Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV)

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Quellenkennung: 045c96ff-9ff6-4112-bde2-960952f9bd23. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.09.1982 Fassung Gültig ab 01.01.2025

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ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen führt. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. (5) Wird die Genehmigung, Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, um in ihnen außerhalb der allgemeinen Dienststunden mit Personal des Dienstherrn Nebentätigkeiten auszuüben, davon abhängig gemacht, daß dem Personal ein angemessener Anteil an der Vergütung für die Nebentätigkeit gewährt wird, so ist der Anteil unter Berücksichtigung des Wertes der von dem Personal erbrachten Leistung zu berechnen. Er soll 50 vom Hundert der nach Abzug des durch den Beamten entrichteten Entgelts (§ 17 Abs. 1, § 19 Abs. 3) verbleibenden Vergütung nicht übersteigen, es sei denn, daß die Tätigkeit im wesentlichen auf der Mitwirkung des beteiligten Personals beruht. Wird ein Vergütungsanteil für eine Mitwirkung innerhalb der Arbeitszeit gewährt, so gilt § 42 BeamtStG i.V.m. § 59 LBG NRW. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Nutzungsentgelt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn ist ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten, das mindestens kostendeckend zu bemessen ist und den besonderen Vorteil berücksichtigen soll, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet. (2) Nimmt ein Beamter ein Nebenamt gegen Vergütung für seinen Dienstherrn wahr oder übt er eine unentgeltliche Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst aus, so hat er für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung kein Entgelt zu entrichten. Bei der Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann auf die Entrichtung eines Entgelts verzichtet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Höhe des Nutzungsentgelts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 zuletzt geändert durch VO v. 6. 12. 1994 (GV. NW. S. 1069); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1994. § 18 Abs. 6 angefügt durch VO v. 6. 12. 1994 (GV. NW. S. 1069); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1994. (1) Das Nutzungsentgelt wird pauschaliert als Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall 10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal und je 5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und von Material. (2) Steht das nach den Vomhundertsätzen berechnete Nutzungsentgelt für eine Leistungsgruppe (Einrichtungen, Personal oder Material) in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten des Dienstherrn und des Nutzungsvorteils des Beamten höher oder niedriger zu bemessen; es kann auch pauschaliert werden. Die Bemessung des Nutzungsentgelts für eine der drei Leistungsgruppen entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme schließt die Pauschalbemessung nach Absatz 1 Satz 2 für die anderen Leistungsgruppen nicht aus. (3) Als Nutzungsentgelt ist bei ärztlicher Nebentätigkeit im stationären Bereich zu zahlen 1. bei Genehmigung der Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993: mindestens 35 vom Hundert der um die Kostenerstattung nach der Bundespflegesatzverordnung geminderten bezogenen Vergütung. Die Kostenerstattung ist zu berechnen nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchstabe b der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), in der jeweils geltenden Fassung. 2. bei Genehmigung der Nebentätigkeit nach dem 31. Dezember 1992: die nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV in der jeweils geltenden Fassung zu berechnende Kostenerstattung zuzüglich eines Vorteilsausgleichs von mindestens 20 vom Hundert der bezogenen Vergütung. Höhere Vomhundertsätze als 35 bzw. 20 vom Hundert werden zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten vereinbart. Absatz 2 ist nicht anwendbar. (4) Bei sonstiger ärztlicher Nebentätigkeit in der Krankenversorgung (§ 8) sind als Nutzungsentgelt die Sachkosten nach dem jeweiligen vom Dienstherrn erlassenen oder für anwendbar erklärten Tarif zu erstatten, soweit sie nicht anderweitig abgegolten werden. Neben den Sachkosten sind als Nutzungsentgelt mindestens 25 vom Hundert der bezogenen Vergütung im Kalenderjahr, die nach Abzug der Sachkosten und der Kosten für zahntechnische Leistungen Dritter verbleibt, zu entrichten. Absatz 2 ist nicht anwendbar. (5) Ärztliche Nebentätigkeit im Sinne der Absätze 3 und 4 ist jede Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ,,Arzt" oder ,,Ärztin", wenn sie auf Grund medizinischer Ausbildung ausgeübt wird. (6) Ist für eine Nebentätigkeit in der Krankenversorgung oder in Bereichen mit medizinisch-theoretischen Aufgaben eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, beschränkt sich das Nutzungsentgelt 1. in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 3 auf die Kostenerstattung nach den Vorschriften der BPflV in der jeweils geltenden Fassung und 2. in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 4 auf die Sachkosten. Grundlage für die Berechnung nach Nr. 1 ist die dem Patienten in Rechnung gestellte oder, wenn eine Vergütung nicht gefordert ist, üblicherweise zu fordernde Vergütung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 geändert durch VO v. 3.4.2001 (GV. NRW. S.187); in Kraft getreten am 28. April 2001. (1) Die Beamten sind verpflichtet, dem Dienstvorgesetzten die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts (§§ 17, 18) erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung der als Nutzungsentgelt zu erstattenden Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgelts im übrigen halbjährlich zu machen. Auf Verlangen haben die Beamten entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen, Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen. (2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert des zuletzt festgesetzten halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 2500 Euro überstiegen hat. (3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach der Festsetzung fällig. Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig. (4) Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ab Fälligkeit ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Gebührenverteilung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 16 und § 21 sowie Überschrift von Abschnitt VI geändert durch Artikel 1 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009. Steht die Gegenleistung (Gebühr, Entgelt, Honorar) für ein Nebenamt des Beamten dem Dienstherrn zu und wird dem Beamten nach § 12 Abs. 2 oder § 14 für seine Tätigkeit aus der Gegenleistung eine Vergütung gewährt, so muß die Inanspruchnahme der Einrichtungen, des Personals oder des Materials des Dienstherrn durch die Nebentätigkeit des Beamten mindestens in dem in § 18 bestimmten Maß berücksichtigt werden. Abschnitt VI Ausführung des § 56 des Landesbeamtengesetzes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Nebentätigkeit bei Beendigungdes Beamtenverhältnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5, § 16 und § 21 sowie Überschrift von Abschnitt VI geändert durch Artikel 1 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009. (1) Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt im Sinne des § 56 LBG NRW besteht dann, wenn die Nebentätigkeit durch Rechtsvorschrift oder nach Herkommen mit dem Inhaber eines bestimmten Amtes verbunden ist oder wenn sie dem Beamten übertragen ist, weil er Inhaber des Hauptamtes war. (2) Die Weiterdauer dieser Nebentätigkeit kann nur bei Beendigung des Beamtenverhältnisses bestimmt werden. Frühere Zusagen oder Vereinbarungen sind wirkungslos. Die Beendigung tritt in allen ihren rechtlichen Wirkungen ein. Der Dienstvorgesetzte hat die Beendigung des Beamtenverhältnisses und der Nebentätigkeit den beteiligten Stellen unverzüglich mitzuteilen. Abschnitt VII Übergangs- und Schlußvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Ausnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 sowie weitere Ausnahmen von § 12 Abs. 1 zugelassen werden. (2) Über die Zulassung von Ausnahmen entscheiden für Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres und dem für Finanzen zuständigen Ministerium, für Beamte der Gemeinden und der Gemeindeverbände das für Kommunales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und für Beamte der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23 zuletzt geändert durch VO v. 24.10.2000 (GV. NW. S.688); in Kraft getreten am 23. November 2000. (1) Genehmigungen, die nach bisherigem Recht erteilt waren oder als erteilt galten, bleiben wirksam, wenn sie auch nach dieser Verordnung erteilt werden könnten. (2) Soweit bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material betreffen, dieser Verordnung widersprechen, sind sie den Vorschriften der Verordnung anzupassen. Festsetzungen über ein höheres als das in § 18 Abs. 3 und 4 vorgeschriebene Nutzungsentgelt bleiben gültig. (3) Eine vor dem 1. Juni 1999 erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 1999 (Art. IX des Gesetzes vom 20. April 1999 - GV.NRW. S. 148). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Geltung für Richter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 geändert durch VO v. 6. 12. 1994 (GV. NW. S. 1069); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1994. Diese Verordnung gilt für Richter des Landes entsprechend. § 2 Abs. 4 Nr. 5 und § 13 gelten nicht für Richter als Vorsitzende einer Einigungsstelle; § 6 Abs. 3 Satz 1 findet auf die Tätigkeit als Schiedsrichter oder Schlichter keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 zuletzt geändert durch Artikel 7 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.