Sachsen

SächsAGeIDKG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19102. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 19, S. 486 Fsn-Nr.: 26-15 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 13. Mai 2021

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Sächsisches Ausführungsgesetz zum eID-Karte-Gesetz (SächsAGeIDKG) Vom 26. April 2021 Der Sächsische Landtag hat am 24. März 2021 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Zuständige Behörden Zuständige Behörden nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, sind die Gemeinden. § 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 26. April 2021 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.