Sachsen

VO Wahl der Beisitzer für Kriegsdienstverweigerer

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Quellenkennung: 3004. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1995 Nr. 20, S. 250 Fsn-Nr.: 246-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 1995

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Wahl der Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung Vom 14. Juli 1995 Aufgrund von § 9 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz – KDVG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird verordnet: § 1 Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung 1Die ehrenamtlichen Beisitzer der Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden in den Landkreisen vom Kreistag und in den Kreisfreien Städten vom Stadtrat gewählt. 2Die Wahl kann auf einen beschließenden Ausschuß übertragen werden. § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern nach dem Wehrpflichtgesetz und Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 17. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 245) außer Kraft. Dresden, den 14. Juli 1995 Der Ministerpräsident In Vertretung Steffen Heitmann Der Staatsminister der Justiz Der Staatsminister des Innern In Vertretung Steffen Heitmann Der Staatsminister der Justiz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.