Bremen

Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven

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Quellenkennung: 250384. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:08.12.1997 Inkrafttreten01.12.2024 Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 29.10.2024 (Brem.GBl. S. 808) Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 603 Zitiervorschlag: "Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 23. Oktober 1997 (Brem.GBl. 1997, S. 603), zuletzt § 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 29. Oktober 2024 (Brem.GBl. S. 808)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:08.12.1997 Inkrafttreten01.12.2024 Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 29.10.2024 (Brem.GBl. S. 808) Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 603 Zitiervorschlag: "Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 23. Oktober 1997 (Brem.GBl. 1997, S. 603), zuletzt § 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 29. Oktober 2024 (Brem.GBl. S. 808)" juris-Abkürzung: FriedhBRHVGebO BR Ausfertigungsdatum: 23.10.1997 Gültig ab: 01.01.1998 Dokumenttyp: Ortsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1997, 603 Gliederungs-Nr: - Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven Vom 23. Oktober 1997 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Ortsgesetz vom 29.10.2024 (Brem.GBl. S. 808) Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz: § 1 Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Bremerhaven werden folgende Gebühren erhoben: 1. Überlassung von Grabstätten für die Beisetzung von Leichen       Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der Überlassungszeit gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofsordnung, auch dann, wenn die Wahlgrabstätte oder ein Teil davon für eine einzelne Bestattungsart gesperrt ist.     1.1 Reihengrabstätten     1.10 Reihengrab pro Jahr 23,00 € 1.11 Reihengrab für Verstorbene bis zum 1. Lebensjahr (lebendgeborene) pro Jahr 12,00 € 1.20 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur in einfacher Tiefe auf allen Friedhöfen     1.201 in normaler Lage je Grabstelle pro Jahr 45,00 € 1.202 am Hauptweg (nur Friedhof Lehe) je Grabstelle pro Jahr 53,00 € 1.203 in Einzellage je Grabstelle pro Jahr 53,00 € 1.204 in gärtnerischer oder besonderer Lage je Grabstelle pro Jahr 62,00 € 1.21 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit nur in einfacher Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf     1.211 zweistellig, Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber) pro Jahr 85,00 € 1.212 dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder sechsstellig (B-Gräber) pro Jahr 180,00 € 1.213 sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber) pro Jahr 360,00 € 1.30 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in doppelter Tiefe auf allen Friedhöfen     1.301 in normaler Lage je Grabstelle pro Jahr 49,00 € 1.302 in Einzellage je Grabstelle pro Jahr 60,00 € 1.303 in gärtnerischer oder besonderer Lage je Grabstelle pro Jahr 72,00 € 1.31 Wahlgrabstätten mit Nutzungsmöglichkeit in doppelter Tiefe auf dem Friedhof Wulsdorf     1.311 zweistellig, Ausnahme: dreistellig (CC-Gräber) pro Jahr 98,00 € 1.312 dreistellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder sechsstellig (B-Gräber) pro Jahr 211,00 € 1.313 sechsstellig in gärtnerischer oder besonderer Lage oder zwölf- bis achtzehnstellig (A-Gräber) pro Jahr 422,00 € 2. Überlassung von Grabstätten für die Beisetzung von Aschen       Die Berechnung erfolgt bei Reihengräbern nach der Ruhefrist, bei Wahlgräbern nach der Überlassungszeit gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 Absätze 1, 3 und 4 der geltenden Friedhofsordnung.     2.1 Reihengrabstätten     2.10 Reihengrab pro Jahr 21,00 € 2.11 Grab in Gemeinschaftsanlagen (anonymes Gräberfeld) pro Jahr 13,00 € 2.12 Aschefeld einschließlich Eintrag auf einem Gedenkstein pro Jahr 44,00 € 2.2 Wahlgrabstätten     2.20 in normaler Lage pro Jahr 38,00 € 2.21 in Einzellage pro Jahr 47,00 € 2.22 in besonderer Lage pro Jahr 56,00 € 2.23 am Hauptweg, zweistellig (nur Friedhof Lehe) pro Jahr 67,00 € 2.24 in gärtnerischer Lage, die ausschließlich vom Friedhof gepflegt werden pro Jahr 149,00 € 2.25 an einem Gemeinschaftsbaum inklusive Liegeplatte pro Jahr 66,00 € 2.26 an einem Familien- beziehungsweise Partnerbaum pro Jahr 182,00 € 3. Beisetzungen     3.1 Für das Ausheben und Wiederverfüllen einschließlich Auskleiden der Gruft mit Matten, Gestellung des Bahrwagens sowie Eintragung im Register.     3.11 Reihengrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m   501,00 € 3.12 Reihengrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m   250,50 € 3.13 Wahlgrab bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m   668,00 € 3.14 Wahlgrab bei einer Sarglänge unter 1,20 m   334,00 € 3.15 Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m   835,00 € 3.16 Wahlgrab in doppelter Tiefe bei einer Sarglänge unter 1,20 m   414,00 € 3.17 bei Särgen, die das Normalmaß gemäß § 8 Absatz 4 der Friedhofsordnung überschreiten, beträgt der Aufschlag   123,00 € 3.18 für das Beisetzen einer Totgeburt oder eines Verstorbenen bis zum 1. Lebensjahr   112,00 € 3.2 Für das Ausheben und Wiederverfüllen der Gruft zur Beisetzung einer Aschenurne sowie Eintragung im Register     3.21 auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Aschen   268,00 € 3.22 in einer Gemeinschaftsanlage (anonymes Gräberfeld)   241,00 € 3.23 auf einer Grabstätte für die Beisetzung von Leichen (die notwendige Ausgrabung der Asche bei der Beisetzung einer Leiche ist eingeschlossen)   308,00 € 3.3 Für Bestattungen, bei denen die Arbeiten außerhalb der für die städtischen Bediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit vorgenommen werden, erhöhen sich die Gebühren der unter Ziffer 3.1 und 3.2 genannten Leistungen um 100 %.     4. Ausbetten einer Leiche     4.1 bei einer Sarglänge von 1,20 m bis 2,05 m   986,00 € 4.2 bei einer Sarglänge unter 1,20 m   737,00 € 4.3 anlässlich der Aufhebung eines Reihengräberfeldes   737,00 € 4.4 bei Särgen, die das Normalmaß laut § 8 Absatz 4 der Friedhofsordnung überschreiten oder bei Ausbettungen aus doppelter Tiefe erhöhen sich die Gebühren unter 4.1 bis 4.3 jeweils um   123,00 € 4.5 Ausbetten einer Aschenurne   310,00 € 5. Unterhaltung und Pflege der allgemeinen Friedhofseinrichtungen - je Beisetzung -     5.1 bei einer Ruhefrist von 25 Jahren   582,00 € 5.2 bei einer Ruhefrist von 15 Jahren   349,00 € 5.3 bei einer Ruhefrist von 7 Jahren   163,00 € 6. Einäscherung von Leichen einschließlich Gestellung einer Aschenurne     6.1 Erwachsene   339,00 € 6.2 Kinder bis zu 10 Jahren   168,00 € 7. Benutzung von Friedhofseinrichtungen     7.1 zur Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung   50,00 € 7.2 zur Aufbahrung einer Leiche in einer Einzelkammer bis zur Bestattung   100,00 € 7.3 Benutzung der Trauerhalle zu einer Trauerfeier einschließlich Grunddekoration - je angefangene Stunde -   190,00 € 8. Bauliche Anlagen (Grabmale)     8.1 Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales, die laufende Standfestigkeitskontrolle und das Entfernen des Grabmales nach Ablauf der Ruhefrist beziehungsweise nach Erlöschen des Nutzungsrechts richtet sich die Höhe der Gebühr nach der Ansichtsfläche des Grabmales.       Die Ansichtsfläche (Vorderfläche) eines Grabmales errechnet sich aus der größten Höhe beziehungsweise größten Länge, multipliziert mit der größten Breite des Grabmales, jeweils aufgerundet auf volle 10 cm.       Je 100 cm2 Ansichtsfläche werden erhoben:     8.11 Naturgestein   2,90 € 8.12 Schmiedeeisen und Bronze   1,50 € 8.13 Holz   1,05 € 8.14 Liegeplatten aus Naturgestein   1,45 € 8.2 Für die Genehmigung zum Verlegen von Grabbegrenzungen bei Wahlgrabstätten und für das Entfernen nach Ablauf der Ruhefrist beziehungsweise nach Erlöschen des Nutzungsrechtes werden Gebühren erhoben pro Grabbegrenzung und Grabstätte   73,00 € 9. Sonstige Gebühren     9.1 Umschreibung einer Grabstätte   38,00 € 9.2 Aufbewahrung einer Aschenurne nach Ablauf eines Monats, für jeden angefangenen Monat   20,00 € 9.3 Versand einer Aschenurne   65,00 € 9.4 Für Sonderleistungen, die durch die vorstehenden Gebühren nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten erhoben.     10. Gewerbliche Betätigung     10.1 Genehmigung zur Ausübung einer mehrmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf den städtischen Friedhöfen nach § 18 der geltenden Friedhofsordnung   28,00 € 10.2 Genehmigung zur Ausübung einer einmaligen gewerblichen Tätigkeit im Jahr auf einem städtischen Friedhof nach § 18 der geltenden Friedhofsordnung   14,00 € § 2 Gebühren und Ansprüche auf Erstattung von Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig. § 3 Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung für die Stadt Bremerhaven vom 7. Dezember 1995 (Brem.GBl. S. 477), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 5. September 1996 (Brem.GBl. S. 290), außer Kraft. Bremerhaven, den 23. Oktober 1997 Magistrat der Stadt Bremerhaven Richter Oberbürgermeister

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.