Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: f5699599-5551-467e-9e69-ed309c8fa10b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2020 S. 1060 Ausfertigungsdatum 13.11.2020 Fassung Gültig ab 08.09.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2020 S. 1060 Ausfertigungsdatum 13.11.2020 Fassung Gültig ab 08.09.2026 Fußnoten Anlagen 2, 3 und 6 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Anlagen 5, 6 und 7 aufgehoben und Anlage 8 umbenannt in Anlage 5 durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739), in Kraft getreten am 31. Mai 2022. Vom 13. November 2020   Auf Grund - des § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 2 Satz 4, § 8 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) und in Verbindung mit den Artikeln 12 und 18 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Anlage zu GV. NRW. S. 830) sowie - des § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), von denen Absatz 2 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) und in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Anlage zu GV. NRW. S. 710) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft: Inhaltsübersicht   Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften   § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Aufgaben und zuständige Stellen   Kapitel 2 Studienplatzvergabe im ersten Fachsemester   Abschnitt 1 Dialogorientiertes Serviceverfahren   § 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation § 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren   Abschnitt 2 Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren   Unterabschnitt 1 Antragstellung, Verfahrensbeteiligung   § 6 Form und Frist des Zulassungsantrags § 7 Beteiligung am Verfahren   Unterabschnitt 2 Quoten und Verfahrensablauf   § 8 Quoten § 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)   Unterabschnitt 3 Auswahl in den Vorabquoten   § 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten § 11 Besonderer öffentlicher Bedarf § 12 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen § 13 Auswahl für ein Zweitstudium § 14 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten   Unterabschnitt 4 Auswahl in den Hauptquoten   § 15 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote § 16 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Zusätzlichen Eignungsquote § 17 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Auswahlquote der Hochschulen § 18 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten   Unterabschnitt 5 Vorwegzulassung und Teilstudienplätze   § 19 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs § 20 Teilstudienplätze   Unterabschnitt 6 Bescheide   § 21 Bescheide   Unterabschnitt 7 Übergangsvorschriften   § 22 Übergangsregelung für das Zentrale Vergabeverfahren   Abschnitt 3 Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren   § 23 Örtliche Zulassungsbeschränkungen § 24 Form und Frist des Zulassungsantrags § 25 Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren § 26 Ergänzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Vorabquoten nach § 8 Hochschulzulassungsgesetz 2019 § 27 Ergänzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Hauptquoten nach § 9 Hochschulzulassungsgesetz 2019 § 28 Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge) § 29 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorab- und Hauptquoten § 30 Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs § 31 Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife § 32 Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren § 33 Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen   Kapitel 3 Studienplatzvergabe in höheren Fachsemestern   § 34 Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern § 35 Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern § 35a Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in höheren Fachsemestern   Kapitel 4 Schlussbestimmungen   § 36 Übergangsregelungen § 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten     Anlagen: Anlage 1 Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium Anlage 2 Ermittlung der Durchschnittsnote Anlage 3 Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung Anlage 4 Ermittlung des Prozentrangs Anlage 5 Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019  Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 654 Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft gemäß § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) geändert worden ist. (2) Wer nach Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Anlage zu GV. NRW. S. 830) (Staatsvertrag) deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt ist, wird nach den für deutsche Staatsangehörige geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind: 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind, 3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, L 229 vom 29.6.2004, S. 35), die durch Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1) geändert worden ist, von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie 4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für deutsche Staatsangehörige geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Begriffsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1. „Vergabeverfahren“ die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen, 2. „Zentrales Vergabeverfahren“ die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags, 3. „Örtliches Vergabeverfahren“ die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind, 4. „Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)“ ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient, 5. „Anmeldeverfahren“ die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im DoSV koordiniert werden, 6. „Zulassungsantrag“ ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann, 7. „Zulassungsangebot“ ein Angebot einer Hochschule im DoSV zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt, 8. „Zulassung“ der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert, 9. „Präferenzenfolge“ die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber, 10. „Abiturbestenquote“ die in Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags näher bestimmte Hauptquote, 11. „Zusätzliche Eignungsquote“ die in Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Staatsvertrags näher bestimmte Hauptquote und 12. „Auswahlquote der Hochschulen“ die in Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Staatsvertrags näher bestimmte Hauptquote. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufgaben und zuständige Stellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der nach Artikel 7 des Staatsvertrags in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags an deutsche Staatsangehörige und deutschen Staatsangehörigen Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze. (2) Die Stiftung betreibt das DoSV.  Kapitel 2 Studienplatzvergabe im ersten Fachsemester Abschnitt 1 Dialogorientiertes Serviceverfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023. (1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im DoSV koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse; für die Registrierung kann die Bewerberin oder der Bewerber auch das Nutzerkonto Bund „BundID“ verwenden. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im DoSV gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden. (2) Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. Für das Örtliche Vergabeverfahren kann auch ein anderes Los oder können mehrere andere Lose verwendet werden. Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderem Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt. (3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt. (4) Stiftung und Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das DoSV erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1, 5 und 6 geändert sowie Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absätze  1, 3, 5 und 6 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 2a eingefügt durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023. (1) Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; die Begrenzung der Anzahl der Studiengänge gemäß § 24 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet. Für im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen). (2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern. (2a) Die Hochschulen können für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen, durch Ordnung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Teilstudiengänge in einem Zulassungsantrag genannt werden können. Dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des Absatzes 1; hinsichtlich der Teilstudiengänge gilt Absatz 2 entsprechend. (3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben. (4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten. (5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach den folgenden Regeln: 1. hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt, 2. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, 3. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen. Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 4 Absatz 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt. (6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; im Örtlichen Vergabeverfahren können die Hochschulen durch Ordnung regeln, ob sie am Verfahren nach Halbsatz 1 teilnehmen; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. § 4 und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Die Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 28 Absatz 6 durch. (7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben. (8) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 6 Satz 2 und 4 sind Ausschlussfristen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Abschnitt 2 Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren Unterabschnitt 1 Antragstellung, Verfahrensbeteiligung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Form und Frist des Zulassungsantrags Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Abätze 1 und 5 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023. (1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss 1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar, 2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen 1. für das Sommersemester bis zum 20. Januar, 2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können für das Wintersemester bis zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge für das Wintersemester bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist. (2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend. (3)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.