Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: a3644add-b77f-46d2-88d4-60929295ea5b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2011 S. 394 Ausfertigungsdatum 19.08.2011 Fassung Gültig ab 01.09.2026

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de lässt die zur Prüfung anstehenden Beamtinnen und Beamten zum Lehrgang zu und stellt sie dem Landesprüfungsamt (§ 19a) vor. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage der Personalakten verlangen. Teil 3 Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Zweck der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen oder die Beamten für die Laufbahn befähigt sind. Sie sollen nachweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und in der Lage sind, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen ihrer Laufbahn praxisbezogen anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19a Landesprüfungsamt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1a, § 9a, § 19a, § 21a, § 35a und § 35b eingefügt durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014; § 1a, § 9a und § 35b neu gefasst und § 35a geändert durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 24. August 2017; § 9a geändert durch Verordnung vom 3. September 2021 (GV. NRW. S. 1101), in Kraft getreten am 29. September 2021. § 17, § 21 und § 33 zuletzt geändert sowie § 19a geändert durch Verordnung vom 13. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019. Für die Organisation und Durchführung der Staatsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (Landesprüfungsamt) zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert geändert durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 24. August 2017. (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Landesprüfungsamt gebildet wird. Das Landesprüfungsamt richtet bei Bedarf weitere Prüfungsausschüsse ein. Jeder Prüfungsausschuss ist zu besetzen mit einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie zwei Beamtinnen oder Beamten der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Scheidet ein Mitglied aus, wird die Nachfolge für die restliche Zeitdauer bestellt. Für die Prüfungsausschussmitglieder bestellt das Landesprüfungsamt Stellvertretungen. (2) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums sowie des Landesprüfungsamtes sind berechtigt, bei der praktischen Prüfung zugegen zu sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ferner Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, sowie Beamtinnen und Beamten, die noch nicht im Prüfungsverfahren stehen, gestatten, bei der praktischen Prüfung zugegen zu sein. Die Beratung und Abstimmung über das Prüfungsergebnis erfolgt unter Ausschluss aller Personen, die nicht Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Durchführung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert sowie § 19a geändert durch Verordnung vom 13. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen Prüfung voraus. Anstelle einer schriftlichen Arbeit kann die Prüfung computergestützt durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Regelungen zu den schriftlichen Arbeiten sinngemäß. (2) Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretenden Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen verhindert, so ist dies dem Landesprüfungsamt in geeigneter Form nachzuweisen. Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend gemacht werden. (3) Die Prüflinge können in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Die Rücktrittsgenehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. (4) Wird eine Prüfung aus den in den Absätzen 2 und 3 genannten Gründen abgebrochen, so wird sie an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist vom Landesprüfungsamt zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. (5) Schriftliche Aufgaben, zu denen Prüflinge ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheinen oder deren Lösung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben werden, sind mit ,,ungenügend“ zu bewerten; bei zwei oder mehr aus diesen Gründen nicht erbrachten Lösungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. (6) Erscheinen Prüflinge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur praktischen Prüfung oder treten sie ohne Genehmigung zurück, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21a Ordnungsverstöße/Täuschungsversuche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21aeingefügt durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. (1) Prüflinge, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung dieser Arbeit ausgeschlossen werden. Unternimmt ein Prüfling bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so haben die Aufsichtsführenden dies in der Niederschrift zu vermerken und das Landesprüfungsamt davon unverzüglich zu unterrichten. Das Mitführen von unzulässigen Hilfsmitteln gilt in der Regel als Täuschungsversuch. eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet das Landesprüfungsamt. Es kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der praktischen Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Schriftliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 645 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. (1) Das Landesprüfungsamt setzt den Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung fest und teilt die Termine und Prüfungsfächer spätestens zehn Tage vorher den Prüflingen mit. Das Landesprüfungsamt stellt die Aufgaben und bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Anfertigung der Arbeiten benutzt werden dürfen. (2) Die im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung zu stellenden vier Aufgaben sind den folgenden Prüfungsfächern zu entnehmen: 1. Staats- und Europarecht, 2. Beamtenrecht, 3. Arbeits- und Tarifrecht, 4. Beihilferecht, 5. Reisekostenrecht, Trennungsgeld, Umzugskosten, 6. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich des Ordnungsrechts, 7. Öffentliche Finanzwirtschaft, 8. Öffentliche Betriebswirtschaftslehre und 9. Verwaltungsorganisation. Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind drei Zeitstunden anzusetzen. (3) Die schriftlichen Arbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Die Prüfungsarbeiten sind anonym zu schreiben. (4) Das Landesprüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt. Die Aufsichtsführenden fertigen eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1 und vermerken in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die schriftlichen Arbeiten und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Landesprüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Person unmittelbar zu übersenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Bewertung der schriftlichenPrüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 645 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. (1) Die Arbeiten sind von zwei Prüferinnen oder Prüfern nacheinander in der vom Vorsitz bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit Noten und Punkten nach § 11 Absatz 1 zu bewerten. Das Landesprüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten aus dem Abschlusslehrgang oder weitere Prüfer, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, zur gutachterlichen Vorbeurteilung hinzuziehen. Bei der Bewertung sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch deren Gliederung, die Art der Begründung sowie die sprachliche Darstellung zu berücksichtigen. Bei abweichender Bewertung ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten anzustreben; kommt sie nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 22 Absatz 3 Satz 2) aufzuheben. (2) Der Prüfling ist zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn mindestens drei Prüfungsarbeiten mit ,,ausreichend“ oder mit einer besseren Bewertung beurteilt worden sind und der Notendurchschnitt einen Punktwert von mindestens 5 erreicht. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (3) Spätestens zehn Tage vor der praktischen Prüfung sind den Prüflingen die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie die Prüfungsfächer der praktischen Prüfung mitzuteilen. Über die Nichtzulassung zur praktischen Prüfung erlässt das Landesprüfungsamt einen Bescheid. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Praktische Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 24. August 2017. (1) Die praktische Prüfung soll vor Ablauf der Ausbildung und spätestens acht Wochen nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die praktische Prüfung gliedert sich in ein Fachgespräch mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder einem vom Landesprüfungsamt bestimmten Prüfer, der nicht der Ausbilder des Prüflings sein darf, über eine vom Prüfling vorbereitete praktische Aufgabe und ein Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss. Fach- und Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zur Vorbereitung der praktischen Aufgabe zu gewähren. Das Fachgespräch soll sich auf ein Prüfungsfach beziehen. (2) Das Landesprüfungsamt bestimmt die vier Prüfungsfächer, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt. Die Prüfungsfächer sind: 1. Staats- und Europarecht, 2. Beamtenrecht, 3. Arbeits- und Tarifrecht 4. Beihilferecht, 5. Reisekostenrecht, Trennungsgeld, Umzugskosten, 6. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich des Ordnungsrechts, 7. Öffentliche Finanzwirtschaft, 8. Öffentliche Betriebswirtschaftslehre und 9. Verwaltungsorganisation. (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die praktische Prüfung. Es ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. (4) Das Landesprüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten, die im Abschlusslehrgang unterrichtet haben und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen. (5) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der praktischen Prüfung als einzelne Prüfungsleistung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Gesamtergebnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 645 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. (1) Nach der praktischen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es den Prüflingen bekannt. (2) Grundlagen der Festsetzung sind folgende Punktwerte 1. für die Ausbildung mit 20 Prozent, 2. für die Lehrgangsklausuren mit 5 Prozent, 3. für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und 4. für die Leistungen in der praktischen Prüfung mit 25 Prozent. (3) Die Punktwerte für die Leistungen in der Ausbildung, den Lehrgangsklausuren und der schriftlichen Prüfung werden ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. (4) Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben die Bruchwerte, die sich beim Abschluss des Rechengangs ergeben, unter einem Punktwert von 5,00 unberücksichtigt und werden ab einem Punktwert von 5,00 wie folgt auf- oder abgerundet: 5,00 bis unter 5,50      = ausreichend (5), 5,50 bis unter 6,50      = ausreichend (6), 6,50 bis unter 7,50      = ausreichend (7), 7,50 bis unter 8,50      = befriedigend (8), 8,50 bis unter 9,50      = befriedigend (9), 9,50 bis unter 10,50    = befriedigend (10), 10,50 bis unter 11,50  = gut (11), 11,50 bis unter 12,50  = gut (12), 12,50 bis unter 13,50  = gut (13), 13,50 bis unter 14,50  = sehr gut (14), 14,50 bis 15,00           = sehr gut (15). (5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn die praktische Prüfung mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen wurde. (6) Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, nicht abändern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Niederschrift und Einsichtnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 24. August 2017. (1) Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist der Einstellungsbehörde zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden. (2) Die Prüflinge können nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt das Landesprüfungsamt ein Prüfungszeugnis aus. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist der Einstellungsbehörde zur Aufnahme in die Personalakten zu übersenden. (2) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt“ zu führen. (3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch das Landesprüfungsamt. (4) Die Prüfungsarbeiten und Niederschriften nach Anlage 1 sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften nach Anlage 2 sind 30 Jahre aufzubewahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt das Landesprüfungsamt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses. § 7 Absatz 2 ist zu beachten. Auf Vorschlag des Landesprüfungsamtes bestimmt die Einstellungsbehörde, für welche Zeit der Vorbereitungsdienst verlängert wird. (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen (§ 21 Absatz 1 Satz 3). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Beendigung des Beamtenverhältnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung 1. bestanden haben, 2. nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht wünschen oder 3. auch bei Wiederholung nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Erklären Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erst später, sie wollen die Prüfung nicht wiederholen (Nummer 2), endet das Beamtenverhältnis am Tage der Erklärung. Teil 4 Aufstieg Fußnoten Überschrift von Teil 4 neu gefasst durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 24. August 2017. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 645 Überschrift von Teil 4 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. Kapitel 1 Ausbildungsqualifizierung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Fußnoten Überschrift von Teil 4 Kapitel 1 neu gefasst durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 24. August 2017. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Voraussetzungen, Durchführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 24. August 2017. (1) Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des  allgemeinen Verwaltungsdienstes können nach Beendigung der Probezeit zur Qualifizierung  in die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des  allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen. (2) Dem Antrag ist eine Beurteilung beizufügen. Die Eignung wird in einem Auswahlverfahren nach § 3 festgestellt. (3) Die zur Qualifizierung zugelassenen Beamtinnen und Beamten leisten eine zweijährige Einführungszeit ab. Sie legen die Qualifizierungsprüfung ab, die der Laufbahnprüfung entspricht. Die §§ 12 bis 28 gelten entsprechend. Kapitel 2 Fortbildungsqualifizierung für die Ämtergruppe des zweiten Einstieg Fußnoten Überschrift von Teil 4 Kapitel 2 neu gefasst durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 24. August 2017.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Voraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des Landes, die nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, können auf Antrag auch zur Fortbildungsqualifizierung in die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes durch die oberste Dienstbehörde zugelassen werden, wenn sie 1. in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden sind und 2. die Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Qualifizierungslehrgang die Qualifizierungsprüfung bestanden haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Einführungszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert sowie Anlage 1 geändert, Anlage 2 neu gefasst und Anlage 3 angefügt durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 24. August 2017. (1) Die Einführungszeit besteht aus 1. einem einmonatigen Einführungslehrgang, der vom Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird und 2. einer viermonatigen exemplarischen praktischen Einweisung in Aufgaben der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes. (2). Umfang und Inhalt des Unterrichts legt das für Inneres zuständige Ministerium fest. Während der Einweisung sind die Beamtinnen und Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn im Bereich der beamtenrechtlichen Nebengebiete vertraut zu machen; sie sollen Anträge auf Erstattung von Reisekosten und auf Gewährung von Beihilfen einschließlich der Zusammenhangsarbeiten unterschriftsreif bearbeiten können. (3) Kann die Beschäftigungsdienststelle keine ordnungsgemäße Einweisung sicherstellen, werden die Beamtinnen und Beamten einer geeigneten Dienststelle, möglichst innerhalb des Geschäftsbereichs ihrer obersten Dienstbehörde, zugewiesen. Die einweisende Dienststelle bestimmt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder; diese oder dieser leitet die Beamtinnen und Beamten an, informiert sie regelmäßig und ausreichend über den Ausbildungsstand, beurteilt sie zum Schluss der Einweisung und führt das Beurteilungsgespräch. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Qualifizierungslehrgang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert sowie § 19a geändert durch Verordnung vom 13. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019. Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen während der Einweisung mindestens mit ,,ausreichend“ (§ 11) beurteilt werden, nehmen an einem zweimonatigen Qualifizierungslehrgang teil, der vom Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Qualifizierungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 24. August 2017. (1) Die Vorschriften in Teil 3 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Der Prüfling ist zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn mindestens zwei Prüfungsarbeiten mit ,,ausreichend“ oder mit einer besseren Bewertung beurteilt worden sind. 2. § 23 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung. 3. Das Landesprüfungsamt bestimmt aus den Fächern des Qualifizierungslehrgangs drei Prüfungsfächer, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt. 4. § 25 Absatz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung. § 25 Absatz 2 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 55 Prozent gewertet werden. (2) Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist der Einstellungsbehörde zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 35 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 24. August 2017. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 645 Teil 4 Kapitel 3 mit § 35 gestrichen durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35a Veröffentlichung von Anlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 35a eingefügt durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014; geändert durch Verordnung vom 17. August 20

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.