Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.09.1982 Fassung Gültig ab 01.01.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.09.1982 Fassung Gültig ab 01.01.2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2030. SGV. NW. 312. Vom 21. September 1982 Auf Grund der §§ 75 und 78 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 338), und des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1981 (GV. NW. S. 669), wird verordnet: Abschnitt I Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 13 zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2024 (GV. NRW. S. 902), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben. (2) Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 120 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LBG NRW, sowie für entpflichtete Professoren (§ 134 LBG NRW), soweit in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Sie gilt nicht für Ehrenbeamte (§ 107 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 LBG NRW). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Nebentätigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch VO v. 3.4.2001 (GV. NRW. S.187); in Kraft getreten am 28. April 2001. (1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Hauptamt oder einem Nebenamt gehörende Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. (4) Als Nebentätigkeit gelten nicht Tätigkeiten als 1. Mitglied a) von Vertretungen und ihren Ausschüssen, von Bezirksvertretungen sowie b) von Ausschüssen der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände, 2. Mitglied eines Bezirksplanungsrates, 3. ehrenamtliches Mitglied von Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit, 4. ehrenamtlicher Richter, 5. Mitglied einer Einigungsstelle nach dem Personalvertretungsrecht. 6. Mitglied a) des Rundfunkrats, Verwaltungsrats und Schulrundfunkausschusses nach dem Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz), b) der Rundfunkkommission nach dem Rundfunkgesetz für das Land NRW, 7. Pflegeperson im Sinne des SGB XI eines pflegebedürftigen Angehörigen oder einer pflegebedürftigen Person, deren Pflege aus Gründen sittlicher Verpflichtung geboten ist, 8. Ehrenbeamter oder sonstiger ehrenamtlicher Angehöriger in Organisationen für den Feuerschutz oder die Hilfeleistung bei der Abwehr von Gefahren und öffentlichen Notständen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist die Tätigkeit für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder ihre Verbände. Als Dienst gilt auch die Tätigkeit auf Grund eines Vertragsverhältnisses, unabhängig davon, ob der Beamte selbst Vertragspartner ist oder eine natürliche oder eine juristische Person des Privatrechts oder eine Gesellschaft, für die der Beamte tätig oder an der er beteiligt ist. (2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich jede Nebentätigkeit für 1. Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder fortlaufend in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden, 2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, 3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 dient oder die der Beamte im Hinblick auf seine dienstliche Stellung ausübt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Hauptamt und Nebentätigkeitim öffentlichen Dienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Aufgaben seiner Behörde oder Einrichtung sollen einem Beamten nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen werden. (2) Aufgaben einer anderen Behörde oder Einrichtung dürfen dem Beamten als Nebentätigkeit nur übertragen werden, wenn sie von eigenen Bediensteten der zuständigen Stelle allgemein oder im Einzelfall nicht wahrgenommen werden können. Die Übertragung ist nur im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten des Beamten zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Nebentätigkeiten auf Vorschlagoder Veranlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 16 und § 21 sowie Überschrift von Abschnitt VI geändert durch Artikel 1 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009. Zur Übernahme einer Nebentätigkeit darf ein Beamter durch den Dienstvorgesetzten nur vorgeschlagen oder veranlaßt werden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW), wenn ein dienstliches oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Ausübung dieser Nebentätigkeit vorliegt. Abschnitt II Genehmigung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Genehmigung im Einzelfall Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 und § 10 zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2024 (GV. NRW. S. 902), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. Jede Genehmigung ist zu befristen; die Frist darf längstens fünf Jahre betragen. Der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist schriftlich vorzulegen. Er muß Angaben enthalten über 1. Art und Dauer der Nebentätigkeit, 2. den zeitlichen Umfang in der Woche, 3. den Auftraggeber und 4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11). Der Beamte hat nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. (2) Die Genehmigung ist stets zu versagen, wenn die begründete Besorgnis besteht, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können. (3) Will ein Beamter eine Preisrichter-, Schiedsrichter-, Schlichter- oder Gutachtertätigkeit in einer Sache ausüben, mit der die Behörde, der er angehört, amtlich befaßt ist oder werden kann, so liegt grundsätzlich ein Tatbestand im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 LBG NRW vor. Fordert ein Gericht oder eine Behörde das Gutachten oder bestellt eine juristische Person des öffentlichen Rechts den Beamten zum Preisrichter, Schiedsrichter oder Schlichter, so liegt ein solcher Tatbestand nur vor, wenn Tatsachen bekannt sind, die den Verdacht eines Interessenwiderstreits mit der Behörde, der der Beamte angehört, begründen. (4) Eine Genehmigung ist zu widerrufen, wenn a) sich nach ihrer Erteilung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt (§ 49 Absatz 4 LBG NRW) oder b) der Beamte zu einem anderen Dienstherrn übertritt, übernommen oder versetzt wird und die Nebentätigkeit ihm im Zusammenhang mit seinem Hauptamt oder auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übertragen war. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Bei Aufhebung der Genehmigung soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung seiner Nebentätigkeit bewilligt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. (5) Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle ohne Rücksicht auf die in ihr gesetzte Frist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Allgemeine Genehmigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009. (1) Eine nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG NRW genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist allgemein genehmigt, wenn sie 1. insgesamt einen geringen Umfang hat, 2. dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt, 3. außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und 4. nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet wird. (2) Eine Nebentätigkeit im Sinne von Absatz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt. Ein Widerruf in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 4 bleibt vorbehalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Genehmigung von Nebentätigkeitenin der Krankenversorgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Abs. 1 zuletzt geändert durch VO v. 6. 12. 1994 (GV. NW. S. 1069); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1994. (1) Den leitenden Ärzten (Chefärzten, Abteilungsärzten) der Krankenhäuser kann als Nebentätigkeit genehmigt werden, in den Krankenhäusern wahlärztliche Leistungen im stationären (voll-, teil-, vor- und nachstationären) Bereich und ambulante ärztliche Leistungen zu erbringen und zu berechnen, wenn die Patienten die persönliche Leistung des leitenden Arztes wünschen. Die persönliche ärztliche Leistung ist vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. (2) Durch die Nebentätigkeit darf insbesondere die Erfüllung der ärztlichen Pflichten gegenüber anderen Patienten nicht beeinträchtigt werden. Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen darf nicht von einer Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft im Krankenhaus abhängig gemacht werden. (3) Die persönlichen ärztlichen Leistungen (Absatz 1) müssen in allen wesentlichen Teilen von dem leitenden Arzt selbst erbracht werden. Soweit er dabei von ärztlichen Mitarbeitern unterstützt wird, trägt er uneingeschränkt die Verantwortung. Eine Vertretung durch einen anderen Arzt ist nur zulässig bei Verhinderung aus zwingendem Grund; für diesen Fall ist die Nebentätigkeit des Vertreters allgemein genehmigt. Das Honorar darf nur durch den leitenden Arzt gefordert und angenommen werden; im Falle des Satzes 3 ist der Vertreter seiner Leistung entsprechend am Honorar zu beteiligen. (4) Den leitenden Ärzten kann die gelegentliche Konsiliartätigkeit außerhalb des Krankenhauses im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 genehmigt werden. Die Ausübung einer Privatpraxis sowie das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb des Krankenhauses ist nicht zulässig. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die leitenden Ärzte der Krankenhäuser im Strafvollzug. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Nicht genehmigungspflichtige Tätigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138), in Kraft getreten am 1. Januar 2021. (1) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW). Mit den dienstlichen Interessen können aber vertragliche Bindungen des Beamten für einen längeren Zeitraum zur fortlaufenden Fertigung von schriftstellerischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten unvereinbar sein. Eine gewerbs- oder geschäftsmäßige Verwertung ist nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes genehmigungspflichtig. Nicht genehmigungspflichtige Vortragstätigkeit liegt nicht vor, wenn ein Sachgebiet in Fortsetzungen einem gleichbleibenden Personenkreis vermittelt wird (Unterricht). (2) Die Gutachtertätigkeit ist nur dann nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW nicht genehmigungspflichtig, wenn der Beamte das Gutachten selbständig erarbeitet hat. Eine Gutachtertätigkeit ist nur selbständig, wenn das Gutachten von dem Beamten in den wesentlichen Teilen selbst erarbeitet wird und er die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Nur wenn der Beamte verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist die Unterzeichnung durch einen Vertreter zulässig. Keine selbständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder auf Grund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeitern vorgenommen werden. Untersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung von Gutachten stehen, gelten als Teil des Gutachtens. Mehrmalige entgeltliche Gutachtenerstattung für denselben Auftraggeber auf Grund eines Vertrages über eine ständige Mitarbeit oder ständige Beratungstätigkeit oder auf Grund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses kann mit den dienstlichen Interessen unvereinbar sein. Abschnitt III Anzeige von Nebentätigkeiten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Anzeigepflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 und § 10 zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2024 (GV. NRW. S. 902), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will, seinem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen; § 125 Absatz 2 LBG NRW bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung der Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden. (2) Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch vorzulegen und muss Angaben enthalten über 1. Art und Dauer der Nebentätigkeit, 2. den zeitlichen Umfang in der Woche, 3. den Auftraggeber und 4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11). Abschnitt IV Vergütung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Begriff Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 geändert durch VO v. 24.10.2000 (GV. NRW. S. 688); in Kraft getreten am 23. November 2000. (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht. (2) Als Vergütung gelten nicht der Ersatz von Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den das Landesreisekostengesetz für den vollen Kalendertag vorsieht. (3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Vergütungsverbot Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf eine Vergütung von den in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen nicht gewährt werden, es sei denn, daß Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen. (2) Eine Vergütung darf gewährt werden für 1. ehrenamtliche Tätigkeiten als Pauschalaufwandsentschädigung, 2. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- und Prüfungstätigkeiten, 3. Gutachtertätigkeiten, 4. Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, 5. die Leitung wissenschaftlicher Institute oder Einrichtungen, 6. andere Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme der Beamte nicht verpflichtet werden kann. (3) Eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst darf, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht gewährt werden, wenn a) der Beamte für die Nebentätigkeit angemessen entlastet wird oder b) die zu erledigenden Aufgaben dem Beamten im Hauptamt zugewiesen werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Höchstgrenzen; Abführungspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 13 zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2024 (GV. NRW. S. 902), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. (1) Werden von einer der in § 1 Absatz 1 genannten juristischen Personen Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gewährt, so dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die Höchstgrenze von 11 563,53 Euro nicht übersteigen. Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, gelten abweichend von Satz 1 folgende Höchstgrenzen: 1. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 28 908,85 Euro, 2. für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 23 127,08 Euro, 3. für das einfache Mitglied und die beratende Teilnehmerin oder den beratenden Teilnehmer im Verwaltungsrat der Sparkassen 17 345,31 Euro. Werden Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb eines Kalenderjahres erzielt, gilt die jeweilige Höchstgrenze nach Satz 2; Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 dürfen in diesem Fall die Höchstgrenze von 11 563,53 Euro nicht übersteigen. Hauptamtliche Beanstandungsbeamtinnen und Beanstandungsbeamte, die gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrats sind, werden hinsichtlich der Höchstgrenze entsprechend ihrer Nebentätigkeit wie ein Verwaltungsratsmitglied behandelt. Die Beträge nach Satz 1, 2 und 3 sind in einem Abstand von jeweils zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung jeweils entsprechend der in diesem Zeitraum vorgenommenen Anpassung der Grundgehaltssätze der Endstufe der Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung A (Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)) in der jeweils geltenden Fassung anzupassen. (2) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 3) oder für andere Nebentätigkeiten, die er auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten zusammengerechnet die jeweilige Höchstgrenze nach Absatz 1 übersteigen. In den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 gelten als empfangene Vergütung nach Maßgabe des § 11 alle Beträge, die dem Beamten auf Grund seiner Mitwirkung an der Erfüllung des Vertragsverhältnisses zugeflossen sind. (3) Hat derBeamte seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nicht besonders ersetzt erhalten, so kann er außer dem Betrag nach Absatz 1 von seiner Vergütung die Beträge behalten, die er nachweislich aufgewendet hat für 1. Fahrtkosten, bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges bis zur Höhe der höchsten auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Wegstreckenentschädigung, 2. Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 11 Absatz 2 genannten Beträge, 3. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn, 4. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material. (4) Die abzuführenden Beträge werden drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 1 jedoch frühestens einen Monat nach der Festsetzung. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Ausnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 Abs. 1 geändert durch VO v. 6. 12. 1994 (GV. NW. S. 1069); in Kraft getreten am 17. Dezember 1994. (1) § 12 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für 1. Lehr- und Prüfungstätigkeiten an einer Hochschule und bei der Ausbildung und Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie Prüfungstätigkeiten bei einer Staatsprüfung, 2. Tätigkeiten als Sachverständiger für Gerichte oder Staatsanwaltschaften (außerhalb des Haupt- oder Nebenamtes), 3. im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung im Auftrag einer Behörde sowie künstlerische Tätigkeiten, 4. die Erstattung von Gutachten durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte für juristische Personen des öffentlichen Rechts, 5. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen wären, 6. die Abgeltung von Arbeitnehmererfindungen, 7. Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn gewährten Urlaubs ausgeübt werden. (2) Honorare der leitenden Ärzte (Chefärzte, Abteilungsärzte) der Krankenhäuser aus einer persönlichen Beratung oder Behandlung von Patienten (§ 8 Abs. 1) unterliegen nicht den Beschränkungen der §§ 12 und 13. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Aufstellung über Nebeneinnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009. Der Beamte hat am Ende eines jeden Jahres seinem Dienst- vorgesetzten eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, die er für im Kalenderjahr ausgeübte genehmigungspflichtige oder nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 b LBG NRW nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten innerhalb und ausserhalb des öffentlichen Dienstes erhalten oder zu erwarten hat, wenn diese insgesamt 1200 Euro übersteigen. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art, Umfang und Höhe der Vergütung aufzuführen. Abschnitt V Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Genehmigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 16 und § 21 sowie Überschrift von Abschnitt VI geändert durch Artikel 1 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009. (1) Der Beamte bedarf der vorherigen Genehmigung, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will. (2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung auch mit Apparaten und Instrumenten, mit Ausnahme von Bibliotheken. Zum Material gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie. (3) Das Personal des Dienstherrn darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommenwerden. Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt. (4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. In ihr ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung ist

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.