Sachsen

Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 12064. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2011 Nr. 8, S. 310 Fsn-Nr.: 253-x.1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 2011

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Zuständigkeiten nach dem Heilpraktikergesetz und dessen Erster Durchführungsverordnung (Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung – HeilpraktikerZuVO) Vom 31. Juli 2011 Es wird verordnet 1. durch die Staatsregierung aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456, 4458) geändert worden ist, 2. durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz aufgrund von § 70 Abs. 2 Satz 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 397) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern: § 1 Zuständigkeit für die Zurücknahme der Erlaubnis (1) Zuständig für die Zurücknahme der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705) geändert worden ist, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. (2) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 3Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind die Landesdirektionen. 4Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. § 2 Zuständigkeit für die Kenntnisüberprüfung Zuständiges Gesundheitsamt im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. i und von § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz. § 3 Gutachterausschuss 1Zuständig für die Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist die Landesdirektion Dresden. 2Dieser Gutachterausschuss ist für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen zuständig. § 4 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Die der Staatsregierung durch § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen einschließlich dieser Verordnung werden auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen. § 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeiten nach dem Heilpraktikergesetz und dessen Erster Durchführungsverordnung (HeilPZuVO) vom 7. Dezember 1996 (SächsGVBl. 1997 S. 5) außer Kraft. Dresden, den 31. Juli 2011 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Christine Clauß

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.