Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung über die Entwertung von Schuldurkunden des Landes Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.02.1965 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.02.1965 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 65. Vom 9. Februar 1965 Auf Grund des § 6 Abs. 2 der Staatsschuldenordnung vom 12. März 1924 (PrGS. NW. S. 116) bestimme ich: Die Schuldurkunden des Landes Nordrhein-Westfalen werden wie folgt entwertet: a) Inhaberschuldverschreibungen durch Ausstanzen eines oder mehrerer kreisrunder Löcher von wenigstens 5 mm Durchmesser durch den Trockenstempel oder an anderer Stelle unter Schonung der Stücknummer oder durch Abschneiden einer Ecke. b) Zinsscheine durch Ausstanzen eines oder mehrerer kreisrunder Löcher von wenigstens 5 mm Durchmesser oder durch Abschneiden einer Ecke unter Schonung der Stücknummer. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.