Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Meiborssen"

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.05.2001 Fassung Gültig ab 29.04.2001

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.05.2001 Fassung Gültig ab 29.04.2001 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 15. Mai 2001 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 7. April 2001 / 29. April 2001 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Meiborssen" geschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen In Vertretung Christiane Friedrich Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Meiborssen" Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, und dem Land Niedersachsen, wird gem. § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) und gem. § 170 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347) geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21 Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 10) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Meiborssen" im Bereich der Samtgemeinde Polle, Regierungsbezirk Hannover und der Stadt Lügde, Kreis Lippe, Regierungsbezirk Detmold, ist die Bezirksregierung Hannover. Diese handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Detmold, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft. Düsseldorf, den 7. April 2001 Hannover, den 29. April 2001 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Bärbel H ö h n Für das Land Niedersachsen Für den Ministerpräsidenten Der Umweltminister Wolfgang J ü t t n e r

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.