Bremen

Bremisches Hochschulgesetz

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Quellenkennung: 296426. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.11.1977 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 339 Gliederungsnummer:221-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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publik Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, dürfen nach Maßgabe des jeweiligen Abkommens geführt werden. Das gilt sinngemäß auch für sonstige Vereinbarungen zur Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln. Grade, Bezeichnungen und Titel aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz dürfen in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Entgeltlich erworbene Grade, Bezeichnungen und Titel dürfen nicht geführt werden. Für ehrenhalber verliehene Grade, Bezeichnungen und Titel gelten die Sätze 1 bis 6 entsprechend. Es gelten jeweils die für die Betroffenen günstigsten Regelungen. Ausländische Grade, Bezeichnungen und Titel, die von einer inländischen, zur Vergabe berechtigten, Einrichtung oder Organisationseinheit im Sinne der §§ 13 und 13a vergeben werden, dürfen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 8 geführt werden. Über die Führung von sonstigen Graden, Bezeichnungen und Titeln, für die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 9 keine gesetzliche Allgemeingenehmigung erteilt wurde, entscheidet Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, soweit die Aufgabe nicht nach den §§ 4 und 12 übertragen ist. Wird ein Hochschulgrad, eine Hochschultätigkeitsbezeichnung oder ein Hochschultitel abweichend von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 9 geführt oder ist der Inhaber oder die Inhaberin wegen einer Straftat, die ihn oder sie als eines akademischen Grades, Titels oder einer Hochschultätigkeitsbezeichnung unwürdig erscheinen lässt, rechtskräftig verurteilt worden, kann die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft die Führung untersagen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Verlangen der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft hat derjenige oder diejenige, der oder die einen Hochschulgrad, eine Hochschultätigkeitsbezeichnung oder einen Hochschultitel führt, die Berechtigung urkundlich nachzuweisen. Weitergehende Einzelfallentscheidungen der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft finden nicht statt. § 65 Promotion (1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Aufgrund der Promotion verleiht die Universität den Doktorgrad. Die Universität Bremen hat das Recht zur Promotion. Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft erlässt eine Rechtsverordnung, die Regelungen trifft, unter welchen Voraussetzungen einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten privaten Hochschule oder einer nach den §§ 13 oder 13a eingerichteten sonstigen Organisationseinheit oder einem Fach, einer Fachrichtung, einem Studiengang, einem Fachbereich oder einer Fakultät das Promotionsrecht verliehen werden kann. Die Verordnung regelt das Nähere zur erforderlichen Forschungsstärke der mit dem Promotionsrecht auszustattenden Hochschule oder Einheit sowie der beteiligten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie zu ihrem Nachweis. Die Rechtsverordnung regelt auch die notwendigen innerhochschulischen Beschlüsse zum zu erlassenden Satzungsrecht, zu Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der Promotionsverfahren und zu einem antragsbasierten Verfahren sowie zur Evaluation der Umsetzung der rechtlichen Regelung. Absatz 3 bleibt unberührt. (2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder ein Staatsexamen erworben hat. Besonders qualifizierte Bewerber oder Bewerberinnen mit einem Bachelorabschluss können auf der Grundlage eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. (3) Die Universität einerseits und die Fachhochschulen oder die Hochschule für Künste andererseits sollen Kooperationsvereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung und Betreuung von Promotionsvorhaben unter Beachtung von Absatz 3 schließen. In Promotionsverfahren nach Satz 1 sollen Fachhochschulprofessorinnen oder Fachhochschulprofessoren beteiligt werden, die in der Forschung in besonderer Weise ausgewiesen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Professorinnen und Professoren der Hochschule für Künste. Sie können Prüfende sein, Betreuung übernehmen und Erst- oder Zweitgutachten erstellen. (4) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 haben die Promotionsordnungen der Hochschulen zu regeln, insbesondere 1. die Zulassung zur Promotion, 2. die Durchführung des Prüfungsverfahrens und die Bestellung von Gutachtern oder Gutachterinnen, Betreuern oder Betreuerinnen und Prüfern oder Prüferinnen, 3. das Eignungsfeststellungsverfahren nach Absatz 2 einschließlich der Festlegung der zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen, 4. die gemeinsame Betreuung und Durchführung von Promotionsvorhaben mit Fachhochschulen oder der Hochschule für Künste, die Beteiligung von in der Forschung ausgewiesenen Fachhochschullehrerinnen oder -lehrern oder Hochschullehrerinnen oder -lehrern der Hochschule für Künste und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit den Fachhochschulen oder der Hochschule für Künste, 5. die Qualitätssicherung einschließlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach Absatz 5. (5) § 62 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. In den Promotionsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen und über die Einhaltung der Standards guter wissenschaftlicher Praxis verlangen und abnehmen kann. Die Promotionsordnung soll auch Regelungen zur Qualitätssicherung in Promotionsverfahren vorsehen, die sich auf die Feststellung der fachwissenschaftlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung der Doktorandinnen und Doktoranden, auf die verantwortliche Betreuung durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie begleitende Studien- und Graduiertenprogramme und die Gewährleistung der unabhängigen Beurteilung und Bewertung aller promotionsrelevanten Leistungen beziehen sollen. (6) Die Befähigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wird durch die Vorlage einer Dissertation und durch ein Kolloquium nachgewiesen. Mehrere Einzelarbeiten können bei wissenschaftlich fundierter Darlegung des Forschungszusammenhangs zu einer Dissertation verbunden werden. Wenn die Dissertation aus gemeinsamer Forschungsarbeit entstanden ist, muss der individuelle Beitrag deutlich abgrenzbar und als Dissertation bewertbar sein. § 66 Habilitation (1) Die Universität Bremen kann Habilitationsverfahren durchführen. Das Nähere regelt die Habilitationsordnung, die der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft anzuzeigen ist. (2) Habilitierte können selbstständig lehren (Lehrbefugnis). Sie haben das Recht, die akademische Bezeichnung „Privatdozent“ oder „Privatdozentin“ zu führen, solange die Lehrbefugnis besteht. Für den Verlust der Lehrbefugnis gilt § 25 Absatz 4 entsprechend. § 67 Akademische Ehrungen (1) Die Hochschulen können für besondere Verdienste um die Hochschule die Würde eines Ehrenbürgers, einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrensenators, einer Ehrensenatorin oder andere akademische Ehrungen verleihen. (2) Das Nähere zum Verfahren der Ehrung und zu den sich daraus ergebenden Rechten regelt die Hochschule durch eine Ordnung. Kapitel 4 Studienreform § 68 Studienreform Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, dass das Studium unter Wahrung von Interdisziplinarität erfolgt und unter besonderer Berücksichtigung der Verbindung zwischen Wissenschaft und Praxis sowie überregional und international ausgerichtet ist. § 68a Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung Das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Universität Bremen gemäß § 92. Das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung an der Universität Bremen steuert und koordiniert die strukturelle, curriculare, fachbezogene, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Entwicklung und Umsetzung der Lehrerbildung und ist im Benehmen mit den Studiendekanen und Studiendekaninnen zuständig für die Beratung der Studierenden nach § 51. Das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung stellt die enge Kooperation von Bildungswissenschaften, Fachdidaktik und den an der Lehrerausbildung beteiligten Fächern und Fachbereichen in der universitären Phase der Lehrerausbildung und in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Schule in der zweiten Phase der Lehrerausbildung nach näherer Maßgabe des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes sicher. Im Rahmen eines gesamtuniversitären Qualitätsmanagements für Lehre und Studium nach § 69 ist das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung in der Lehrerausbildung zuständig für die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagementsystem sowie die dazu erforderliche Umsetzung fachbereichsübergreifender Maßnahmen und Instrumente. Es kann Vorhaben und Projekte der Forschung im Bereich der Lehrerausbildung und zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses initiieren und durchführen. Bei Entscheidungen über die curriculare Ausgestaltung von Studiengängen, die an der Lehrerausbildung beteiligt sind, ist das Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung zu beteiligen. Das Nähere zur Einrichtung, Verantwortlichkeit und zu den Aufgaben sowie der Mittelzuweisung regelt die Universität durch Ordnung. § 69 Qualitätsmanagementsystem (1) Die Hochschule sichert die Qualität ihrer Lehre durch die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems unter Berücksichtigung der Regelungen des Artikels 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung. Dieses Qualitätsmanagementsystem hat eine laufende Evaluation der Lehre und Lehrveranstaltungen durch systematische Begleitung, Erfassung, Messung, Rückmeldung und Auswertung des Lehr- und Lernerfolges sowie der Ergebnisse der Ausbildung zu gewährleisten. Mit diesem System wird ein Regelkreislauf zur fortlaufenden Verbesserung der Lehr- und Lernprozesse, der Kompetenzvermittlung und des Ausbildungserfolges implementiert. Das Nähere regelt die Hochschule unter Berücksichtigung der Festlegungen des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung durch eine Ordnung. (2) Das Rektorat entscheidet unter Beachtung der Artikel 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung über Vorgaben zur Struktur und Organisation sowie zum Ablauf des Qualitätsmanagementsystems. Auf der dezentralen Ebene sind die Dekaninnen und Dekane im Einvernehmen mit den Studiendekaninnen und Studiendekanen für die Umsetzung des Qualitätsmanagements im Sinne von Absatz 1 zuständig. Alle Statusgruppen, insbesondere auch Studierende, sind angemessen zu beteiligen. In Fragen, die den Bereich der Lehrfreiheit und insbesondere die fachlich-inhaltlichen Kriterien der Qualitätssicherung und -entwicklung im Qualitätssicherungsmanagement betreffen, verfügen die Mitglieder der Hochschule, die der Hochschullehrergruppe angehören, über die absolute Mehrheit der Stimmen, soweit Entscheidungen getroffen werden. (3) Die Dekaninnen und Dekane berichten jährlich dem Rektorat über die Ergebnisse und eingeleitete Maßnahmen im Sinne von Absatz 1. Das Rektorat legt den Zeitpunkt für die Berichterstattung fest. Der Rektor oder die Rektorin legt den Bericht der Hochschule binnen vier Wochen der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft vor. Teil VI Forschung § 70 Aufgaben und Förderung der Forschung (1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. Forschungsvorhaben sind innerhalb der Hochschule mit dem Ziel zu koordinieren, die Forschungstätigkeit der Hochschulmitglieder zu fördern und die bereitgestellten Mittel bestmöglich zu nutzen. (2) Die Forschung in den Hochschulen dient auch der Analyse von Problemen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und zeigt wissenschaftlich begründbare Lösungsmöglichkeiten auf. Sie soll auch die besonderen Aufgaben, die sich in der Freien Hansestadt Bremen und in ihrem Umland stellen, berücksichtigen. § 71 Koordination der Forschung Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Schwerpunkten der Forschung sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen nach Maßgabe der Aufgabenwahrnehmung gemäß § 4 Absatz 4a zusammen. Die Zusammenarbeit der bremischen Hochschulen untereinander, mit anderen Hochschulen und mit Forschungseinrichtungen auch außerhalb der Freien Hansestadt Bremen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung ist gesetzliche Aufgabe. § 72 Forschungsschwerpunkte (1) Die Universität richtet nach Maßgabe ihrer Hochschulentwicklungsplanung für in der Regel zeitlich befristete interdisziplinäre Forschungen Forschungsschwerpunkte ein und berücksichtigt vorrangig ihren besonderen Bedarf an Personal, Sachmitteln und Einrichtungen. (2) Ein Forschungsschwerpunkt kann als wissenschaftliche oder zentrale wissenschaftliche Einrichtung nach § 92, als Institut nach § 93 oder als gemeinsame wissenschaftliche Organisationseinheit nach § 13 sowie im Falle der Einrichtung einer rechtsfähigen Teilkörperschaft nach § 13a eingerichtet werden. (3) Über die Einrichtung, Fortführung, Beendigung sowie über die Organisationsform entscheidet das Rektorat auf der Grundlage der Beschlussfassung des Akademischen Senats nach der Anhörung der Fachbereiche. Die Begutachtung durch externe Sachverständige sowie Bewertungen im Rahmen des Qualitätsmanagements nach § 69 sind zu berücksichtigen. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Durchführung von Sonderforschungsbereichen und anderen langfristigen Forschungsschwerpunkten, die mit den Mitteln Dritter durchgeführt werden. § 73 (weggefallen) § 74 Voraussetzungen für Forschung mit Mitteln Dritter (1) Hochschulmitglieder, soweit zu deren Dienstaufgaben die selbstständige Forschung gehört, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht oder nur zum Teil aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. (2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden, entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind und damit gerechnet werden kann, dass die Forschungsergebnisse in absehbarer Zeit zur Veröffentlichung vorliegen. (3) Die Hochschulen regeln durch Satzung das Nähere zu den Voraussetzungen und der Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter. § 75 Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 74 Abs. 2 fördert die Hochschule nach Maßgabe der bestehenden Möglichkeiten die Durchführung eines mit Mitteln Dritter finanzierten Forschungsvorhabens. (2) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die nach § 74 Abs. 2 in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und vorbehaltlich des Absatzes 3 nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen der Mittel gebenden Stelle vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht. (3) Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Forschungsvorhaben, die nach § 74 Abs. 2 in der Hochschule durchgeführt werden, sollen als an der Hochschule tätige Bedienstete des Landes befristet für den Zeitraum der Mittelbewilligung eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von dem Hochschulmitglied, das das Forschungsvorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. (4) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. (5) Es soll ein kostenloser Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen in digitaler Form gewährt (open access) werden, soweit nicht berechtigte Interessen der Hochschulen oder der betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entgegenstehen. Dies kann im Wege der Primärpublikation in digitaler Form oder im Wege der zeitgleichen oder nachträglichen Bereitstellung von bereits anderweitig veröffentlichten Wissenschaftstexten oder Forschungsdaten erfolgen. (6) Die Hochschule führt eine öffentlich zugängliche Forschungsdatenbank für Drittmittelprojekte, die mindestens alle Projekttitel, wesentliche Inhalte und Zielsetzungen von Drittmittelprojekten, die Identität der Drittmittelgeber, die Fördersumme und die Laufzeit der Projekte umfasst. Die Datenbank enthält nur Daten, deren Veröffentlichung nicht gegen gesetzliche Schutzrechte verstößt. (7) Das Rektorat veröffentlicht Drittmittelverträge in geeigneter Form, soweit dem nicht gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. § 11 Absatz 4, 5 und 6 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes gilt entsprechend. Die §§ 6, 6a und 6b des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des antragsabhängigen Informationszugangs die Veröffentlichung von Amts wegen tritt. Durch vertragliche Verpflichtungen kann die Veröffentlichungspflicht nach Absatz 6 nicht eingeschränkt werden. (8) Soweit ein Zugang nach Absatz 5 nicht geschaffen werden konnte, ist sicherzustellen, dass Forschungsergebnisse in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Die Möglichkeit der Veröffentlichung kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. § 76 (weggefallen) § 77 Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung (1) Die Kunstausübung umfasst die Herstellung, Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken. (2) Durch künstlerische Entwicklungsvorhaben werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch, künstlerisch-praktisch und methodisch entwickelt. (3) Die Vorschriften dieses Teils gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß. Teil VII Aufbau und Organisation der Hochschulen § 78 Allgemeine Grundsätze (1) Präsenzsitzungen aller Organe, Gremien und Ausschüsse können durch Telefonschaltkonferenzen, Videokonferenzen, Streaming und sonstige digitale Formate ersetzt werden. Sie gelten dann, wenn aus besonderen Gründen Präsenzsitzungen nicht durchgeführt werden können, ohne dass es eines Einverständnisses der Beteiligten bedürfte, als Sitzungen im Sinne der Bestimmungen des Teils VII dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen und des auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Satzungsrechts der Hochschulen. (2) Zuständig für die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen, sind die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Gremiums entsprechend dem Satzungsrecht der Hochschule. (3) Bei Auswahl und Einsatz der Formate nach Absatz 1 Satz 1 sind neben dem Datenschutz die Prinzipien der Datensparsamkeit und Datenminimierung zu berücksichtigen. (4) Die Herstellung von Hochschulöffentlichkeit und, soweit erforderlich, von Öffentlichkeit ist entsprechend dem allgemeinen technischen Standard zu gewährleisten. (5) Umlaufbeschlüsse aller nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe, Gremien und Ausschüsse der Selbstverwaltung nach § 97 sollen durch das Satzungsrecht der Hochschulen ermöglicht werden, soweit aus besonderen Gründen Beschlussfassungen in anderen Sitzungsformen nicht getroffen werden können. Das Nähere einschließlich der notwendigen technischen Anforderungen regeln die Hochschulen in ihren Satzungen. Kapitel 1 Zentrale Organe und Hochschulleitung § 79 Zentrale Organe Zentrale Organe der Hochschule sind der Akademische Senat, der Rektor oder die Rektorin und das Rektorat. § 80 Akademischer Senat (1) Der Akademische Senat entscheidet in den ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. Er kann vom Rektorat und allen Organisationseinheiten Auskunft über alle Angelegenheiten der Hochschule verlangen. Er beschließt über die Grundordnung der Hochschule, die allgemeinen Teile der Prüfungsordnungen und sonstige Satzungen, soweit das Gesetz diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ der Hochschule zuweist, über die Einrichtung, Änderung und Auflösung von Studiengängen, Fachbereichen und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und übergreifenden Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a, die Wahl des Rektors oder der Rektorin, den Vorschlag des Rektors oder der Rektorin zur Bestellung der Konrektoren oder Konrektorinnen und des Kanzlers oder der Kanzlerin, unbeschadet eines Letztentscheidungsrechts des Rektorats über den vom Rektorat vorgelegten Hochschulentwicklungsplan nach § 103 sowie über die Grundsätze der Mittelbewirtschaftung. Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsaufgaben von grundsätzlicher Bedeutung Stellung und nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorats entgegen und berät ihn, Er bestellt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 zentrale Frauenbeauftragte. (2) Dem Akademischen Senat der Universität Bremen gehören bis zu 22 Vertreter und Vertreterinnen der Gruppen nach § 5 Abs. 3 an, der Hochschule Bremen bis zu 22, der Hochschule Bremerhaven bis zu 17 und der Hochschule für Künste bis zu 17, soweit nicht in der Grundordnung der Hochschule abweichende Regelungen getroffen sind. Die Dekane und Dekaninnen sind innerhalb der Höchstzahlen nach Satz 1 angemessen zu berücksichtigen. Die Hochschullehrergruppe nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 hat in allen Angelegenheiten, die unmittelbar Lehre und Forschung betreffen, die absolute Mehrheit. (3) Die Mitglieder des Rektorats beraten den Akademischen Senat. Der Rektor oder die Rektorin führt den Vorsitz ohne Stimmrecht. Je ein Mitglied des Personalrats und des Allgemeinen Studierendenausschusses können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. (4) Der Akademische Senat kann zu seiner Beratung ständige und nicht ständige Kommissionen und Ausschüsse bilden. § 81 Aufgaben des Rektorats und des Rektors oder der Rektorin (1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor oder der Rektorin, ein bis drei Konrektoren oder Konrektorinnen und dem Kanzler oder der Kanzlerin. Der Rektor oder die Rektorin führt den Vorsitz und legt die Grundsätze fest, nach denen die Hochschule geleitet und verwaltet werden soll. Das Rektorat regelt die Geschäftsverteilung, soweit sie nicht in diesem Gesetz geregelt ist, durch eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Rektorats nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben des Rektorats in eigener Zuständigkeit wahr. (2) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.