Bremen

Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Maschinenbau (Fachspezifischer Teil)

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.07.2026 Inkrafttreten01.10.2026 Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 955 Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Maschinenbau (Fachspezifischer Teil) vom 7. Juli 2026 (Brem.ABl. 2026, S. 955)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.07.2026 Inkrafttreten01.10.2026 Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 955 Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Maschinenbau (Fachspezifischer Teil) vom 7. Juli 2026 (Brem.ABl. 2026, S. 955)" juris-Abkürzung: MBBacfPO BR 2026 Ausfertigungsdatum: 07.07.2026 Gültig ab: 01.10.2026 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2026, S. 955 Gliederungs-Nr: - Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Maschinenbau (Fachspezifischer Teil) Vom 7. Juli 2026 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 19. August 2026 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674), die vom Abteilungsrat der Fakultät 5 Abteilung 1 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie § 62 Absatz 1 BremHG in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. S. 762), der zuletzt durch Ordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 767) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung. § 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet eine Praxisphase sowie die Bachelorthesis einschließlich des Kolloquiums. (2) Voraussetzungen für die Anmeldung zu Modulen ab dem dritten Studiensemester ergeben sich aus Anlage 1. (3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte. § 2 Praxisphase Die Praxisphase wird im fünften Semester absolviert und dauert mindestens 18 Wochen. Voraussetzungen für die Zulassung zur Praxisphase ergeben sich aus Anlage 1. Die Praxisphase wird durch ein entsprechendes Modul vorbereitet. Näheres regelt Anlage 2. § 3 Prüfungs- und Studienleistungen (1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. (2) Die Prüfungsleistungen können neben den in § 7 Absatz 2 AT-BPO genannten Formen auch in der Form der Studienarbeit erbracht werden. Die Studienarbeit ist eine Projektarbeit im Sinne der entsprechenden Bestimmung des AT-BPO und Prüfungsleistung des als „Studienarbeit“ bezeichneten Wahlpflichtmoduls. Die Studienarbeit soll zeigen, dass der oder die Studierende in der Lage ist, eine Aufgabe selbständig, wissenschaftlich und methodisch zu bearbeiten und dabei in fächerübergreifende Zusammenhänge einzuordnen. Der oder die Prüfende der Studienarbeit wird von der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden bestellt. Die Studienarbeit kann von einer Gruppe von bis zu drei Studierenden angefertigt werden. Studienarbeiten sollen Themen aus dem Bereich der Hochschule beinhalten, sie werden im Bereich der Hochschule durchgeführt. Die Bearbeitungszeit einer Studienarbeit beträgt maximal sechs Monate. Der Arbeitsumfang einer Studienarbeit soll 180 Zeitstunden entsprechen. (3) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, Referate und mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit). (4) Anzahl und Form der in den Modulen zu erbringenden Studienleistungen regelt Anlage 1. (5) Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten und anerkannten Prüfungsleistungen werden nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. § 4 Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss besteht aus: 1. vier Professorinnen oder Professoren, 2. zwei Studierenden, 3. einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme. § 5 Bachelorthesis und Kolloquium (1) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist in deutscher oder in englischer Sprache, die Zusammenfassung in englischer Sprache abzufassen. (2) Die Bearbeitungsdauer der Bachelorthesis beträgt neun Wochen. (3) Zur Bachelorthesis wird ein Kolloquium durchgeführt. § 6 Gesamtnote der Bachelorprüfung Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 6,5 % aus der Note der Bachelorthesis, zu 6,5 % aus der Note des Kolloquiums und zu 87 % aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach Anlage 1. § 7 Bachelorgrad Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Engineering“ („B. Eng.“). § 8 Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Maschinenbau vom 5. Juni 2018 (Brem.ABl. S. 1135), die zuletzt durch Ordnung vom 14. Januar 2020 (Brem.ABl. S. 1198, berichtigt 2021 S. 394) geändert wurde, außer Kraft. (3) Für Studierende, die die Zuteilung des Themas der Bachelorthesis vor dem 1. Oktober 2026 mit den erforderlichen Nachweisen beantragt haben, wird die Gesamtnote der Bachelorprüfung nach § 6 in der Fassung der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Maschinenbau vom 5. Juni 2018 (Brem.ABl. S. 1135), die zuletzt durch Ordnung vom 14. Januar 2020 (Brem.ABl. S. 1198, berichtigt 2021 S. 394) geändert wurde, berechnet. Anlage 1 Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung   SWS1) Credits2) Prüfungsleistung3)/ Studienleistung4) Modul 1.1 Mathematik 1   6 KL 1.1.1 Mathematik 1 4     1.1.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 1.2 Physik   6 KL 1.2.1 Physik 4     1.2.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 1.3 Mechanik 1   6 KL 1.3.1 Mechanik 1 4     1.3.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 1.4 Betriebswirtschaftslehre   6 KL 1.4.1 Betriebswirtschaftslehre 4     1.4.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 1.5 Werkstofftechnik   6 KL 1.5.1 Werkstofftechnik 4     1.5.3 Modulbezogene Übung 1     Modul 2.1 Mathematik 2   6 KL 2.1.1 Mathematik 2 4     2.1.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 2.2 Thermodynamik   6 KL 2.2.1 Thermodynamik 4     2.2.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 2.3 Mechanik 2   6 KL 2.3.1. Mechanik 2 4     2.3.2. Modulbezogene Übung 1     Modul 2.4 Maschinenelemente und Konstruktion   6 KL 2.4.1 Maschinenelemente und Konstruktion 4     2.4.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 2.5 Strömungslehre   6 KL 2.5.1 Strömungslehre 4     2.5.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 3.1 Informatik   6 PF 3.1.1 Informatik 2     3.1.2 Informatik 2     3.1.3 Modulbezogene Übung 1     Modul 3.2 Grundlagen der Fertigung   6 KL + SL 3.2.1 Grundlagen der Fertigung 2     3.2.2 Grundlagen der Fertigung 2     3.2.3 Modulbezogene Übung 1     Modul 3.3 Elektrotechnik   6 KL + SL 3.3.1 Elektrotechnik 2     3.3.2 Elektrotechnik 2     3.3.3 Modulbezogene Übung 1     Modul 3.4 Konstruktion und CAD   6 PA 3.4.1 Konstruktion und CAD 4     3.4.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 3.5 Qualitätsmanagement und Messtechnik   6 KL + SL 3.5.1 Qualitätsmanagement und Messtechnik 2     3.5.2 Qualitätsmanagement und Messtechnik 2     3.5.3 Modulbezogene Übung 1     Modul 4.1 Betriebsmittelkonstruktion/CAD/Simulation   6 KL 4.1.1 Betriebsmittelkonstruktion/CAD/Simulation 4     4.1.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 4.2 Wahlpflichtmodul5)   6   4.2.1 Wahlpflichtmodul 4     4.2.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 4.3 Mechatronik 1   6 KL 4.3.1 Mechatronik 1 2     4.3.2 Mechatronik 1 2     4.3.3 Modulbezogene Übung 1     Modul 4.4 Produktionsplanung und -steuerung / CIM   6 KL 4.4.1 Produktionsplanung und -steuerung / CIM 2     4.4.2 Produktionsplanung und -steuerung / CIM 2     4.4.3 Modulbezogene Übung 1     Modul 4.5 Produktionssystematik   6 KL (85 %) + R (15 %) 4.5.1 Produktionssystematik 2     4.5.2 Produktionssystematik 2     4.5.3 Modulbezogene Übung 1     Modul 5.1 Management und Praxisvorbereitung   6 SL 5.1.1 Management und Praxisvorbereitung 4     5.1.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 5.2 Praxis   24 SL Modul 6.1 Logistische Systeme und Materialfluss   6 KL 6.1.1 Logistische Systeme und Materialfluss 4     6.1.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 6.2 CAE-Projekt   6 PA 6.2.1 CAE-Projekt 4     6.2.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 6.3 Mechatronik 2   6 PA 6.3.1 Mechatronik 2 4     6.3.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 6.4 Werkzeugmaschinen und Fertigungssysteme   6 KL (85 %) + HA (15 %) 6.4.1 Werkzeugmaschinen und Fertigungssysteme 4     6.4.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 6.5 Wahlpflichtmodul   6   6.5.1 Wahlpflichtmodul 4     6.5.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 7.1 Umformtechnik/Fügetechnik   6 KL + SL 7.1.1 Umformtechnik/Fügetechnik 4     7.1.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 7.2 Zerspanungstechnik   6 KL (85 %) + HA (15 %) 7.2.1 Zerspanungstechnik 4     7.2.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 7.3 Total Quality Management (TQM)   6 PA (50 %) + KL (50 %) 7.3.1 Total Quality Management (TQM) 4     7.3.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 7.4 Bachelorthesis   12   7.4.1 Bachelorthesis 4     Summe 148 210   Wahlpflichtmodule (WPM) 4.6 Englisch (WPM)   (6) KL (65 %) + R (35 %) 4.6.1 Englisch (4)     4.7 Studienarbeit (WPM)   (6) PA6) 4.7.1 Studienarbeit (4)     4.7.2 Modulbezogene Übung (1)     4.8 Leichtbauwerkstoffe und -bauweisen (WPM)   (6) KL 4.8.1 Leichtbauwerkstoffe und -bauweisen (2)     4.8.2 Leichtbauwerkstoffe und -bauweisen (2)     4.8.1 Modulbezogene Übung (1)     4.9 Automatisierungstechnik / Handhabungstechnik (WPM)   (6) KL 4.9.1 Automatisierungstechnik / Handhabungstechnik (4)     4.9.2 Modulbezogene Übung (1)     4.10 Supply Chain Management (WPM)   (6) KL 4.10.1 Supply Chain Management (4)     4.10.2 Modulbezogene Übung (1)     4.11 Mathematik 3 (WPM)   (6) KL 4.11.1 Mathematik 3 (4)     4.11.2 Modulbezogene Übung (1)     4.12 Angewandte Informatik (WPM)   (6) EA + SL 4.12.1 Angewandte Informatik (4)     4.12.2 Modulbezogene Übung (1)     6.6 Fabrikplanung   6 KL 6.6.1 Fabrikplanung 4     6.6.2 Modulbezogene Übung 1     Modul 6.7 Grundlagen Schweißtechnik   6 PF 6.7.1 Grundlagen Schweißtechnik 3     6.7.2 Grundlagen Schweißtechnik 1     6.7.3 Modulbezogene Übung 1     Tabelle der Modulabhängigkeiten nach § 1 Absatz 2: Modul Vorausgesetzte Module 3.2 Grundlagen der Fertigung: 1.1 Mathematik 1, 1.3 Mechanik 1, 1.5 Werkstofftechnik. 3.3 Elektrotechnik: 1.1 Mathematik 1, 1.2 Physik 1, 2.1 Mathematik 2. 3.4 Konstruktion und CAD: 1.1 Mathematik 1, 1.3 Mechanik 1, 1.2 Physik, 2.4 Maschinenelemente und Konstruktion, 2.2 Mechanik 2. 4.3 Mechatronik 1: 1.3 Mechanik 1, 2.3 Mechanik 2, 3.3 Elektrotechnik. 6.2 CAE-Projekt/ FEM 2.3 Mechanik 2 6.3 Mechatronik 2: 4.3 Mechatronik 1 6.7 Grundlagen Schweißtechnik 3.2 Grundlagen der Fertigung 7.1 Umformtechnik/Fügetechnik 3.2 Grundlagen der Fertigung 7.2 Zerspanungstechnik 3.2 Grundlagen der Fertigung 7.3 Total Quality Management (TQM) 3.5 Qualitätsmanagement und Messtechnik Daneben gilt: Module 4.1 bis 5.1 und 6.1 bis 7.3: 1.1 Mathematik 1, 1.2 Physik, 1.3 Mechanik 1. Modul 5.2 Praxis: Die Praxisphase kann nur angetreten werden, wenn mindestens 90 Leistungspunkte erreicht wurden. Fußnoten 1) Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium. 2) Leistungspunkte nach ECTS. 3) Mögliche Formen der Prüfungsleistungen: EA - Entwicklungsarbeit, HA - Hausarbeit, KL - Klausur (schriftliche Arbeit unter Aufsicht), PA - Projektarbeit, R - Referat, PF - Portfolioprüfung. 4) SL - Studienleistung: Studienleistungen werden grundsätzlich in den in § 7 Absatz 2 AT-BPO für Prüfungsleistungen genannten Formen, jedoch mit dem Unterschied einer erheblich kürzeren Bearbeitungsdauer und Bearbeitungstiefe, erbracht. Studienleistungen, welche in Verbindung mit dem Besuch einer Lehrveranstaltung zu erbringen sind, können nur im Zusammenhang mit dem nochmaligen Besuch dieser Veranstaltung wiederholt werden. Die durch das Absolvieren des praktischen Studiensemesters (Modul 5.2) zu erbringende Studienleistung ist in Anlage 2 beschrieben. 5) Auf Antrag kann das Wahlpflichtmodul durch ein geeignetes Modul aus den Programmen anderer Studiengänge ersetzt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet. 6) Studienarbeit gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2. Die vom Prüfungsausschuss zu bestellende prüfende Person legt die näheren Anforderungen entsprechend den in der Modulbeschreibung vorgegebenen Lernzielen fest. Anlage 2 Anlage 2: Ausbildungsrichtlinien für die Praxisphase im Bachelorstudiengang Maschinenbau der Hochschule Bremen Hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensbestimmungen gilt Anlage 2 zum AT-BPO. 1. Ziele In der Praxisphase sollen die Studierenden Fähigkeiten und Kenntnisse entwickeln, die zur eigenständigen Bearbeitung von praktischen betrieblichen Aufgaben erforderlich sind. Die Praxisphase soll zur sozialen und kulturellen Einordnung im betrieblichen Alltag befähigen. 2. Ausbildung im Betrieb 1. Ausbildungsbetriebe und -bereiche a) Als Ausbildungsstellen kommen Betriebe in Betracht, deren Aufgaben den ständigen Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit dem Abschluss eines Bachelors oder einem entsprechenden Niveau erfordern. Als Arbeitsbereiche, die für die Tätigkeit von Studierenden im Rahmen des praktischen Studiensemesters geeignet sind, gelten zum Beispiel Entwicklung, Konstruktion, Projektierung, Labor, Arbeitsvorbereitung, Fertigung, Prüfwesen, Qualitätskontrolle, Montage, Instandsetzung, Wartung, Planung, EDV, Sicherheitswesen, Organisation, Vertrieb. In der Regel werden diese Arbeitsbereiche von Betrieben in der freien Wirtschaft angeboten. 2. Organisatorische Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses im Betrieb a) Das Ausbildungsverhältnis wird zwischen dem oder der Studierenden, dem Betrieb und der Hochschule durch einen Ausbildungsvertrag geregelt. b) Zwischen Studierendem oder Studierender, Ausbildungsstelle und Hochschule soll bei Ausbildungsbeginn eine möglichst fest umrissene Aufgabe vereinbart werden, die im Rahmen einer Projektarbeit bearbeitet wird. c) Die Ausbildungsstelle sichert für den einzelnen Studierenden oder die einzelne Studierende eine qualifizierte betriebliche Betreuung. d) Der oder die Studierende wird zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung der Hochschule freigestellt. e) Die betreuenden Hochschullehrer haben das Recht, die Studierenden am Arbeitsplatz aufzusuchen. f) Die Studierenden erstellen im Rahmen der Praxisphase einen Arbeitsbericht und eine Projektarbeit. Die Projektarbeit kann mit den Aufgaben, die im Betrieb bearbeitet werden, im Zusammenhang stehen. Beide Dokumente können in Absprache mit dem betreuenden Mentor oder der betreuenden Mentorin zu einer Dokumentation zusammengefasst werden. g) Projektarbeit und Arbeitsbericht werden im Rahmen der Praxisphase präsentiert. Projektarbeit, Arbeitsbericht und Präsentation sind gleichwertige Teile der Studienleistung. h) Die geplante Projektarbeit wird im Rahmen der Praxissemestervorbereitung in einem Formblatt dokumentiert, in dem unter anderem Thema, Themensteller oder Themenstellerin (Mentor oder Mentorin) und Unternehmen benannt werden. Die Projektarbeit sollte sich aus dem Arbeitsumfeld des Unternehmens ableiten lassen. i) Monatlich wird ein Arbeitsbericht in schriftlicher Form erstellt, der den Arbeitsfortschritt darstellt. Der Report wird dem Mentor oder der Mentorin in schriftlicher oder elektronischer Form zugestellt. Die Ausbildungsstelle bescheinigt den Studierenden die ordnungsgemäße Durchführung der Praxisphase entsprechend den geltenden Richtlinien. 3. Aufgabe der Studierenden im Betrieb a) Während der Ausbildung im Betrieb lernen die Studierenden ingenieurmäßiges Arbeiten unter betrieblichen Bedingungen kennen. Sie sind unter betriebserfahrener und fachkundiger Anleitung durch eigene Mitarbeit an die Tätigkeit eines Ingenieurs oder einer Ingenieurin heranzuführen. Den Studierenden werden zu diesem Zweck ingenieurmäßige Aufgaben zu weitgehend selbständiger Bearbeitung übertragen. Es soll ihre Fähigkeit und Bereitschaft gefördert werden, Erlerntes erfolgreich umzusetzen und zugleich kritisch zu überprüfen. Die Aufgaben sollen dem Ausbildungsstand angemessen und nach Umfang und Terminierung so angelegt sein, dass sie für die Studierenden überschaubar sind und in den mindestens 18 Praxissemesterwochen erkennbare Arbeitsergebnisse beziehungsweise -fortschritte erzielt werden können. b) Solche Aufgaben sollen vorzugsweise darin bestehen, Lösungen zu einem Teilproblem eines komplexeren Problemkreises (Projekt) zu erarbeiten oder Lösungsalternativen zu entwickeln oder zu untersuchen. Die Studierenden werden in die Randgebiete ihrer Aufgaben und die übergreifenden Zusammenhänge soweit eingeführt, dass ihnen der Zweck der Aufgaben erkennbar ist. Sie sind in dem aufgaben- oder projektbezogene Arbeitsteam soweit wie möglich zu integrieren, so dass sie die Arbeitsmethoden und die Entscheidungsprozesse kennen lernen können. Die Ergebnisse der Arbeiten werden entsprechend der Vorgaben der Betreuenden dokumentiert (Projektarbeit). c) Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, Einblicke in die betrieblichen Abläufe sowie in die organisatorischen und sozialen Strukturen zu gewinnen. 3. Modul zur Praxisphase „Management und Praxisvorbereitung“ 1. Das Modul wird in Form von Blockseminaren durchgeführt. Im Praxisvorbereitungsmodul werden unterstützend folgende Arbeitstechniken/Themen angesprochen: a) Die Einführung in die Zielsetzung und Organisation des praktischen Studiensemesters, b) Einführung in Arbeitstechniken für mündliche und schriftliche Präsentationen, c) Erarbeitung von Aufgabenstellungen (Ziele/Teilziele/Zielkonflikte/Anforderungslisten), d) Projektmanagement (Projektklärung, Projektstrukturplan, Phasenplan/Terminplan/Kostenplan), e) Rechercheverfahren (Informationsbeschaffung/Literaturrecherche), f) Betriebsorganisation (Aufbau-/Ablauforganisation), g) Problemanalyse (Analyseverfahren/Versuchsmethodik), h) Darstellung der Arbeitsergebnisse (Schrift/Absatz/Tabelle/Bilder).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.