Sachsen

Änd. Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ Marienberg

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Quellenkennung: 4973. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 1, S. 12 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. Januar 2004

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Erste Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Marienberg Vom 11. Dezember 2003 Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426) geändert worden ist, und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeit für Änderungen der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom 23. September 2002 (SächsGVBl. S. 283) wird verordnet: § 1 Änderung der Schutzvorschrift Auf den in § 2 näher dargestellten vier Flächen auf dem Gebiet der Stadt Marienberg im Mittleren Erzgebirgskreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ ( Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 10. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 684) geändert worden ist, wie folgt geändert (Umzonierung). § 2 Gegenstand der Umzonierung (1) 1Fläche 1: Eine Fläche zwischen Weißtaubner Weg und Eisenbahngelände auf dem Gebiet der Gemarkungen Lauterbach und Marienberg wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert). 2Diese Fläche umfasst in der Gemarkung Lauterbach folgende Flurstücke: 1124/2, 1126, 1130/1, 1130/2, 1130/3, 1131/1, 1131/3, 1146/2, 1147/3, 1147/5, 1147/7, 1147/8, 1147/9, 1147/10, 1147/11, 1154, 1154a, 1155/3, 1155/4, 1155/5, 1155/10, 1155/11, 1155/12, 1155/13, 1155/14, 1155/15, 1155/16, 1155/17, 1155/18, 1156/2, 1169/3, 1169/5, 1169/6, 1170/2, 1171/1, 1172, 1178, 1179a, 1181b, 1181c, 1181/2, 1181/5, 1181/6, 1181/7, 1181/9, 1181/10, 1233, 1233a, 1234/2, 1234/3, 1234/4, 1234/5, 1234/6, 1234/7, 1234/8, 1234/9, 1234/10, 1242/3, 1254/1. 3Diese Fläche umfasst in der Gemarkung Marienberg folgende Flurstücke: 1290/2 (teilweise), 1292, 1293/3. 4Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 7,2 Hektar. (2) 1Fläche 2: Das Gewerbegebiet „Süd“ und ein westlich daran angrenzendes Gehöft auf dem Gebiet der Gemarkung Marienberg werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt. 2Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 972 (teilweise), 973, 975a, 977/1 (teilweise), 979/1 (teilweise), 983/1, 984/4 (teilweise), 990/1 (teilweise), 991, 1065/2 (teilweise). 3Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 6,4 Hektar. (3) 1Fläche 3: Wesentliche Teile des Naherholungsgebiets „Am Rätzteich“ auf dem Gebiet der Gemarkung Marienberg werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt. 2Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 1779/1, 1779/2, 1780, 1781, 1793 (teilweise), 1797 (teilweise), 1893 (teilweise), 1977/1, 1977/2, 1977/3, 1977/4, 1977/5, 1979/2, 1979/3. 3Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 7,2 Hektar. (4) 1Fläche 4: Eine Fläche zwischen dem sogenannten Reiter an der Bundesstraße 174 und der Alten Görkauer Straße/Püschelweg auf dem Gebiet der Gemarkung Marienberg wird aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt. 2Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 1011/1, 1013, 1015/1 (teilweise), 1017/4, 1017/7 (teilweise), 1041 (teilweise), 1043, 1044, 1045, 1047, 1048, 1049 (teilweise), 1050 (teilweise), 1090 (teilweise), 1091. 3Die Größe der umzonierten Fläche beträgt zirka 28,1 Hektar. (5) 1Die im Bereich der Flächen nach den Absätzen 1 bis 4 geänderten Naturparkgrenzen sind in den Flurkarten 1 bis 4 des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 11. Dezember 2003 in den Maßstäben 1 : 2 000 beziehungsweise 1 : 5 000 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen. 2Die Nummer der Flurkarte entspricht der Nummer der jeweiligen Fläche. (6) Die ungefähre Lage der Umzonierungsflächen ist in einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 11. Dezember 2003 im Maßstab 1 : 25 000 mit einem Kreissymbol lokalisiert. (7) Die vier Flurkarten und die Übersichtskarte sind Bestandteil dieser Verordnung. 1 § 3 In- Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Chemnitz, den 11. Dezember 2003 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Flurkarten   1 beachte Verordnung vom 5. März 2004 (SächsGVBl. S. 127)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.