Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.02.2005 Fassung Gültig ab 01.03.2006

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.02.2005 Fassung Gültig ab 01.03.2006 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 15. Februar 2005 (Artikel I des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG) und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 88))     Inhaltsübersicht     § 1 Geltungsbereich § 2 Trägerschaft     Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben der Deutschen Hochschule der Polizei     § 3 Rechtsstellung § 4 Aufgaben § 5 Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium § 6 Forschung und Zusammenarbeit in der Forschung     Zweiter Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung     § 7 Mitglieder und Angehörige § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen     Dritter Abschnitt Aufbau und Organisation der Hochschule      § 9 Organe der Hochschule § 10 Die Präsidentin oder der Präsident § 11 Organisation von Studium und Weiterbildung § 12 Aufgaben des Senats § 13 Mitglieder des Senats § 14 Öffentlichkeit und Unterrichtung § 15 Gleichstellungsbeauftragte § 16 Institute der Hochschule § 17 Hochschulbibliothek     Vierter Abschnitt Das Hochschulpersonal     § 18 Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren § 19 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren § 20 Berufung von Professorinnen und Professoren § 21 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren § 22 Nebenberufliche Professorinnen und Professoren § 23 Freistellung und Beurlaubung § 24 Lehrkräfte für besondere Aufgaben § 25 Honorarprofessorinnen und -professoren § 26 Lehrbeauftragte § 27 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 28 Lehrverpflichtung     Fünfter Abschnitt Studierende, Studium, Hochschulgrad     § 29 Zugang zum Studium, Ausscheiden aus dem Studium § 30 Studierendenvertretung § 31 Studium § 32 Hochschulgrad § 33 Promotion     Sechster Abschnitt Kuratorium, Aufsicht     § 34 Kuratorium § 35 Aufsicht § 36 Genehmigungen § 37 Weitere Aufgaben des Kuratoriums     Siebter Abschnitt Haushalt     § 38 Haushalt     Achter Abschnitt Verdienste um die Hochschule     § 39 Ehrungen     Neunter Abschnitt Errichtung und Gründungsphase     § 40 Errichtung § 41 Übernahme der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und der Studierenden § 42 Gründungsmaßnahmen § 43 Gründungssenat Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz gilt für die Deutsche Hochschule der Polizei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Trägerschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Hochschule wird auf der Grundlage eines Abkommens vom Bund und von den Ländern getragen. Die Aufgaben der Träger werden vom Kuratorium wahrgenommen. Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschule Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Rechtsstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Hochschule ist eine gemeinsame auf den Polizeidienst ausgerichtete Hochschule des Bundes und der Länder und zugleich eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster. (2) Sie hat unbeschadet der Rechte der Träger das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. (3) Sie hat das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Hochschule obliegt insbesondere die einheitliche Ausbildung der Beamtinnen und Beamten für den höheren Polizeidienst des Bundes und der Länder, die Weiterbildung der Führungskräfte der Polizeien des Bundes und der Länder, die internationale Zusammenarbeit, insbesondere mit Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen der Polizei, und die Forschung auf den polizeilichen Tätigkeitsfeldern. Die Hochschule fördert den Austausch mit deutschen Hochschulen und wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. (2) Darüber hinaus hat die Hochschule die Aufgabe, die Polizeiwissenschaft durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung zu pflegen und zu entwickeln. (3) Die Hochschule fördert bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. (4) Die Hochschule fördert den Wissens- und Technologietransfer. (5) Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. (6) Weitere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben können der Hochschule im Rahmen ihrer Rechtsstellung vom Kuratorium übertragen werden. Die Hochschule ist vorher zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Hochschule, das Land Nordrhein-Westfalen und das Kuratorium, stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs.3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Forschung und Zusammenarbeit in der Forschung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Hochschule betreibt Forschung auf den Tätigkeitsfeldern der Polizei. Gegenstand der Forschung in der Hochschule sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. (2) Die Hochschule trifft Absprachen mit den Polizeien des Bundes und der Länder über eine Aufteilung von Forschungsvorhaben und stellt die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Forschungsstätten sicher. (3) Die Hochschule führt Forschungsaufträge des Kuratoriums aus. Zweiter Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mitglieder und Angehörige Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mitglieder der Hochschule sind 1. die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, 2. die Professorinnen und Professoren, 3. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, 4. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 5. die hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 6. die Studentinnen und Studenten (Studierende). (2) Angehörige der Hochschule sind 1. die Professorinnen und Professoren im Ruhestand, 2. die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, 3. die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren bzw. Gastdozentinnen und Gastdozenten, 4. die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, 5. die Lehrbeauftragten, 6. die Gasthörerinnen und Gasthörer, 7. die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen. (2) Die Mitglieder mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten besitzen das Wahlrecht zum Senat. (3) Die Übernahme einer Funktion im Senat oder in einer Kommission kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Tätigkeit im Senat oder in einer Kommission ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (4) Während einer Beurlaubung, sonstigen Freistellung oder Abordnung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten. (5) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassung des Senats oder einer Kommission oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt. (6) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen regelt die Grundordnung. Sie nehmen an Wahlen nicht teil. (7) Verletzen Mitglieder oder Angehörige ihre Pflichten nach den Absätzen 1, 5 oder 6, kann die Hochschule unbeschadet dienstlicher Vorschriften Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung. Dritter Abschnitt Aufbau und Organisation der Hochschule Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Organe der Hochschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Organe der Hochschule sind 1. die Präsidentin oder der Präsident, 2. der Senat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Die Präsidentin oder der Präsident Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Präsidentin oder der Präsident 1. vertritt und leitet die Hochschule, 2. bereitet die Beratungen des Senats vor, leitet dessen Sitzungen und führt die Beschlüsse des Senats aus, 3. führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und erstattet ihm den Jahresbericht, 4. ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der an der Hochschule hauptamtlich Beschäftigten, 5. ist für die Ordnung in der Hochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus, 6. arbeitet mit den für die Ausbildung bei Bund und Ländern zuständigen Stellen zusammen, 7. nimmt alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit sie nicht dem Senat zugewiesen sind. (2) Die Präsidentin oder der Präsident hat rechtswidrige Beschlüsse und Unterlassungen des Senats zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen, so ist das Kuratorium zu unterrichten. Das Beanstandungs- und Anordnungsrecht des Kuratoriums bleibt unberührt. (3) Zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten kann in einem Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre ernannt oder im Angestelltenverhältnis für fünf Jahre bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Verwaltung, Polizei, Wissenschaft, Wirtschaft oder Rechtspflege erwarten lässt, dass sie bzw. er den Aufgaben ihres bzw. seines Amtes gewachsen ist. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die erneute Ernennung oder Wiederbestellung ist zulässig, hierbei kann von der Ausschreibung abgesehen werden. (4) Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten obliegt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten. Für die Bestellung bedarf es eines abgeschlossenen Hochschulstudiums oder der Befähigung zum Richteramt, zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum höheren Polizeivollzugsdienst. Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre, eine Wiederbestellung ist zulässig. (5) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und den Innenministerien und den Senatsverwaltungen des Innern ernannt oder bestellt. Die Ernennung oder Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Organisation von Studium und Weiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Organisation des Studiengangs oder der Studiengänge sowie die Organisation des Weiterbildungsangebots der Hochschule obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Die dazu erforderlichen Regelungen trifft die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Kuratorium der Hochschule. (2) Zur Organisation des Studiums und der Weiterbildung gehört insbesondere die Zuordnung der Professoren und des weiteren Lehrpersonals zu den Fachgebieten und Lehrgebieten sowie die Gestaltung des für Studium und Weiterbildung erforderlichen Verwaltungsbereichs, einschließlich der Durchführung von Prüfungen gemäß der entsprechenden Prüfungsordnung. (3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt durch die Steuerung der Organisation und der Arbeits- und Verfahrensabläufe in der Hochschule sicher, dass die mit dem Studium und der Weiterbildung verbundenen Aufgaben erfüllt und die Ziele erreicht werden. Dabei sorgt die Präsidentin oder der Präsident für eine kontinuierliche Qualitätsüberprüfung und Qualitätssicherung. (4) Die Präsidentin oder der Präsident veranlasst, dass aus dem Kreis der Professorinnen, Professoren, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben eine Sprecherin oder ein Sprecher gewählt wird, die oder der die Fachgebiete inhaltlich vertritt. Die oder der Gewählte wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Einvernehmen mit dem Kuratorium der Hochschule bestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Aufgaben des Senats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Senat hat folgende Aufgaben: 1. Erlass und Änderung der Grundordnung und der Satzungen und Ordnungen der Hochschule, 2. Empfehlungen und Stellungnahmen zur Prüfungsordnung, 3. Beschlussfassung über die Studienordnungen und die Studienpläne, 4. Empfehlungen und Stellungnahmen zu Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes und der Studienreform, 5. Empfehlungen und Stellungnahmen zu Grundsatzfragen der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, 6. Vorschläge über die Verteilung der Haushaltsmittel im Rahmen des geltenden Haushaltsplans, 7. Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Hochschule, 8. Empfehlungen und Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen, die die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule betreffen, 9. Vorschläge für die Berufung von Professorinnen und Professoren sowie die Bestellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben, 10. Vorschläge für die Berufung oder Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie die Bestellung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, 11. Vorschläge für die Bestellung von Institutsleiterinnen und Institutsleitern, 12. Stellungnahme zu dem Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag für den Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen, 13. Stellungnahme zum Jahresbericht der Präsidentin oder des Präsidenten. (2) Das Kuratorium kann dem Senat weitere Kompetenzen übertragen, die der Rechtsstellung des Senates entsprechen. (3) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen bilden. Den Kommissionen dürfen auch Personen angehören, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Mitglieder des Senats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dem Senat gehören an: 1. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. insgesamt fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Professorinnen und Professoren, 3. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), 6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Das Gleiche gilt für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, soweit keine Vertretung im Vorsitz vorliegt. Ferner gehören die gewählte Sprecherin oder der gewählte Sprecher des Lehrpersonals und die Leiterin oder der Leiter eines Instituts und der Verwaltung dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht stimmberechtigte Mitglieder nach den Nummern 2 oder 3 sind. (2) Die gewählten Mitglieder des Senats sind an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Senat oder in einer Kommission nicht benachteiligt werden. (3) Die Mitglieder des Senats nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 werden von den Mitgliedern der Hochschule nach Gruppen getrennt gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Das Nähere regelt die von der Hochschule zu erlassende Wahlordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Öffentlichkeit und Unterrichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Sitzungen des Senats sind hochschulöffentlich. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, die Teilnahme an den Sitzungen gestatten, sofern ein dienstliches Interesse besteht. (3) Die Organe der Hochschule unterrichten sich gegenseitig über sie gemeinsam betreffende Angelegenheiten. (4) Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Organe unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnungen der Sitzungen und die Beschlüsse in geeigneter Weise bekannt gegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 3 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Gleichstellungsbeauftragte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt Aufgaben der Frauenförderung auch für die Studentinnen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen wahr. Sie ist von den zuständigen Stellen der Hochschule zu unterrichten, macht Vorschläge und nimmt Stellung in allen Angelegenheiten, die Belange der Frauen in der Hochschule berühren. Bei der Behandlung solcher Angelegenheiten in den Hochschulgremien ist ihr Gelegenheit zur Information und beratenden Teilnahme zu geben. Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Senat über ihre Tätigkeit. Näheres, insbesondere über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin, regelt die Grundordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Institute der Hochschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit Zustimmung des Kuratoriums wissenschaftliche Institute einrichten. Das Nähere regelt die Grundordnung. Hinsichtlich der Befähigung der Institutsleiterinnen und Institutsleiter und deren Bestellung gelten § 19 und § 20 Abs. 2 - 4 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Hochschulbibliothek Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Hochschule unterhält eine Hochschulbibliothek, die für Lehre, Studium und Forschung zur Verfügung steht und die die Versorgung mit Information und Medien und die Pflege dieses Angebots sichert. (2) Der Senat erlässt eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung. Vierter Abschnitt Das Hochschulpersonal Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die der Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbstständig wahr und wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben der Hochschule nach § 4 Abs. 1, 2 und 6 wahrzunehmen. (2) Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Sie sind im Rahmen des Satzes 1 verpflichtet, Beschlüsse des Senats, die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen. (3) Die Professorinnen und Professoren sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach zu forschen. (4) Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors bestimmen sich nach der Einweisungsverfügung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Ernennung bzw. der Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen: 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, die durch Erfahrung in einer vorausgegangenen Lehr- oder Ausbildungstätigkeit nachgewiesen oder bei Fehlen dieser Voraussetzung ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; zur Feststellung der pädagogischen Eignung können Professorinnen und Professoren auch in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, 4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, welche auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen werden, oder b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das dem zu vertretenden Fach entspricht. (2) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 4 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Berufung von Professorinnen und Professoren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. (2) Professorinnen und Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule im Einvernehmen mit dem Kuratorium vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen berufen. Bei der Berufung können die Mitglieder der Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Der Berufungsvorschlag soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten; er ist spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist dem Kuratorium vorzulegen. Einem Berufungsvorschlag sollen zwei vergleichende Stellungnahmen auswärtiger Gutachter beigefügt werden. (3) Das Kuratorium kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags der Hochschule vorschlagen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der Hochschule kann eine Berufung erfolgen, wenn die Hochschule acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn sie der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.