Sachsen

VO Festsetzung NSG „Döbener Wald“

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 15241. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsABl. 2004 Nr. 35, S. 860 Fsn-Nr.: 653 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 9. Mai 2007

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

gen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt; 17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Flächen außerhalb der öffentlichen und privaten Straßen und Wege betritt, auf diesen Flächen reitet oder diese Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt; 18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 mit Flugsport- und Modellflugsportgeräten startet und landet; 19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt; 20. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Feuer entfacht oder unterhält; 21. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 Hunde frei laufen lässt; 22. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt, 2. einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4 SächsNatSchG zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 1.1 Maßnahmen zur Mahd oder zum Einsatz von Bioziden durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. 3 § 9 Übergangsregelung Soweit nach Inkrafttreten der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Döbener Wald“ vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 334) Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 1.1 unterliegen, die bisher verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in bisheriger Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden. 4 § 10 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Nummer 19 des Bezirkes Leipzig der Anlage zur Anordnung Nummer 1 des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR Teil II S. 166), das Naturschutzgebiet „Döbener Wald“ betreffend, außer Kraft. 5 Leipzig, den 30. Juli 2004 Regierungspräsidium Leipzig Steinbach Regierungspräsident Verkündungshinweis: Gemäß § 51 Abs. 10 SächsNatSchG ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird. Übersichtskarte 1 Übersichtskarte 2 1 § 4 geändert durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 334) 2 § 5 geändert, § 5a gestrichen durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 334) 3 § 8 geändert durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 334) 4 § 9 eingefügt durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 334) 5 bisheriger § 9 wird neu § 10 durch Verordnung vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 334)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.