Bremen

Bremisches Ausführungsgesetz zum Eichgesetz (BremEichAG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 66198. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.10.2010 Inkrafttreten21.10.2010 Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 523 Gliederungsnummer:715-a-3 Zitiervorschlag: "Bremisches Ausführungsgesetz zum Eichgesetz (BremEichAG) vom 5. Oktober 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 523)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.10.2010 Inkrafttreten21.10.2010 Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 523 Gliederungsnummer:715-a-3 Zitiervorschlag: "Bremisches Ausführungsgesetz zum Eichgesetz (BremEichAG) vom 5. Oktober 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 523)" Amtliche Abkürzung: BremEichAG Ausfertigungsdatum: 05.10.2010 Gültig ab: 21.10.2010 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2010, 523 Gliederungs-Nr: 715-a-3 Bremisches Ausführungsgesetz zum Eichgesetz (BremEichAG)1 Vom 5. Oktober 2010 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/ 123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Einheitliche Stelle Die Verfahren für die Bestellung und Verpflichtung von Wägern an öffentlichen Waagen gemäß § 10 des Eichgesetzes und §§ 65 bis 68 der Eichordnung sowie die Verfahren zur Befugniserteilung für Betriebe, instandgesetzte Messgeräte durch das Instandsetzerkennzeichen gemäß § 72 der Eichordnung kenntlich zu machen, können über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Fristen Die Verfahren nach § 1 sind innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung der Überprüfung beim Antragsteller zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 5. Oktober 2010 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.