Sachsen

VO Änd. LSG „Dübener Heide“

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Quellenkennung: 4944. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2001 Nr. 4, S. 150 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 19. April 2001

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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Dübener Heide“ Vom 2. Februar 2001 Aufgrund von § 51 Abs. 1 und Satz 3 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in derFassung und Bekanntmachung vom 11. 0ktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) wird verordnet: § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Bad Düben, Gemarkung Bad Düben, Landkreis Delitzsch wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Dübener Heide“ – festgesetzt durch die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 30. März 1998 (SächsGVBl. vom 30. April 1998, S. 160) – ausgegliedert. § 2 Ausgliederungsgegenstand (1) 1Das Ausgliederungsgebiet umfasst eine Fläche von 2,48 ha. 2Es beinhaltet auf dem Gebiet der Stadt Bad Düben, Gemarkung Bad Düben, Flur 1 das Flurstück 110. (2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurstückskarte des Staatlichen Vermessungsamtes Torgau vom 7. Januar 2000 im Maßstab 1 : 2 500 im Original grün (Kopie schwarz) umgrenzt dargestellt. 2Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Leipzig, den 2. Februar 2001 Regierungspräsidium Leipzig Steinbach Regierungspräsident Karte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.