Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2011 S. 394 Ausfertigungsdatum 19.08.2011 Fassung Gültig ab 01.09.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2011 S. 394 Ausfertigungsdatum 19.08.2011 Fassung Gültig ab 01.09.2026 Fußnoten Überschrift sowie Anlage 1 geändert, Anlage 2 neu gefasst und Anlage 3 angefügt durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 24. August 2017. Anlage 3 aufgehoben durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. Vom 19. August 2011 Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S.224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet: Inhaltsübersicht Teil 1 - Auswahl, Einstellung und Zulassung § 1       Einstellungsvoraussetzungen § 2       Bewerbungen § 3       Auswahl § 4       Zulassung § 5       Rechtsstellung § 6       Einstellungsbehörden Teil 2 - Vorbereitungsdienst Kapitel 1 - Allgemeines § 7       Begriffe und Dauer § 8       Ziel § 9       Vorzeitige Entlassung Kapitel 2 - Ausbildung   § 10     Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder § 11     Bewertung der Leistungen § 12     Ausbildungsgang § 13     Praktische Ausbildung § 14     Theoretische Ausbildung § 15     Beurteilung § 16     Einführungslehrgang § 17     Zwischenlehrgang § 18     Abschlusslehrgang Teil 3 - Prüfung   § 19     Zweck der Prüfung § 20     Prüfungskommission § 21     Durchführung der Prüfung § 22     Schriftliche Prüfung § 23     Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen § 24     Praktische Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen § 25     Gesamtergebnis § 26     Niederschrift und Einsichtnahme § 27     Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung § 28     Wiederholung der Prüfung § 29     Beendigung des Beamtenverhältnisses   Teil 4 - Aufstieg Kapitel 1 - Regelform des Aufstiegs in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst   § 30     Voraussetzungen, Durchführung   Kapitel 2 - Prüfungserleichterter Aufstieg in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst   § 31     Voraussetzungen § 32     Einführungszeit § 33     Aufstiegs-(Abschluss-)Lehrgang § 34     Aufstiegsprüfung § 35     (weggefallen) Teil 5 - Schlussvorschriften   § 36     Inkrafttreten, Außerkrafttreten   Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 645 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. Teil 1 Auswahl, Einstellung und Zulassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert und § 32 geändert sowie Anlage 1 geändert, Anlage 2 neu gefasst und Anlage 3 angefügt durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 24. August 2017. In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, 2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden und 3. a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt, oder b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1a Anerkennung anderer Laufbahnen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1a eingefügt durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014; neu gefasst durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 24. August 2017. Mit Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Finanzverwaltung oder für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bewerbungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 645 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. (1) Bewerbungen sind an die jeweils zuständige Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörden sind 1. die Bezirksregierungen, 2. die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung, 3. das Landesamt für Besoldung und Versorgung, 4. das Landesamt für Finanzen, 5. der Landesbetrieb Information und Technik und 6. der Landesbetrieb Straßenbau. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist und 3. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung, ggf. auch Abschriften von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung. Sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 1 Nummer 3 zu fordernde Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen. (3) Bei Bewerbungen aus dem öffentlichen Dienst kann auf die Vorlage der Unterlagen verzichtet werden, die bereits in der Personalakte enthalten sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Auswahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren nach anerkannten wissenschaftlichen Regeln der Personalauswahl voraus. (2) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt das für Inneres zuständige Ministerium. (3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Einstellungszeitpunkt, Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. (1) Die Bewerberinnen oder Bewerber werden zum 1. September eines Jahres eingestellt oder zur Aufstiegseinführung zugelassen. (2) Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Unterlagen vorzulegen 1. eine Geburtsurkunde, 2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, 3. eine Erklärung, ob sie oder er vorbestraft ist, und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und 4. eine Erklärung, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Rechtsstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 24. August 2017. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 645 Ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. Die Bewerberinnen und Bewerber werden unbeschadet der besonderen Bestimmungen für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung ,,Regierungssekretäranwärterin“ oder „Regierungssekretäranwärter“. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 aufgehoben durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. Teil 2 Vorbereitungsdienst Kapitel 1 Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die praktische und theoretische Ausbildung sowie die Prüfung. Er dauert zwei Jahre. (2) Beim erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung (§ 21 Absatz 5 und 6, § 21 a Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 2, § 25 Absatz 5) kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Über die Notwendigkeit und das Maß der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde; eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht anzurechnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Ziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamtinnen und die Beamten für die Laufbahn zu befähigen. Ihnen sind 1. das erforderliche Fachwissen, 2. die Fähigkeit, Sach- und Rechtszusammenhänge zu erkennen, 3. die Arbeitstechnik zur Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen sowie 4. die Kenntnis wirtschaftlicher Zusammenhänge zu vermitteln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Vorzeitige Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 645 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. (1) Eine Beamtin oder ein Beamter ist zu entlassen, wenn sie oder er 1. die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt oder 2.) die in § 16 Absatz 3 geforderte Leistungsbewertung (Punktwert) endgültig nicht erreicht. (2) Für die Beamtinnen und Beamten in der Qualifizierung gilt Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie aus der Einführungszeit ausscheiden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9a Regelungen für Prüflinge mit Behinderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9a eingefügt durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014; geändert durch Verordnung vom 3. September 2021 (GV. NRW. S. 1101), in Kraft getreten am 29. September 2021. Prüflingen mit Behinderungen sowie Prüflingen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist für die Teilnahme an Prüfungen auf Antrag von der Prüfungsbehörde der ihrer Behinderung oder krankheitsbedingten Beeinträchtigung angemessene Nachteilsausgleich zu gewähren. Prüflinge mit Behinderungen legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor, sofern sie Erleichterungen im Rahmen der Prüfung in Anspruch nehmen wollen. Prüflinge, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, legen ein ärztliches Zeugnis vor. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Der Antrag soll zu Beginn eines jeden Studienjahres gestellt werden. Die Schwerbehindertenvertretung hat bei mündlichen und fachpraktischen Prüfungen von Prüflingen mit Behinderungen ein Teilnahmerecht. Das Teilnahmerecht erstreckt sich nicht auf die Beratung über das Prüfungsergebnis. Die Schwerbehindertenvertretung ist im Einvernehmen mit dem Prüfling zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern gegenüber der Prüfungsbehörde berechtigt. § 178 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Kapitel 2 Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. (1) Die Einstellungsbehörde bestellt die Ausbildungsleitung. Für die praktische Ausbildung sind in den einzelnen Ausbildungsstellen Ausbilderinnen und Ausbilder zu bestellen. (2) Die Ausbildungsleitung hat die praktische Ausbildung in den Ausbildungsstellen, insbesondere durch regelmäßiges Aufsuchen verschiedener Ausbildungsplätze, zu begleiten. In regelmäßigen Abständen hat sie die Ausbilderinnen und Ausbilder über aktuelle Themen der Ausbildung zu unterrichten und auf die Beseitigung von eventuellen Mängeln hinzuwirken. Soweit die auszubildenden Beamtinnen und Beamten desselben Zulassungstermins eine Sprecherin oder einen Sprecher gewählt haben, soll diese Person an den Besprechungen teilnehmen. (3) Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Beamtinnen und Beamten am Arbeitsplatz und leiten sie an. Sie informieren über den Stand der Ausbildung, führen zum Schluss der Ausbildung das Beurteilungsgespräch und legen die Beurteilung nach § 14 der Ausbildungsleitung vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Bewertung der Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut           = 15 - 14 Punkte                         = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung   gut                  = 13 - 11 Punkte                        = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung   befriedigend   = 10 - 8 Punkte                        = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung   ausreichend     = 7 - 5 Punkte                         = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den                            Anforderungen noch entspricht   mangelhaft      = 4 - 2 Punkte                         = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen                            lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel                            in absehbarer Zeit behoben werden könnten   ungenügend    = 1 - 0 Punkte                         = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die                            Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht                            behoben werden können.   (2) Die Durchschnittsnoten sind jeweils bis zur zweiten Dezimalstelle zu berechnen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluss des Rechnungsgangs ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt. Ab einem Wert von 5,00 Punkten aufwärts wird wie folgt auf- oder abgerundet: 5,00 bis unter 5,50 = ausreichend (5), 5,50 bis unter 6,50 = ausreichend (6), 6,50 bis unter 7,50 = ausreichend (7), 7,50 bis unter 8,50 = befriedigend (8), 8,50 bis unter 9,50 = befriedigend (9), 9,50 bis unter 10,50 = befriedigend (10), 10,50 bis unter 11,50 = gut (11), 11,50 bis unter 12,50 = gut (12), 12,50 bis unter 13,50 = gut (13), 13,50 bis unter 14,50 = sehr gut (14), 14,50 bis 15,00 = sehr gut 15). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Ausbildungsgang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. (1) Während der Ausbildung werden die Beamtinnen und Beamten praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in entsprechenden Ausbildungsstellen abzuleistende Abschnitte, die theoretische Ausbildung wird in zentralen Lehrgängen vermittelt (§ 15). (2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet. Die Ausbildungsbehörde soll sie hierbei soweit erforderlich und vertretbar unterstützen, indem sie insbesondere Ausbildungsräume und aktuelle Literatur zur Verfügung stellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Praktische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 645 Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2026, in Kraft getreten am 1. September 2026. (1) Die Beamtinnen und Beamten sollen die für ihre Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennenlernen. Anhand von Fällen aus der Verwaltungspraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden. (2) Die praktische Ausbildung erfolgt in drei Zeitblöcken in fünf Ausbildungsabschnitten: 1. Zeitblock (nach dem Einführungslehrgang Teil I): Ausbildungsabschnitt 1: „Geschäftsablauf", 2. Zeitblock (nach dem Einführungslehrgang Teil II): Ausbildungsabschnitt 2: „Öffentliche Finanzwirtschaft", Ausbildungsabschnitt 3: „Öffentliches Dienstrecht (Beamten- und Tarifrecht)", Ausbildungsabschnitt 4: „Reisekosten, Beihilfe", 3. Zeitblock (nach dem Zwischenlehrgang): Ausbildungsabschnitt 5 (der vor dem Abschlusslehrgang durchzuführen ist): a) bei den Bezirksregierungen „ordnende und leistende Verwaltung", b) bei der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung „Prüfungsamt“, c) beim Landesamt für Besoldung und Versorgung „Besoldung, Versorgung, Entgelte“, d) beim Landesamt für Finanzen „Landeshauptkasse, Aufgabenbereich Rückgriff nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“, e) beim Landesbetrieb Information und Technik "Statistik" und f) beim Landesbetrieb Straßenbau „Justiziariat“. Jeder Ausbildungsabschnitt soll mindestens zweieinhalb Monate betragen. Bei den Ausbildungsabschnitten 2 bis 5 kann von der Reihenfolge abgewichen werden. (3) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten dürfen die Beamtinnen und Beamten nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden. (4) Die bearbeiteten Vorgänge sind zu besprechen und bei der Beurteilung zu berücksichtigen. (5) Die Beamtinnen und Beamten werden in den Einstellungsbehörden in den dort verwendeten elektronischen und digitalen Fachanwendungen unterwiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Beurteilung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. Über die praktische Ausbildung in den Abschnitten 1 bis 5 ist spätestens am letzten Tag des jeweiligen Ausbildungsabschnittes eine Beurteilung zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Theoretische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. (1) Das Institut für öffentliche Verwaltung ist für die theoretische Ausbildung zuständig. Diese dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung. Die Landesbehörden unterstützen das Institut für öffentliche Verwaltung bei der Durchführung der theoretischen Ausbildung insbesondere durch Freistellung von Dozentinnen und Dozenten. Das Institut für öffentliche Verwaltung erstellt den Zeitplan der Ausbildung. (2) Das Unterrichtsvolumen, die Unterrichtsinhalte und die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf zentrale Lehrgänge bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch den Lehr- und Stoffverteilungsplan. Dieser ist den Dozentinnen und Dozenten sowie den Beamtinnen und Beamten zu Beginn der Ausbildung bekannt zu geben. Während der theoretischen Ausbildung besteht die Verpflichtung, den Unterrichtsstoff nach Anweisung der Dozentin oder des Dozenten in Eigenarbeit vor- beziehungsweise nachzuarbeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Einführungslehrgang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. (1) Die Beamtinnen und Beamten nehmen nach einer Einweisung in der Einstellungsbehörde an einem Einführungslehrgang teil, der in der Regel dreieinhalb Monate dauert und sich in zwei Teile gliedert. Zwischen dem ersten und dem zweiten Teil findet die praktische Ausbildung im Ausbildungsabschnitt 1 statt. (2) Während des Einführungslehrgangs soll festgestellt werden, ob die Beamtinnen und Beamten aufgrund ihrer Leistungen den Berufsanforderungen gerecht werden. Sie haben am Ende des gesamten Einführungslehrgangs vier Aufgaben aus verschiedenen Unterrichtsfächern zu lösen. Für die Lösung jeder Aufgabe stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung. § 21 Absatz 2 bis 6, § 21a und § 22 Absatz 3 finden sinngemäß Anwendung. Spätestens zehn Tage vor dem ersten Termin sind die Fächer, aus denen die Aufgaben gestellt werden, bekanntzugeben. (3) Die Arbeiten sind von einer Dozentin oder einem Dozenten, die oder der in dem Lehrgang unterrichtet hat, zu bewerten. Die Einzelnoten sind zu addieren, das Ergebnis durch die Zahl 4 zu teilen. Ergibt die Rechnung den Punktwert 4,5 oder schlechter, so haben sich die Beamtinnen und Beamten in den Fächern, in denen die Leistungen mit weniger als der Note ,,ausreichend“ bewertet wurden, innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Einführungslehrgangs einer nochmaligen schriftlichen Überprüfung zu unterziehen. Ergeben die neugeschriebenen Arbeiten und die mindestens mit ,,ausreichend“ bewerteten Arbeiten des Einführungslehrgangs nicht mindestens den Punktwert 5,00, so ist die Beamtin oder der Beamte aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Zwischenlehrgang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert sowie § 19a geändert durch Verordnung vom 13. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019. (1) Nach dem Ausbildungsabschnitt 2 nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem in der Regel zweieinhalbmonatigen Zwischenlehrgang teil. (2) Im Zwischenlehrgang werden die im Einführungslehrgang und den Ausbildungsabschnitten 1 bis 4 erlernten Kenntnisse vertieft. Daneben werden neue Inhalte vermittelt, die auf den Ausbildungsabschnitt 5 vorbereiten sollen. (3) Gegen Ende des Lehrgangs sind zwei Aufgaben aus verschiedenen Unterrichtsfächern zu lösen, deren Ergebnisse mit insgesamt 5 Prozent in die Gesamtnote der Abschlussprüfung einfließen. Für die Lösung jeder Aufgabe stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. § 21 Absatz 2 bis 6, § 21a und § 22 Absatz 3 finden sinngemäß Anwendung. Die Arbeiten sind möglichst von einer Dozentin oder einem Dozenten, die oder der in dem Lehrgang unterrichtet hat, zu bewerten. Die Fächer, aus denen die Aufgaben gestellt werden, sind spätestens zehn Tage vor dem ersten Termin bekanntzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Abschlusslehrgang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014. (1) Zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung findet ein zentraler Abschlusslehrgang statt, der in der Regel drei Monate dauert. (2) Die Einstellungsbehör

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.