so ist die Endnote im jeweiligen Prüfungsfach zu gleichen Anteilen aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu bilden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Niederschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über alle Beratungen und Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Abiturprüfung sind Niederschriften anzufertigen. Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied mit der Schriftführung. (2) In die Niederschrift sind auch die die Entscheidung tragenden Gründe aufzunehmen, insbesondere wenn bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmefällen von den Regelbestimmungen abgewichen wird. (3) Die Niederschrift über die mündliche Einzelprüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen. 6. Abschnitt Abschluss der Abiturprüfung, Wiederholung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Feststellung der Prüfungsleistungen und der Gesamtqualifikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 und § 19 zuletzt geändert durch Artikel 3 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1. August 2012. (1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfungen eines Prüflings im zweiten Prüfungsteil stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und ermittelt die Gesamtqualifikation. (2) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Summe der Punkte des ersten und zweiten Prüfungsteils. (3) Als Gesamtqualifikation sind 900 Punkte erreichbar, und zwar 660 Punkte im ersten Prüfungsteil und 240 Punkte im zweiten Prüfungsteil. (4) Von der im ersten Prüfungsteil erreichbaren Höchstpunktzahl sind in den beiden Leistungskursfächern höchstens jeweils 195 Punkte, in den übrigen Fächern höchstens jeweils 135 Punkte erreichbar. Dabei sind die Leistungen in den beiden Leistungskursfächern jeweils dreizehnfach und in den beiden Grundkursfächern jeweils neunfach zu bewerten. Wird in einem dieser Fächer auch mündlich geprüft, so ist zunächst das Gesamtergebnis im jeweiligen Prüfungsfach zu gleichen Teilen aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu bilden. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet. (5) Wird eine besondere Lernleistung eingebracht, werden die Leistungen in den beiden Leistungsfächern jeweils zwölffach, die Leistungen in den beiden übrigen Fächern der schriftlichen Prüfung jeweils achtfach gewertet. Die Leistung in der besonderen Lernleistung tritt in vierfacher Wertung hinzu. (6) Im ersten Prüfungsteil müssen insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht sein, ohne dass ein Fach mit null Punkten abgeschlossen worden ist. In mindestens zwei Fächern des ersten Prüfungsteils, darunter in einem Leistungsfach, müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. (7) Von den im zweiten Prüfungsteil maximal erreichbaren 240 Punkten sind in den vier Fächern maximal jeweils 60 Punkte erreichbar, und zwar jeweils 60 Punkte in den zwei Grundkursfächern, die Gegenstand der mündlichen Prüfung sind (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2), und jeweils 60 Punkte in den Fächern, bei denen an die Stelle der mündlichen Prüfung die Kursabschlussergebnisse der Jahrgangsstufe 13/II treten (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3). Dabei sind die Leistungen jeweils vierfach zu werten. (8) Im zweiten Prüfungsteil müssen insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht sein, ohne dass ein Fach mit null Punkten abgeschlossen worden ist. In mindestens zwei Fächern des zweiten Prüfungsteils, darunter einem Fach der mündlichen Prüfung (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2), müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. (9) Treten beim Gesamtergebnis Punktwerte mit Dezimalstellen auf, wird abgerundet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Zuerkennung der Hochschulreife Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hat ein Prüfling die Bedingungen gemäß § 19 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfung für bestanden und erkennt ihm die allgemeine Hochschulreife zu. (2) Die Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses werden den Prüflingen bekannt gegeben. (3) Ein Prüfling, dem die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife". Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Wiederholung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 geändert durch Art. 4 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007. (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann in der Regel nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung findet nach einem Jahr statt. Bei einer Wiederholung werden die in der Jahrgangsstufe 13 erhaltenen Leistungsbewertungen, die Zulassung und die in der vorherigen Prüfung erhaltenen Leistungsbewertungen unwirksam. (2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Weitere Berechtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 zuletzt geändert durch Artikel 3 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1. August 2010. (1) Latinum, Graecum und Hebraicum werden nach bestandener Abiturprüfung zuerkannt, wenn in diesen Fächern eine erfolgreiche Prüfung abgelegt worden ist. (2) Bei nicht bestandener Abiturprüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife vergeben werden, wenn in sieben Fächern, darunter Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik, einer Naturwissenschaft und Geschichte oder einem anderen gesellschaftswissenschaftlichen Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung, dabei in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden. Dabei dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leistungskursfach, mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung und kein Fach mit null Punkten bewertet sein. Eine besondere Lernleistung findet keine Berücksichtigung. (3) Die Bedingungen für die Zuerkennung der Berechtigungen nach Absatz 1 legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift fest. 7. Abschnitt Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Ergänzende Bestimmungen für Prüflinge mit Behinderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8, § 11 und § 23 geändert durch Artikel 3 der VO vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 1. August 2012. Soweit es die Behinderung eines Prüflings erfordert, kann mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde von Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfling kann von der Abiturprüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung im ersten Prüfungsteil zurücktreten. Tritt er aus von ihm zu vertretenden Gründen zurück, wird die Zulassung zur Abiturprüfung unwirksam. (2) Tritt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen im ersten oder zweiten Prüfungsteil zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. In diesem Fall muss der Prüfling die Prüfung vollständig wiederholen. (3) Nimmt der Prüfling an der gesamten Abiturprüfung oder an einem Teil der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teil, kann der Prüfling die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen. (4) Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen Prüfungsleistungen in einem Fach, werden diese wie eine ungenügende Leistung bewertet. (5) Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet, ob die Nichtteilnahme vom Prüfling zu vertreten ist und ob und wann die Prüfung erneut abzulegen oder fortzusetzen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 und § 26 geändert durch Art. 5 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006. (1) Bei einem Täuschungsversuch a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist, b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden, c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären. (3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Abiturausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Widerspruch und Akteneinsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 und § 26 geändert durch Art. 5 der VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 14. Juni 2006. (1) Gegen die Entscheidungen der oberen Schulaufsichtsbehörde, des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse, die Verwaltungsakte sind, kann der Prüfling Widerspruch einlegen. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (2) Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 43 Abs. 3 APO-GOSt gebildete Widerspruchsausschuss. (3) Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Schule zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26a eingefügt durch Artikel 8 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; aufgehoben durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 In-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27 zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. Die Prüfungsordnung tritt am 1. August 2000 für die Schülerinnen und Schüler in Kraft, die zu diesem Zeitpunkt in die Jahrgangsstufe 13 der Waldorfschulen eintreten. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abiturprüfung für Schüler an Waldorfschulen vom 2. April 1985 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997 (GV. NRW. S. 42), außer Kraft. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.