Brandenburg

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach (APOhDBerg)

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Quellenkennung: de/verordnungen-211588. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach (APOhDBerg) vom 5. Januar 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 03], S.54) geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.43)

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ewertung der Prüfung, etwaige Unregelmäßigkeiten aufzunehmen sind. Für die Anfertigung der Niederschrift kann ein weiterer Beamter zur Prüfung hinzugezogen werden. (2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und in Abschrift mit den Prüfungsarbeiten dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg zuzuleiten. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. § 26 Prüfungsergebnis und Zeugnis (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Referendar im Anschluß an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt. (2) Hat der Referendar die Prüfung bestanden, so wird ihm ein Zeugnis mit der Gesamtnote und dem Punktwert ausgehändigt. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (3) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so werden ihm die Gründe für das Nichtbestehen eröffnet. Er erhält darüber einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, der sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen kann. § 27 Wiederholung der Prüfung (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Frist, innerhalb der die Prüfung zu wiederholen ist, bestimmt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses. (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 28 Wirkungen der Prüfung (1) Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung ist der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach und die Berechtigung, die Bezeichnung "Assessorin des Bergfachs" oder "Assessor des Bergfachs" zu führen, verbunden. (2) Das Beamtenverhältnis des Referendars, der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben wird. Teil 3 Schlußbestimmungen § 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 5. Januar 1998 Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie Dr. Burkhard Dreher

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.