Sachsen

FronleichnamsVO

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Quellenkennung: 4142. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1993 Nr. 22, S. 417 Fsn-Nr.: 114-2.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 10. Juni 1995

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den regionalen Feiertag Fronleichnam (FronleichnamsVO) Vom 4. Mai 1993 Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Juni 1995 Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536) wird verordnet: § 1 1In den in der Anlage aufgeführten Gemeinden der Landkreise Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz ist Fronleichnam gesetzlicher Feiertag. 2Dies gilt, wenn die aufgeführten Gemeinden nach einer Neugliederung als Gemeindeteil fortbestehen, nur für diesen Gemeindeteil. 1 § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 4. Mai 1993 Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert Anlage  (zu § 1) 2 Gemeinden im Landkreis Bautzen Königswartha Luga Luppa Luttowitz Neschwitz Prischwitz Puschwitz Radibor Salzenforst-Bolbritz Saritsch Sdier Gemeinden im Landkreis Hoyerswerda Dörgenhausen Dubring Hoske Kotten Sollschwitz Spohla Wittichenau Gemeinden im Landkreis Kamenz Crostwitz Nebelschütz Ostro Panschwitz-Kuckau Ralbitz Räckelwitz Rosentha 1 § 1 geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 160) 2 Anlage zu § 1 geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 160)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.