Sachsen

Tierhaltungskennzeichnungs-Zuständigkeitsverordnung

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Quellenkennung: 21227. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 7, S. 213 Fsn-Nr.: 634 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 12. Juni 2025

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (Tierhaltungskennzeichnungs-Zuständigkeitsverordnung – TierHKZuVO) Vom 5. Mai 2025 Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt: § 1 Zuständigkeit Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen ist die zuständige Behörde für die Durchführung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220), soweit nichts anderes bestimmt ist. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 5. Mai 2025 Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.