Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19779. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 33, S. 640 Fsn-Nr.: 245-x.23 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

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besonderem Maße entspricht, 2. mit – gut – und 11 bis 13 Punkten, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, 3. mit – befriedigend – und 8 bis 10 Punkten, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. mit – ausreichend – und 5 bis 7 Punkten, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht, 5. mit – mangelhaft – und 2 bis 4 Punkten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, 6. mit – ungenügend – und 0 oder 1 Punkt, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. § 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) 1Nach Abschluss der Bewertung aller Prüfungsleistungen ermittelt die Prüfungsbehörde die Gesamtnote. 2Hierbei werden die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet: 1. die Punktzahl der zweistündigen Arbeit zweifach, 2. die Punktzahl der vierstündigen Arbeit dreifach, 3. die Punktzahlen der sechsstündigen Arbeiten viereinhalbfach, 4. die Punktzahlen der mündlichen Prüfung je Einzelnote zweifach. 3Die ermittelten Werte werden zusammengezählt und durch 25 geteilt. 4Die Gesamtpunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. 5Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (2) Die Notenwerte sind wie folgt abzugrenzen: 1. 14,00 bis 15,00 Punkte entspricht sehr gut, 2. 11,00 bis 13,99 Punkte entspricht gut, 3. 8,00 bis 10,99 Punkte entspricht befriedigend, 4. 5,00 bis 7,99 Punkte entspricht ausreichend, 5. 2,00 bis 4,99 Punkte entspricht mangelhaft, 6. 0 bis 1,99 Punkte entspricht ungenügend. (3) Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn seine Gesamtpunktzahl 5,00 Punkte oder besser ist. § 22 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) 1Das Ergebnis der Laufbahnprüfung soll dem Prüfling innerhalb eines Monats nach Abschluss der Laufbahnprüfung schriftlich bekannt gegeben werden. 2Die Laufbahnprüfung ist abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungsleistungen endgültig bewertet sind. (2) 1Die Prüfungsbehörde stellt über das Bestehen der Laufbahnprüfung ein Zeugnis aus. 2In einer Beilage werden die Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Gesamtpunktzahl, in einer weiteren Beilage die Platzziffer mitgeteilt. (3) 1Die Platzziffer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüflinge eines Jahres entsprechend der erzielten Gesamtpunktzahl. 2Bei gleicher Gesamtpunktzahl erhält der Prüfling mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer, bei gleichem Ergebnis in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. 3In diesem Fall erhält der nächstfolgende Prüfling die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend gezählt werden. (4) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, stellt die Prüfungsbehörde eine Bescheinigung aus, aus der sich die Gründe des Nichtbestehens ergeben. § 23 Prüfungsakten, Niederschriften (1) 1Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, in der Folgendes festzuhalten ist: 1. Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, 2. die Namen und Funktionen aller anwesenden Personen bei der mündlichen Prüfung, 3. die Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung einschließlich des Prüfungsstoffes, 4. die erreichte Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote sowie 5. besondere Vorkommnisse. 2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) 1Die Prüfungsakte wird bei der Prüfungsbehörde angelegt und geführt. 2Jeder Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung seine Prüfungsakte einsehen. § 24 Fernbleiben, Rücktritt (1) 1Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung gehindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form gegenüber der Prüfungsbehörde nachzuweisen. 2Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen. 3Die Prüfungsbehörde kann im Einzelfall, insbesondere, wenn dies nicht zumutbar ist, auf Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verzichten. (2) Aus wichtigem Grund kann mit Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung oder von Teilen der Prüfung zurückgetreten werden. (3) 1Bei Verhinderung oder Rücktritt nach Absatz 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betroffene Teil der Prüfung als nicht begonnen. 2Der Prüfungsausschuss bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden, und er entscheidet darüber, ob und inwieweit die bereits erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden. 3Bei der Entscheidung ist insbesondere die Zahl der bereits abgegebenen Prüfungsarbeiten zu berücksichtigen. (4) 1Versäumt der Prüfling die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die nicht erbrachten Prüfungsleistungen nachgeholt werden können, mit ungenügend (0 Punkte) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. 2Bei der Entscheidung ist insbesondere die Zahl der bereits abgegebenen Prüfungsarbeiten sowie Dauer und Grund der Säumnis zu berücksichtigen. § 25 Wiederholung der Laufbahnprüfung 1Wurde die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann diese einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. § 26 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung (1) 1Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsaufgabe mit 0 Punkten bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausschließen. 2Im letzteren Fall gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. 3Kann über den Ausschluss eines Prüflings eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfling nicht nachweist, dass der Besitz nicht auf Vorsatz beruht. (2) 1Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatz 1 vorlagen, kann die Prüfungsbehörde die bestandene Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. 2Die Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Laufbahnprüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (3) Für die mündliche Prüfung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 27 Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet ist, die die Rechte des Prüflings, insbesondere die Chancengleichheit erheblich verletzen, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüflings oder von Amts wegen anordnen, dass die Laufbahnprüfung von einem bestimmten Prüfling oder von allen Prüflingen ganz oder teilweise zu wiederholen ist. (2) 1Der Prüfling hat die Mängel unverzüglich geltend zu machen. 2Er ist damit ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsabschnittes, der mit Mängeln behaftet ist, mehr als ein Monat verstrichen ist. (3) Von Amts wegen kann eine Wiederholung der Laufbahnprüfung oder einzelner Teile nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Abschluss des Prüfungsabschnitts mehr als sechs Monate verstrichen sind. Abschnitt 4 Schlussvorschriften10 § 28 Übergangsregelung Wurde mit dem Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, sind darauf die Regelungen der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) weiterhin anzuwenden. § 29 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) außer Kraft. Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3 Satz 2 und § 9 Absatz 1)11 Anlage 2 (zu § 8 Absatz 3 Satz 2 und § 9 Absatz 1)12 Anlage 3 (zu § 8 Absatz 3 Satz 2 und § 9 Absatz 1)13 Anlage 4 (zu § 17 Absatz 2 und 4)14 Anlage 5 (zu § 17 Absatz 2 und 4)15 Anlage 6 (zu § 17 Absatz 2 und 4)16 Anlage 7 (zu § 17 Absatz 2 und 4)17 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) 2 § 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) 3 Überschrift geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) 4 § 7 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) 5 § 8 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) 6 § 9 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) 7 § 10 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) 8 § 11 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) 9 Abschnitt 3 mit den §§ 12 bis 27 neu eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) 10 Abschnitt 4 mit §§ 28 und 29 ersetzt den bisherigen Abschnitt 3 mit §§ 10 und 11 durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) 11 Anlage 1 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) 12 Anlage 2 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) 13 Anlage 3 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) 14 Anlage 4 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) 15 Anlage 5 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) 16 Anlage 6 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640) 17 Anlage 7 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2022 (SächsGVBl. S. 640)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.