Bremen

Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.06.1993 Inkrafttreten01.02.1994 Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 154 Gliederungsnummer:310-d-1 Zitiervorschlag: "Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte vom 17. November 1992 (Brem.GBl. 1993, S. 154)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.06.1993 Inkrafttreten01.02.1994 Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 154 Gliederungsnummer:310-d-1 Zitiervorschlag: "Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte vom 17. November 1992 (Brem.GBl. 1993, S. 154)" juris-Abkürzung: TSchRLGHHZustAbk BR Ausfertigungsdatum: 17.11.1992 Gültig ab: 01.02.1994 Dokumenttyp: Abkommen Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1993, 154 Gliederungs-Nr: 310-d-1 Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte Vom 17. November 1992* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten * [Entsprechend der Bekanntmachung vom 15. Februar 1994 (Brem.GBl. S. 98) tritt das Abkommen nach seinem § 5 am 01.02.1994 in Kraft.] Einzelansicht Seitenanfang schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen. Einzelansicht Seitenanfang § 1 Dem Landgericht Hamburg werden für das Gebiet der Länder Freie Hansestadt Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zugewiesen: 1. die Patentstreitsachen einschließlich der Rechtstreitigkeiten über den ergänzenden Schutz, 2. die Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten, 3. die Gebrauchsmusterstreitsachen, 4. die Halbleiterschutzstreitsachen und 5. die Sortenschutzstreitsachen. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits anhängigen Streitsachen verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Landgerichts Hamburg aus den ihm zugewiesenen Streitsachen. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. *Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt . Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Fußnoten * [Entsprechend der Bekanntmachung vom 15. Februar 1994 (Brem.GBl. S. 98) tritt das Abkommen nach seinem § 5 am 01.02.1994 in Kraft.] Einzelansicht Seitenanfang § 6 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein vom 1. Oktober 1949 außer Kraft. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.