Bremen

Gesetz zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes

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Quellenkennung: 65974. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.12.2001 Inkrafttreten01.01.2007 Zuletzt geändert durch:Überschrift und §§ 1 und 2 geändert sowie § 3 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.12.2006 (Brem.GBl. S. 543) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 408 Gliederungsnummer:34-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 408), zuletzt Überschrift und §§ 1 und 2 geändert sowie § 3 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 543)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.12.2001 Inkrafttreten01.01.2007 Zuletzt geändert durch:Überschrift und §§ 1 und 2 geändert sowie § 3 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.12.2006 (Brem.GBl. S. 543) Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 408 Gliederungsnummer:34-a-2 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 408), zuletzt Überschrift und §§ 1 und 2 geändert sowie § 3 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 543)" juris-Abkürzung: DGAG BR Ausfertigungsdatum: 04.12.2001 Gültig ab: 13.12.2001 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2001, 408 Gliederungs-Nr: 34-a-2 Gesetz zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes Vom 4. Dezember 2001 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und §§ 1 und 2 geändert sowie § 3 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.12.2006 (Brem.GBl. S. 543) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: § 1 (1) Die Beamtenbeisitzer für die Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht nach dem Bundesdisziplinargesetz werden von dem nach § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellten Ausschuss auf fünf Jahre gewählt. (2) Der Senat stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten können Beamte des Bundes für die Listen vorschlagen. In den Listen sind die Beamten nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert aufzuführen. (3) Für die Wahl der Beamtenbeisitzer für die Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz vor dem Oberverwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend, wobei die Zahl der erforderlichen Beamtenbeisitzer vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmt wird. § 2 Für die Besetzung der Kammern für Disziplinarsachen für Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz gelten die Vorschriften des § 46 Abs. 1 bis 3 des Bundesdisziplinargesetzes. Für die Besetzung der Senate für Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des § 65 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 bis 3 des Bundesdisziplinargesetzes. § 3 (aufgehoben) § 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 4. Dezember 2001 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.