Bremen

Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

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Quellenkennung: 68778. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:10.10.1994 Inkrafttreten11.10.1994 Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 269 Gliederungsnummer:8053-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 27. September 1994 (Brem.GBl. 1994, S. 269)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:10.10.1994 Inkrafttreten11.10.1994 Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 269 Gliederungsnummer:8053-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 27. September 1994 (Brem.GBl. 1994, S. 269)" juris-Abkürzung: MeßAkkrStAbkG BR Ausfertigungsdatum: 27.09.1994 Gültig ab: 11.10.1994 Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1994, 269 Gliederungs-Nr: 8053-a-1 Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 27. September 1994 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 (1) Dem in Bonn am 16. Dezember 1993 und in Magdeburg am 17. Dezember 1993 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 1 für die Freie Hansestadt Bremen in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben. Bremen, den 27. September 1994 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.