Bremen

Bremisches Hochschulgesetz

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Quellenkennung: 296426. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.11.1977 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 339 Gliederungsnummer:221-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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higer Teilkörperschaften nach § 13a. (2) Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft kann die Genehmigungsbefugnis nach Absatz 1 für weitere Aufgaben auf den Rektor oder die Rektorin der Hochschule übertragen. Die Übertragung kann durch Verwaltungsakt oder Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a Abs. 1 erfolgen. Auflagen und Bedingungen für die Übertragung sind im Bescheid festzulegen, bei Übertragung im Rahmen einer Ziel- und Leistungsvereinbarung sind die Voraussetzungen für die Übertragung und die Rechtsfolgen zu vereinbaren. Die Übertragung kann unabhängig von der Übertragungsart aus Sachgründen jeder Zeit widerrufen werden. Die erteilten Genehmigungen sind der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft anzuzeigen. (3) Alle nicht durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zu genehmigenden Satzungen werden vom Rektor oder der Rektorin nach Prüfung, die auch eine Prüfung der Rechtmäßigkeit umfasst, genehmigt. (4) Die vom Rektor oder der Rektorin genehmigten Satzungen sind der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft unverzüglich anzuzeigen. Die Genehmigungen nach Absatz 1 Nr. 1 können aus Rechtsgründen versagt werden, die weiteren Genehmigungen auch aus Sachgründen. Genehmigungen können befristet, teilweise erteilt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden. (5) Genehmigungen können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn zwingende Gründe, nach denen sie versagt werden können, dies erfordern. Der Widerruf wird nach Ablauf einer angemessenen, festzusetzenden Frist wirksam. Aus Gründen, die eine Versagung der Genehmigung nach Absatz 4 zulassen, kann die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft nach Anhörung der Hochschule eine Änderung der bestehenden Regelung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. (6) Ist beabsichtigt, eine Genehmigung zu befristen, teilweise zu erteilen, mit Bedingungen oder Auflagen zu versehen, zu versagen oder zu widerrufen, so ist der Hochschule zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Genehmigung können Schreibfehler, Rechenfehler und weitere offenbare Unrichtigkeiten berichtigt, Unstimmigkeiten und Unklarheiten des Wortlauts beseitigt werden. (7) Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft kann die Hochschule zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 4 sowie auf der Grundlage des Hochschulgesamtplans, des Wissenschaftsplanes des Landes und der Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen nach Absatz 1 zu treffen. Kommt die Hochschule der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so kann die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft die Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen. (8) Prüfungsordnungen und Immatrikulationsordnungen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. Alle anderen Ordnungen, Satzungen und Akkreditierungsentscheidungen sind in der Hochschule bekannt zu machen. § 111 Aufsicht (1) Die Hochschulen unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, soweit nicht gesetzlich anders geregelt. Das gilt sinngemäß für übergreifende Organisationseinheiten nach den §§ 13 und 13a. (2) Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten; auf sein Verlangen hat der Rektor oder die Rektorin schriftlich über einzelne Angelegenheiten zu berichten und die Unterlagen vorzulegen. (3) Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft kann alle rechtswidrigen Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen der Hochschulen und ihrer Organe unter Angabe von Gründen beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, kann die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft die beanstandeten Beschlüsse und Entscheidungen aufheben. (4) Erfüllt ein Organ einer Hochschule seine für die Wahrnehmung der Funktionen der Hochschule erforderlichen rechtlichen Pflichten nicht, so kann die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft die Hochschule auffordern, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Werden die Pflichten nicht innerhalb dieser Frist erfüllt, kann die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft die für die Wahrnehmung der Funktionen der Hochschule erforderlichen Maßnahmen anstelle des Organs treffen, insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen; Entsprechendes gilt, wenn ein Organ handlungsunfähig ist. (5) Ist ein Kollegialorgan der Hochschule dauernd beschlussunfähig, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder übt die Mehrheit dauernd ihr Amt nicht aus, so kann die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft das Organ auflösen und dessen unverzügliche Neuwahl anordnen. Übt die Mehrheit der Vertreter oder Vertreterinnen einer Gruppe in einem Kollegialorgan dauernd ihr Amt nicht aus, so kann die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft eine Neuwahl der Gruppenvertretung anordnen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur getroffen werden, wenn sie vorher angedroht worden sind und die Hochschule dazu gehört worden ist. (6) Wenn und solange die Funktionsfähigkeit der Hochschule nicht gewährleistet ist und die Aufsichtsmittel nach den Absätzen 3 bis 5 nicht ausreichen, kann die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft Beauftragte bestellen, die die Aufgaben einzelner oder mehrerer Organe wahrnehmen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. (7) Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 3 bis 6 müssen darauf gerichtet sein, die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. Sie sind so zu treffen, dass die Hochschule ihre Aufgaben alsbald wieder selbst erfüllen kann. (8) Zur Fachaufsicht in staatlichen Angelegenheiten kann die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Hochschule darüber hinaus Weisungen, in besonders begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Hochschule auch im Einzelfall, erteilen. Die Hochschule kann gegen eine fachaufsichtliche Weisung Einwendungen erheben, über die das zuständige Senatsmitglied unverzüglich entscheidet; die Einwendungen haben keine aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Vorzuge oder in sonstigen Fällen eines dringenden öffentlichen Interesses sowie bei Nichtbefolgung von Weisungen kann die zuständige Behörde eine einzelne Angelegenheit an sich ziehen und die erforderlichen Maßnahmen treffen; die Hochschule ist unverzüglich zu unterrichten. Maßnahmen der Fachaufsicht sind so zu gestalten, dass der Grundsatz der Einheitsverwaltung unter Berücksichtigung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule gewährleistet bleibt. (9) Die Absätze 2, 3 und 7 sowie hinsichtlich der Haushaltswirtschaft der Studierendenschaft Absatz 4 gelten im Rahmen des § 45 Abs. 10 entsprechend. Teil XI Besondere Bestimmungen § 112 Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen (1) Eine Bildungseinrichtung, die nicht in der Trägerschaft der Freien Hansestadt Bremen steht, bedarf der staatlichen Anerkennung durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft. Die Anerkennung ist bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 nachweisen, zu beantragen. (2) Träger der nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber ist die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägende natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit. (3) Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft erkennt Bildungseinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nach § 1 oder anderen Gesetzen nichtstaatliche Hochschulen sind, im Rahmen der Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplanung des Landes als Hochschule staatlich befristet oder unbefristet an, wenn gewährleistet ist, dass 1. Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau stattfinden, die Aufgaben einer Hochschule nach § 4 wahrgenommen werden und das Studium an den Zielen des § 52 ausgerichtet ist; dazu gehört insbesondere, dass a) nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule der Freien Hansestadt Bremen erfüllen, b) nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen der §§ 116 oder 117 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind und c) nur solche Studiengänge angeboten werden, deren Qualität in Studium und Lehre durch eine Akkreditierung nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird; die Akkreditierung kann in einem Verfahren, das sich auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge (Programmakkreditierung) bezieht oder das auf der Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme (Systemakkreditierung) beruht, erfolgen; ergänzend findet § 53 Absatz 6 Anwendung; 2. zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit a) Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern, b) Personen mit akademischen Funktionen der Hochschule nicht zugleich Funktionen beim Betreiber wahrnehmen, c) die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind, d) die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können, e) eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden, f) die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen und die Inhaber und Inhaberinnen akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden; 3. die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich ist, dauerhaft zur Verfügung steht; dazu gehört insbesondere, dass a) die Lehre von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht wird, b) eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zur Verfügung steht, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht, c) von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlichen und – bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule – künstlerischen Diskurs ermöglicht und d) nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung einschließlich des ausreichenden Zugangs zu fachbezogenen Medien ermöglicht; 4. den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann; die Hochschule hat durch gutachterliche Sachverständigenfeststellung oder sonstige geeignete Unterlagen zu belegen, dass der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung nachhaltig gesichert ist. (4) Das Promotionsrecht nach § 65 Absatz 1 Satz 4 kann die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft einer nach Absatz 3 staatlich anerkannten privaten Hochschule oder einer oder mehreren ihrer Organisationseinheiten oder Untereinheiten nach § 91 Absatz 1 verleihen, wenn 1. sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt haben, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist, 2. die an der Hochschule oder in der Organisationseinheit oder Untereinheit erbrachten Forschungsleistungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Forschungsbasierung der betreffenden Studiengänge den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen, Organisationseinheiten oder Untereinheiten nach § 65 Absatz 1 Satz 4 geltenden Maßstäben entsprechen und 3. die Hochschule, die Organisationseinheit oder Untereinheit über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt. (5) Das Recht zur Habilitation kann einer nach Absatz 3 staatlich anerkannten privaten Universität durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen und sichergestellt ist, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet förmlich festgestellt werden kann. (6) Niederlassungen inländischer nichtstaatlicher Hochschulen sind der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft vor Aufnahme des Studienbetriebes unter Vorlage der Anerkennung und Genehmigung des Bundeslandes, in dem sich der Hauptsitz befindet, anzuzeigen. Die Anerkennung und Genehmigung muss auch die Niederlassung in der Freien Hansestadt Bremen umfassen. (7) Niederlassungen ausländischer Hochschulen bedürfen der Genehmigung der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft; diese wird unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 bis 5 erteilt. Hinsichtlich der Niederlassungen von Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Genehmigung abweichend von Satz 1 erteilt, wenn sichergestellt ist, dass 1. Studiengänge angeboten werden, die zum Erwerb von Hochschulqualifikationen, insbesondere zu Hochschulgraden, führen, 2. die Hochschule im Herkunftsstaat eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht des jeweiligen Staates ist, 3. die Hochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Vermittlung von Hochschulqualifikationen und zur Verleihung von Hochschulgraden berechtigt ist und 4. die in der Freien Hansestadt Bremen durchgeführten Studiengänge und ihre Abschlüsse wie im Herkunftsstaat erworbene Abschlüsse anerkannt sind. (8) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 bis 5 und 7 erteilt die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft die Genehmigung, die Bezeichnung „Universität“, „Fachhochschule“, „Kunsthochschule“, „Gesamthochschule“, „Hochschule“ allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung zu führen, wenn das Ausbildungsziel dem an bremischen staatlichen Hochschulen vergleichbar ist. (9) Eine nach Absatz 1 staatlich anerkannte Hochschule kann in den entsprechenden Studiengängen Prüfungen abnehmen und die in den Prüfungsordnungen bestimmten Hochschulgrade verleihen. Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft erteilt der Hochschule die Genehmigung, hauptberuflich Lehrenden unter den Voraussetzungen des § 17 die akademische Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ zu verleihen und in entsprechender Anwendung des § 25 Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen für die Zeit ihrer Lehrtätigkeit an der Hochschule zu bestellen. (10) Alle Verleihungen, Genehmigungen und Anerkennungen nach den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 bedürfen der Antragstellung und der Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Die Entscheidung durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft erfolgt binnen drei Monaten nach Vorliegen aller Unterlagen und Nachweise nach Satz 1. (11) Alle Verleihungen, Genehmigungen und die Anerkennung sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung zur Folge gehabt hätten. Die Verleihungen, Genehmigungen und die Anerkennung nach den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 können mit Auflagen und Bedingun-gen verbunden werden. Sie können auch nachträglich befristet werden. (12) Die beabsichtigte Auflösung einer nichtstaatlichen Hochschule ist der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft anzuzeigen. Bei der Auflösung ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können. (13) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung und Genehmigungen nach den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 werden Kosten nach § 1 der Bremischen Kostenverordnung der Wissenschaftsverwaltung erhoben. Diese umfassen Verwaltungsgebühren und Auslagen für die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 113. Es kann eine Vorauszahlung auf Gebühren und Auslagen gefordert werden. Die Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens nach § 113 kann von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden. § 113 Akkreditierungsverfahren nichtstaatlicher Hochschulen (1) Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer für die Akkreditierung geeigneten Einrichtung (Akkreditierungseinrichtung) einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 112 Absatz 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft kann in regelmäßigen Abstanden, insbesondere im Fall einer befristeten Akkreditierung, eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der in § 112 Absatz 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen. Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft kann vor der Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 112 Absatz 4 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts (Promotionsrechtsverfahren) und der in § 112 Absatz 5 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts einholen. (2) Die gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 1 wird von der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft bei einer Akkreditierungseinrichtung eingeholt. Die Trägereinrichtung der nichtstaatlichen Hochschule wirkt bei diesem Verfahren mit. Die nichtstaatliche Hochschule, ihre Trägereinrichtung, ihr Betreiber sowie das Land, welches das Gutachten einholt, erhalten Gelegenheit, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. (3) Auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der Akkreditierungseinrichtung nach Absatz 1 dazu, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 112 Absatz 3 oder des § 112 Absatz 4 oder 5 entspricht oder eine Behebung von Mängeln für erforderlich gehalten wird, entscheidet die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft über die befristete oder unbefristete Anerkennung und die Entfristung der Anerkennung der nichtstaatlichen Hochschule nach § 112 Absatz 3. (4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Entscheidungsgrundlage der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft. § 114 Staatliche Anerkennung Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung an Absolventinnen und Absolventen der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen in dem Studiengang Soziale Arbeit, auch als dualer Studiengang, und in entsprechenden Studienfeldern festzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Studiengänge Fachbezogene Bildungswissenschaften und Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs an der Universität Bremen, jeweils mit dem Schwerpunkt Elementarpädagogik und dem Abschluss Bachelor of Arts, sowie in entsprechenden Studienfeldern. Die staatliche Anerkennung ist von einem prüfungsmäßigen Nachweis praktischer Berufserfahrung abhängig zu machen. § 115 (weggefallen) § 116 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Berechtigung Hochschulgrade oder Bezeichnungen verleiht, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, oder 2. ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel oder entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel gegen Entgelt vermittelt, 3. ohne Genehmigung eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule betreibt, 4. unbefugt eine Einrichtung unter einer der nach § 112 Absatz 8 möglichen Bezeichnungen führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft. § 117 (aufgehoben)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.