Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)

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Quellenkennung: d482b9f8-66e2-4a98-b5ca-f47d91cf991d. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.02.2005 Fassung Gültig ab 01.03.2006

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Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Hochschule zu hören. (4) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung. (2) Professorinnen und Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahelegen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. (3) Professorinnen und Professoren können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. (4) Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 19 erfüllt, im Einvernehmen mit dem Kuratorium mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Professorenvertreterinnen und Professorenvertreter nehmen die mit der Stelle verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Nebenberufliche Professorinnen und Professoren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In Ausnahmefällen können Personen mit der Qualifikation nach § 19 nebenberuflich als Professorin oder Professor im Angestelltenverhältnis berufen werden, soweit hierfür Stellen veranschlagt sind. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung. (2) Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Einstellung ist nicht zulässig, wenn die Professorin oder der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist. (3) Für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltende Vorschriften bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Freistellung und Beurlaubung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Kuratorium kann auf Vorschlag der Hochschule Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens vier Studienjahren für die Dauer eines halben Studienjahres von ihren Aufgaben in der Lehre und Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Es sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen. (2) Das Gleiche gilt für eine Beurlaubung zur Anwendung und Erprobung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule. (3) In begründeten Ausnahmefällen kann das Kuratorium auf Vorschlag der Hochschule von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absätzen 1 und 2 abweichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Lehrkräfte für besondere Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule vom Kuratorium bestellt. Soweit sie ein Lehrgebiet leiten, nehmen sie die der Hochschule obliegenden Aufgaben in Lehre und Forschung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Für alle übrigen Lehrkräfte für besondere Aufgaben gilt § 27 entsprechend. Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden an die Hochschule abgeordnet. (2) Sie vermitteln den Studierenden Fachwissen und unterweisen sie in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis. Sie sind berechtigt, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahrzunehmen. Soweit sie ein Lehrgebiet leiten, sind sie dazu auch verpflichtet. (3) Neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sind für die Bestellung grundsätzlich ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum höheren Polizeivollzugsdienst des Bundes oder eines Landes, pädagogische Eignung und besondere Leistungen in mehrjähriger einschlägiger berufspraktischer Tätigkeit erforderlich. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können Kenntnisse und Erfahrung treten, die die Bewerberinnen oder Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehr- oder Forschungstätigkeit auszuüben, die der Befähigung nach Satz 1 entspricht. (4) Lehrkräfte für besondere Aufgaben können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. (5) Stellen, die mit Lehrkräften für besondere Aufgaben besetzt werden sollen, sind von der Hochschule auszuschreiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ Personen verleihen, die in einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erbringen, die den Anforderungen an hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Lehrbeauftragte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Ergänzung des Lehrangebots und für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besonderer Art, er begründet kein Dienstverhältnis. (2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn die oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder der Lehrauftrag einer Angehörigen oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass ihre oder seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die den Lehrgebieten, den Instituten und der Hochschulbibliothek zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsaufgaben obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors oder einer Lehrgebietsleiterin oder eines Lehrgebietsleiters zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der Institute und der Hochschulbibliothek, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. (2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach Zuständigen abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors oder einer Lehrgebietsleiterin oder eines Lehrgebietsleiters. (3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden. (4) Befähigungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Befähigung zum Richteramt, für den höheren Verwaltungsdienst oder für den höheren Polizeivollzugsdienst. Im Übrigen bleibt das Laufbahnrecht unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Lehrverpflichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kuratorium durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang das wissenschaftliche Personal der Hochschule im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist. Fünfter Abschnitt Studierende, Studium, Hochschulgrad Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Zugang zum Studium, Ausscheiden aus dem Studium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Auswahl der Studierenden erfolgt durch den Bund und die Länder im Benehmen mit der Deutschen Hochschule der Polizei. (2) Zum Studium können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des gehobenen und höheren Dienstes oder Anwärterinnen und Anwärter für den höheren Polizeidienst zugelassen werden, die 1. nicht älter als 40 Jahre sind, 2. die Hochschulreife oder einen entsprechenden anerkannten Bildungsstand besitzen und 3. a) nach dem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst oder einer vergleichbaren Einrichtung die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst abgelegt haben und über Diensterfahrungen nach dem Fachhochschulstudium verfügen, sich im Dienst besonders bewährt haben sowie in Auswahlverfahren der Länder und des Bundes nach dem Prinzip der Bestenauswahl die Zulassung zum Studium erhalten haben, oder b) das Abschlusszeugnis einer wissenschaftlichen Hochschule besitzen und in einem Auswahlverfahren der Länder und des Bundes nach dem Prinzip der Bestenauswahl die Zulassung zum Studium erhalten haben. Für Studierende mit zweiter juristischer Staatsprüfung oder mit Staatsprüfung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nach der Hochschulprüfung gilt alternativ § 31 Abs. 3. Die Entscheidung trifft der Dienstherr. (3) Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 1 sind bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zulässig, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war oder die Laufbahnverordnungen des Bundes und der Länder dies zulassen. Abweichend von Satz 1 können übergangsweise bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen von Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung aufgrund der auf Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 2 des Einigungsvertrages beruhenden Regelungen erworben haben. (4) Die Studierenden werden mit der Zulassung zum Studium Mitglieder der Hochschule. (5) Studierende verlieren ihre Mitgliedschaft und ihre Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums zum selben Zeitpunkt, zu dem ihr Beamtenverhältnis vor Abschluss des Studienganges endet. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeidienst widerrufen wird. (6) Ausländische Studierende können zum Studium zugelassen werden. Näheres regelt die Grundordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Studierendenvertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden, zur Gestaltung des Studiums sowie zur Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange kann bei der Hochschule eine Studierendenvertretung gebildet werden. Das Nähere regelt die Grundordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Studium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Studium soll durch die enge Verbindung von Wissenschaft und Praxis unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen des Polizeiberufs die für eine Führungskraft erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden vermitteln und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Das Studium soll dazu befähigen, Polizeidienststellen zu leiten und Führungsaufgaben in größeren Polizeieinsätzen sowie Führungsaufgaben und besondere Aufgaben in Polizeidienststellen des Bundes und der Länder wahrzunehmen und bei der Aus- und Weiterbildung der Polizei mitzuwirken. Das Studium soll die Studierenden befähigen, ihre Kompetenzen unter Berücksichtigung von Erkenntnissen und Methoden aus den polizeilich relevanten wissenschaftlichen Disziplinen weiterzuentwickeln. (2) Der Masterstudiengang dauert zwei Jahre. (3) Studierende, die die zweite juristische Staatsprüfung oder nach der Hochschulprüfung die Staatsprüfung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst abgelegt haben, werden an der Hochschule für die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes in einem Weiterbildungsangebot vorbereitet. § 29 Abs. 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Hochschulgrad Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Hochschule verleiht als Abschluss einen Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung. Näheres regelt eine Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Promotion Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. (2) Näheres zur Promotion und zum Promotionsverfahren regelt die Promotionsordnung. Sechster Abschnitt Kuratorium, Aufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Kuratorium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Hochschule wird ein Kuratorium gebildet. Als ständige Mitglieder gehören dem Kuratorium je drei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes und je zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der anderen Länder an. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu benennen. (2) Das Kuratorium wirkt nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Arbeit der Hochschule mit und nimmt nach dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Deutsche Hochschule der Polizei die gemeinsamen Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder gegenüber der Hochschule wahr. (3) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Hochschule unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht, in Fragen von Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht. (2) Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, die Rechts- und Fachaufsicht führen der Bundesminister des Innern und die Innenminister/-senatoren der Länder gemeinsam. Sie setzen dazu ein Kuratorium ein. (3) Bei im Rahmen der Rechtsaufsicht beanstandeten Beschlüssen und Unterlassungen des Senats ist Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist zu verlangen. Die Beanstandung von Beschlüssen hat aufschiebende Wirkung. Kommt der Senat einer Beanstandung nach § 9 Abs. 2 oder einer Anordnung nicht fristgemäß nach, so kann das Kuratorium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen, insbesondere kann es die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung durch das Kuratorium bedarf es nicht, wenn der Senat die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung verweigert oder dauernd beschlussunfähig ist. (4) Ist der Senat dauernd beschlussunfähig, so kann ihn das Kuratorium auflösen und seine unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das Kuratorium Beauftragte bestellen, die die Befugnisse des Senats oder einzelner Mitglieder in dem erforderlichen Umfang ausüben. (5) Aufsichtsmaßnahmen sind so auszuwählen und anzuwenden, dass die Hochschule ihre Aufgaben nach diesem Gesetz alsbald wieder selbst erfüllen kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Genehmigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung, der Satzungen und Ordnungen sowie der Studienordnungen und Studienpläne bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung gegen Rechtsvorschriften verstößt. Sie kann versagt werden, wenn durch die Regelung die Erfüllung der der Hochschule übertragenen Aufgaben gefährdet wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Weitere Aufgaben des Kuratoriums Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Kuratorium hat - soweit nicht gesondert geregelt - insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erlass der Prüfungsordnung, 2. Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, 3. Initiierung und Genehmigung von Weiterbildungsveranstaltungen, vor allem der Seminare, 4. Erteilung von Forschungsaufträgen, 5. Genehmigung der Entscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten zur Organisation von Studium und Weiterbildung ( § 11). (2) Bei der Vorbereitung einer Prüfungsordnung sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften auf Bundesebene zu beteiligen. Siebter Abschnitt Haushalt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Haushalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Haushaltsplan der Hochschule ist ein Teil des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen. (2) Der Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag für den Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten aufgestellt. Der Senat nimmt hierzu Stellung. (3) Der Beitrag zum Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung des Kuratoriums. (4) Die Hochschule übersendet den Trägern zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Beitrag zum Haushaltsvoranschlag und den festgestellten Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr. Achter Abschnitt Verdienste um die Hochschule Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Ehrungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Hochschule erworben haben, die Bezeichnung „Ehrensenatorin“ oder „Ehrensenator“ oder die Hochschulmedaille verleihen. (2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der stimmberechtigten Senatsmitglieder. Neunter Abschnitt Errichtung und Gründungsphase Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes wird die Deutsche Hochschule der Polizei mit Sitz in Münster errichtet. (2) In die Hochschule wird die bisherige Polizei-Führungsakademie übergeleitet. (3) Während der Gründungsphase gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Übernahme der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und der Studierenden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter im Landesdienst, die an der Polizei-Führungsakademie tätig sind, werden mit der Errichtung Beschäftigte der Hochschule. (2) Die Dozentinnen und Dozenten der Polizei-Führungsakademie werden mitgliedschaftsrechtlich als Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übergeleitet. Über die Zuordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. (3) Studierende der Polizei-Führungsakademie sind mit der Errichtung der Hochschule deren Studierende. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Gründungsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Kuratorium trifft die für den Aufbau der Hochschule notwendigen Maßnahmen. Es ist insbesondere befugt: 1. einen Gründungssenat zu berufen, 2. eine Gründungspräsidentin oder einen Gründungspräsidenten zur Ernennung oder Bestellung vorzuschlagen, 3. eine Grundordnung und eine Wahlordnung zu erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Gründungssenat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116). (1) Dem Gründungssenat gehören an: 1. die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident, 2. fünf Professorinnen und Professoren der Deutschen Hochschule der Polizei und anderer Hochschulen, 3. sowie a) fünf Lehrkräfte für besondere Aufgaben, b) eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, c) eine hauptberufliche weitere Mitarbeiterin oder ein hauptberuflicher weiterer Mitarbeiter, d) zwei Studierende der Deutschen Hochschule der Polizei. Die Vertreter der Gruppen nach Nummer 3 werden gewählt (§ 12 Abs. 3). Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Senats teil. Das Gleiche gilt für die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter, soweit keine Vertretung im Vorsitz vorliegt. Ferner gehören die gewählte Sprecherin oder der gewählte Sprecher des Lehrpersonals und die Leiterin oder der Leiter eines Instituts und der Verwaltung dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht zu Mitgliedern bestellt worden sind. (2) Der Gründungssenat nimmt während der Gründungsphase die Aufgaben des Senats der Hochschule wahr. Das Kuratorium legt das Ende der Gründungsphase fest. In-Kraft-Treten (Artikel III des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG) und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 88)) Dieses Gesetz tritt am Tage des In-Kraft-Tretens des Abkommens über die Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 (GV. NRW. 392), zuletzt geändert durch das Änderungsabkommen vom 8. November 1991 (GV. NRW. 1995 S. 164), in Kraft. Der Tag, an dem das in Satz 1 genannte Abkommen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.