Bremen

Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV)

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Quellenkennung: 306287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten27.11.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 04.11.2025 (Brem.GBl. S. 1017) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 334 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 334), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 4. November 2025 (Brem.GBl. S. 1017)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten27.11.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 04.11.2025 (Brem.GBl. S. 1017) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 334 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 334), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 4. November 2025 (Brem.GBl. S. 1017)" Amtliche Abkürzung: BremMEntBestV Ausfertigungsdatum: 28.03.2023 Gültig ab: 20.04.2023 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2023, 334 Gliederungs-Nr: - Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV) Vom 28. März 20231) Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 04.11.2025 (Brem.GBl. S. 1017) Fußnoten 1) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Erweiterung der Geltung der Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen im Land Bremen vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 334) § 1 Festlegung Lohngitter (1) Zur Bestimmung des tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts nach § 9 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes legt der Senat auf Vorlage der Senatorin oder des Senators für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration jährlich Lohngitter fest. Die Lohngitter in Form von Entgelttabellen regeln die allgemeinen Entgeltmodalitäten, das tätigkeitsspezifische Mindestentgelt im Sinne von § 9 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes einschließlich eines Überstundenzuschlages sowie die jeweiligen Anforderungen an die Eingruppierungsmerkmale. Die Lohngitter werden in Form von Entgelttabellen als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht. Die Festlegung von Lohngittern kann für sämtliche Leistungsbereiche der Bau- und Dienstleistungsbranchen erfolgen mit Ausnahme der öffentlichen Personennahverkehrsdienste. Die Geltung des Bundesmindestlohns, der in § 1 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes genannten Bundesgesetze und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge mit Gültigkeit im Land Bremen, bleibt davon unberührt; darauf wird in den Lohngittern jeweils hingewiesen. (2) Enthält diese Rechtsverordnung für einen Leistungsbereich keine Vorgaben zur Bestimmung des tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts, entspricht dieses mindestens dem Mindestlohn nach § 9 des Landesmindestlohngesetzes. § 2 Maßgebliche Tarifverträge (1) Bei der Festlegung der Lohngitter nach § 1 finden die im Land Bremen gültigen Branchentarifverträge Berücksichtigung, die dem Tarifregister des Landes Bremen entsprechend der Übersendungs- und Mitteilungspflicht gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes vorliegen, sofern diese eine Überschneidung des sachlichen Anwendungsbereichs mit den jeweiligen Tätigkeiten der Leistungsbereiche der Bau- und Dienstleistungsbranchen aufweisen. (2) Soweit für einen Leistungsbereich der Bau- und Dienstleistungsbranchen mehr als ein Branchentarifvertrag berücksichtigungsfähig ist, ist derjenige Branchentarifvertrag maßgeblich heranzuziehen, der den größtmöglichen Grad an Überschneidung des sachlichen Anwendungsbereichs mit dem betreffenden Leistungsbereich der Bau- und Dienstleistungsbranchen aufweist. (3) Sollte kein Tarifvertrag einen spezielleren sachlichen Anwendungsbereich aufweisen, soll zur Bestimmung des maßgeblichen Tarifvertrages ermittelt werden, welcher der in Betracht kommenden Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen größere Bedeutung hat. Dabei soll vorrangig abgestellt werden auf a) die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen und b) die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft im Land Bremen, die den Tarifvertrag geschlossen hat. Sofern für die in Betracht kommenden Branchentarifverträge quantitative Merkmale nicht herangezogen werden können, ist auf qualitative Merkmale, wie beispielsweise Stundenentgelte, Aktualität, Laufzeit und regionale Spezialität abzustellen. (4) Die Entscheidung über die Maßgeblichkeit eines Branchentarifvertrags trifft die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration. Die Entscheidung wird durch den jeweils zuständigen Beirat im Sinne des § 3 vorbereitet. § 3 Beiräte (1) Es wird jeweils ein Beirat gebildet für a) den Bereich der öffentlichen Personennahverkehrsdienste, b) für den Bereich des Bauwesens sowie c) für den Bereich der Dienstleistungen. Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration führt die Geschäfte der Beiräte. (2) Jeder Beirat besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern. Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration beruft in jeden Beirat je drei Mitglieder und je drei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes Region Bremen-Elbe-Weser und der Unternehmerverbände im Lande Bremen e.V. für die Dauer von fünf Jahren. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. (3) Der Beirat ist durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration bei Bedarf oder auf Verlangen von drei seiner Mitglieder einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration leitet die Sitzungen der Beiräte. (4) Die Beiräte geben der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration Empfehlungen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Maßgeblichkeit eines Tarifvertrags gemäß § 2 Absatz 4. Die Empfehlungen bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheitsbeschluss). Ein Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (5) Jeder Beirat gibt sich mit Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung. Darin kann er sich für ein Verfahren entscheiden, wie er die Empfehlung nach Absatz 4 vorbereiten will. Darüber hinaus hat er ein Einigungsverfahren für den Fall einzurichten, dass in der ersten Sitzung kein Mehrheitsbeschluss über eine Empfehlung zustande kommt. Das Einigungsverfahren hat auch den Einsatz einer Schlichterin oder eines Schlichters vorzusehen. (6) Gibt der Beirat auch in der zweiten Sitzung keine Empfehlung ab, so trifft die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration die Entscheidung nach § 2 Absatz 4 ohne Vorbereitung durch den Beirat. Anlage (zu § 1 Absatz 1) Lohngitter in Form von Entgelttabellen Entgelttabelle Nr. 01 Bauhauptleistungen Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Bauhauptleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. 1. Anwendungsbereich Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Entgelttabelle gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten Arbeiten im Ausland erbracht werden. 2. Entgeltmodalitäten 2.1 Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. 2.2 Die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde. 2.3 Es besteht grundsätzlich Anspruch auf ein Entgelt in Höhe des Gesamtentgeltes (GE) je geleisteter Arbeitsstunde. Das GE setzt sich aus dem Entgeltstundenlohn (EL) und dem Bauzuschlag (BZ) in Höhe von 5,9 Prozent des EL zusammen. 2.4 Keinen Anspruch auf den BZ haben Personen, die überwiegend nicht auf Baustellen, sondern stationär, insbesondere in Bauhöfen und Werkstätten einschließlich Produktionsstätten für Fertigteile oder als Kraftfahrer der Bauhöfe und der Fahrdienste beschäftigt werden, soweit hierdurch der jeweilige Mindestlohn nicht unterschritten wird. Für die auf Baustellen geleisteten Arbeitsstunden haben diese Personen jedoch Anspruch auf den BZ. 2.5 Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe. 2.6 Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung. 2.7 Für Mehrarbeit (Überstunden) ist ein Zuschlag i.H.v. 25 % zu zahlen. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle). 3. Vertragliches Entgelt - Lohngitter Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte: 3.1. Allgemein EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro EL BZ GE 1 Werker und Maschinenwerker Tätigkeit: - einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung - einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung Tätigkeitsbeispiele: - Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle - Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln - Reinigungs- und Aufräumarbeiten - Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen - Mischen von Mörtel und Beton - Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten - Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes - Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen - einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten - manuelle Erdarbeiten - manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben 14,42 ab 01.04.2026 14,98 0,85 0,88 15,27 15,86 2 Fachwerker, Maschinisten und Kraftfahrer Tätigkeit: - fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbilds oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: - baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe - anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler - anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet - Baumaschinistenlehrgang - anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: - Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur): - Vorbereiten des Untergrundes - Erhitzen und Herstellen von Asphalten - Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse Baustellen-Magaziner: - Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten - Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen - Führen von Bestandslisten Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): - Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen - Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen - Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung - Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen Fertigteilbauer: - Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile - Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen - Herstellen von Verbundbauteilen - Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen Fuger, Verfuger: - Herstellen von Fugenmörtel aller Art - Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen - Ausführen von Fugarbeiten - auch mit dauerelastischen Fugenmassen - und der erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste Gleiswerker: - Herstellen des Unterbaus - Verlegen von Schwellen und Schienen Mineur: - Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau - Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten Putzer (Fassadenputzer, Verputzer): - Vorbereiten des Untergrundes - Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel - Zurichten und Befestigen von Putzträgern - Herstellen und Aufbringen von Putzen - Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste Rabitzer: - Herstellen der Unterkonstruktionen - Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste Rammer (Pfahlrammer): - Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten - Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände Rohrleger: - Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren - Abdichten von Rohrverbindungen - Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen Schalungsbauer (Einschaler): - Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln - Herstellen von Schalplatten - Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen Schwarzdeckenbauer: - Vorbereiten des Untergrundes - Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut - Einbauen und Verdichten des Mischgutes - Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken Betonstraßenwerker: - Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten - Herstellen von Betonstraßendecken Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer): - Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren - Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch Terrazzoleger: - Herstellen von Terrazzomischungen - Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche - Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo Wasser- und Landschaftsbauer: - Herstellen von Uferbefestigungen - Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen - Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten Maschinisten: - Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten Kraftfahrer: - Führen von Kraftfahrzeugen 17,03 ab 01.04.2026 17,69 1,00 1,04 18,03 18,73 2 Fachwerker, Maschinisten und Kraftfahrer (entsprechend EG 2) weitere Anforderungen: nach dreimonatiger Beschäftigung in der EG 2 19,27 ab 01.04.2026 20,02 1,13 1,18 20,40 21,20 3 Facharbeiter, Baugeräteführer und Berufskraftfahrer Tätigkeit: - Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: - baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr - baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung - anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung - anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung - anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung - Berufsausbildung zum Baugeräteführer - Prüfung als Berufskraftfahrer - durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten   21,79 ab 01.04.2026 22,64 1,28 1,33 23,07 23,40 Holz- und Bautenschutzgewerbe sofern tatsächliche Ausübung der folgenden Tätigkeiten: - oberflächennahe Betonsanierungsarbeiten bei statisch nicht relevanter Schädigung, - Abdichtungsarbeiten, - Sanierputzarbeiten, Schimmelpilzbekämpfung     17,93 4 Spezialfacharbeiter/Bauchmaschinenführer Tätigkeit: - selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: - baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit - Prüfung als Baumaschinenführer - Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit - durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten   23,68 ab 01.04.2026 24,60 1,40 1,45 25,08 26,05 Fließen-, Platten- und Mosaikleger 24,39 ab 01.04.2026 25,34 1,44 1,50 25,83 26,84 Baumaschinenführer 24,04 ab 01.04.2026 24,98 1,41 1,47 25,45 26,45 Stuckateure und Gipser Stuckateure, die ihre Berufsausbildung in der Form der Stufenausbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen haben, erhalten nach einjähriger Tätigkeit in ihrem Beruf diesen Lohn der Stuckateure und Gipser, wenn sie überwiegend folgende Arbeiten ausführen: - Ausführen von Stuckarbeiten, Anfertigen von Schablonen und Unterkonstruktionen sowie Ziehen und Ansetzen von Profilen; - Aufreißen, Antragen und Modellieren von Antragestuck; Mischen, Schneiden, Antragen, Schleifen und Polieren von Stuckmarmor und Stuccolustro; - Zeichnen, Aufreißen, Modellieren und Herstellen von Formen, Abgüssen, Architektur- und Geländemodellen sowie Dekorelementen. 24,39 ab 01.04.2026 25,34 1,44 1,50 25,83 26,84 Holz- und Bautenschutzgewerbe sofern tatsächliche Ausübung der folgenden Tätigkeiten: - oberflächennahe Betonsanierungsarbeiten bei statisch nicht relevanter Schädigung, - Abdichtungsarbeiten, - Sanierputzarbeiten, Schimmelpilzbekämpfung       18,87 ab 10. Jahr der Tätigkeit     19,81 5 Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter Tätigkeit: Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten - selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung - Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung Regelqualifikation: - Vorarbeiterprüfung und Anstellung als oder Umgruppierung zum Vorarbeiter, Anstellung als oder Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung - Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung 24,80 ab 01.04.2026 25,77 1,46 1,52 26,26 27,29 6 Werkpolier und Baumaschinen-Fachmeister Tätigkeit: - Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit Regelqualifikation: - Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier - Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung Weitere Anforderung: - Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 01.07.2012. Für die Prüfungen, die vor dem 01.07.2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nr. 3 in der Fassung vom 20.08.2007 27,01 ab 01.04.2026 28,06 1,59 1,66 28,60 29,72 3.2 Poliere und Angestellte EG Bezeichnung der Tätigkeit ggf. weitere Anforderungen bzw. nicht abschließende Beispiele Entgelt in Euro 1 Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen, die eine kurze Einarbeitungszeit und keine Berufsausbildung erfordern.   16,56 ab 01.04.2026 17,21 2 Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach Anleitung ausführen, für die - eine abgeschlossene Berufsausbildung oder - eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. Beispiele: 1. Erstellen einfacher Schal-, Bewehrungs- und sonstiger einfacher Pläne; 2. Massenermittlungen für einfache Bauteile; 3. Ausführen einfacher Vermessungsarbeiten; 4. Vorbereiten und Ausführen einfacher, fachlich begrenzter Untersuchungen und Messungen unter Anleitung in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen; 5. Ausführen einfacher, fachlicher begrenzter Arbeiten im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen; 6. Schreiben vorgegebener Texte und Ausführen einfacher, fachlich begrenzte Sekretariatsarbeiten; 7. Bedienen von Kommunikationsanlagen 18,88 ab 01.04.2026 19,62 3 Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach allgemeiner Anleitung ausführen, für die - eine abgeschlossene Berufsausbildung und die entsprechende Berufserfahrung oder - eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwerte Qualifikation erforderlich ist Beispiele: 1. Erstellen von Schal-, Bewehrungs- und sonstigen Plänen; 2. Massenermittlungen für Bauteile; 3. Ausführungen von Vermessungsarbeiten nach allgemeiner Anleitung; 4. Vorbereiten und Ausführen fachlich begrenzter Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen; 5. Ausführen von Arbeiten im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen, 6. Schreiben vorgegebener Texte und Tabellen sowie Ausführen fachlich begrenzter Sekretariatsarbeiten; 7. Bedienen von Kommunikationsanlagen in Verbindung mit anderen Kommunikations- oder Verwaltungsaufgaben; 8. Archivarbeiten. 21,44 ab 01.04.2026 22,28 4 Angestellte, die fachlich erweiterte Tätigkeiten teilweise selbständig ausführen, für die - eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) oder - eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. Beispiele: 1. Anfertigen von Plänen; 2. einfache Aufmaßerstellungen und Massenermittlungen; 3. Ausführen von Vermessungsarbeiten; 4. Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen; 5. Bearbeiten von Teilaufgaben im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen; 6. Ausführen von Sekretariatsarbeiten. 24,09 ab 01.04.2026 25,03 5 Angestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die - ein Abschluss als Bachelor an einer Technischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule oder - eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) und die entsprechende Berufserfahrung oder - eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. Beispiele: 1. Anfertigen von Plänen, Konstruktionen sowie Massenermittlungen; 2. Ausführen von Vermessungsarbeiten einschließlich Dokumentation; 3. teilweise selbständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, 4. Werkstätten und Baustoffprüfstellen; 5. Erstellen von Aufmaßen und einfachen Bauabrechnungen; 6. Erstellen von einfachen Kalkulationen; 7. Erstellen von Terminplänen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.