Brandenburg

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei sowie den Justiz- und Maßregelvollzug des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz - BbgPJMDSG)

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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei sowie den Justiz- und Maßregelvollzug des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz - BbgPJMDSG) vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 43])

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z 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Angaben. Ist die Unterrichtung der betroffenen Person mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, stellt der Verantwortliche deren Unterrichtung durch eine öffentliche Bekanntgabe oder eine vergleichbare Maßnahme sicher. (3) Von der Unterrichtung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn bereits zuvor von dem Verantwortlichen für eine solche Verletzung der Sicherheit getroffene technische und organisatorische Maßnahmen, namentlich Verschlüsselungen, die betreffenden personenbezogenen Daten umfassen und diese so für unbefugte Personen unzugänglich gemacht wurden oder der Verantwortliche die erhebliche Gefährdung nach Absatz 1 durch unmittelbar nach der Verletzung getroffene Maßnahmen voraussichtlich abgewendet hat. (4) Die Unterrichtung nach Absatz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden. (5) Hat der Verantwortliche die betroffene Person über eine Verletzung der Sicherheit personenbezogener Daten nicht unterrichtet, kann die oder der Landesbeauftragte unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der der Verstoß zu einer erheblichen Gefährdung der Rechtsgüter der betroffenen Person führt, von dem Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen, oder förmlich feststellen, dass nach ihrer oder seiner Auffassung die in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Einzelnorm Abschnitt 6 Behördliche Datenschutzbeauftragte § 31 Bestellung (1) Der Verantwortliche bestellt eine Bedienstete oder einen Bediensteten aufgrund ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation, insbesondere ihres oder seines datenschutzrechtlichen Fachwissens sowie ihrer oder seiner Eignung zur Erfüllung der Aufgaben nach § 33 zur oder zum behördlichen Datenschutzbeauftragten. (2) Die Bestellung kann unter Berücksichtigung von Organisationsstruktur und Größe für mehrere öffentliche Stellen gemeinsam erfolgen. (3) Der Verantwortliche teilt der oder dem Landesbeauftragten den Namen und die Erreichbarkeit der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten mit. Einzelnorm § 32 Stellung und Rechte (1) Der Verantwortliche stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. Personenbezogene Daten einer betroffenen Person, der von dem Verantwortlichen, soweit gesetzlich vorgesehen, Vertraulichkeit oder Geheimhaltung besonders zugesichert worden ist, dürfen der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten nicht offenbart werden. (2) Der Verantwortliche unterstützt die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach § 33, indem er die hierfür sowie zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen ermöglicht. Insbesondere ist die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte von der Erledigung anderer Aufgaben freizustellen. (3) Der Verantwortliche stellt sicher, dass die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte fachlichen Weisungen nicht unterliegt. (4) Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Sie oder er ist vor Kündigung in gleicher Weise geschützt wie ein Mitglied des Personalrats. (5) Die betroffene Person kann sich mit Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und zur Wahrnehmung ihrer Rechte an die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden. Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über die Umstände, die Rückschlüsse auf diese zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er hiervon nicht durch die betroffene Person entbunden wird. Dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit als behördliche Datenschutzbeauftragte oder behördlicher Datenschutzbeauftragter. Einzelnorm § 33 Aufgaben Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben: Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen und seiner Bediensteten hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere zu der Datenschutz-Folgenabschätzung, und nach sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, Überwachung der Einhaltung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften sowie der Maßnahmen des Verantwortlichen zum Schutz personenbezogener Daten, Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten sowie Ausübung der Funktion als deren oder dessen Ansprechpartner. Einzelnorm Abschnitt 7 Datenschutzrechtliche Aufsicht durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten § 34 Aufgaben (1) Die oder der Landesbeauftragte hat die Aufgaben, die Einhaltung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zu überwachen, die Öffentlichkeit auf die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zusammenhängenden Risiken hinzuweisen und sie über die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Rechtsgrundlagen, Verfahrensgarantien und die Rechte der betroffenen Personen aufzuklären, den Landtag, die Landesregierung und die in § 1 genannten Stellen bei Gesetzgebungsvorhaben und Verwaltungsmaßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere durch die Abgabe von Stellungnahmen, zu beraten, Verantwortliche und Auftragsverarbeiter auf die ihnen aus den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 entstehenden Pflichten hinzuweisen, der betroffenen Person auf Antrag Hinweise für die Ausübung ihrer Rechte nach den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zu erteilen und erforderlichenfalls dazu mit den Landesbeauftragten anderer Länder, der oder dem Bundesbeauftragten oder den Datenschutzbeauftragten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten, Beschwerden gemäß § 42 nachzugehen und die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten, in den Fällen der §§ 40 und 41, in denen die Rechte der betroffenen Person durch sie oder ihn ausgeübt werden, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu überprüfen und die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten oder ihr die Gründe mitzuteilen, aus denen von einer Überprüfung abgesehen wurde, mit anderen Landesbeauftragten, der oder dem Bundesbeauftragten und den Datenschutzbeauftragten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die Einhaltung und eine einheitliche Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, auch auf der Grundlage von Erkenntnissen anderer Landesbeauftragter, der oder des Bundesbeauftragten oder der Datenschutzbeauftragten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer anderen öffentlichen Stelle, zu untersuchen, maßgebliche Entwicklungen, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechnologie, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, zu beobachten und den Verantwortlichen vor Inbetriebnahme neuer Datenverarbeitungssysteme nach § 23 zu beraten. (2) Die oder der Landesbeauftragte erleichtert betroffenen Personen die Einlegung von Beschwerden durch Maßnahmen wie die Bereitstellung eines Formulars. (3) Die Inanspruchnahme der oder des Landesbeauftragten ist grundsätzlich unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall häufiger Wiederholung, exzessiven Anträgen der betroffenen Person kann die oder der Landesbeauftragte eine angemessene Gebühr verlangen oder sich weigern, aufgrund der Eingabe tätig zu werden. In diesem Fall dokumentiert sie oder er die Gründe für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter. Einzelnorm § 35 Unterstützung durch Verantwortliche und Auftragsverarbeiter (1) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. (2) Ihr oder ihm ist insbesondere Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in alle Vorgänge und Aufzeichnungen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen und Zutritt zu allen Diensträumen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und Geräte, zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist. Der Verantwortliche kann nach Satz 1 Nummer 1 auch eine elektronische Einsichtnahme gewähren. (3) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht, soweit das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung im Einzelfall feststellt, dass die Einsicht in die Unterlagen und Akten die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet oder die Erteilung einer Auskunft oder die Einsichtnahme personenbezogene Daten einer Person betreffen, der von dem Verantwortlichen, soweit gesetzlich vorgesehen, Vertraulichkeit oder Geheimhaltung besonders zugesichert worden ist. (4) Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von der Unterstützungspflicht nach Absatz 1. Einzelnorm § 36 Befugnisse (1) Die oder der Landesbeauftragte kann zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter warnen, dass die beabsichtigte Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften verstößt oder gegenüber Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beanstanden. Die oder der Landesbeauftragte teilt die Warnung oder Beanstandung dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung und erforderlichenfalls der betroffenen Person mit. Der Adressat der Warnung oder Beanstandung gibt innerhalb einer von der oder dem Landesbeauftragten zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme ab, die auch die Maßnahmen enthalten soll, die aufgrund der Warnung oder Beanstandung getroffen worden sind. (2) Die oder der Landesbeauftragte kann von einer Warnung oder Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt oder wenn deren Behebung sichergestellt ist. (3) Mit der Warnung oder Beanstandung soll die oder der Landesbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur Verbesserung des Datenschutzes verbinden. (4) Hat der Verantwortliche aufgrund der Warnung oder Beanstandung ausreichende Maßnahmen nicht ergriffen, kann die oder der Landesbeauftragte zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter anweisen, dem Antrag einer betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Rechte zu entsprechen, Verarbeitungsvorgänge auf bestimmte Weise und innerhalb einer bestimmten Frist in Einklang mit den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zu bringen, insbesondere personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken und die Empfänger dieser Daten entsprechend zu unterrichten, die von einer Verletzung der Sicherheit personenbezogener Daten betroffene Person entsprechend zu unterrichten. (5) In den Fällen des § 34 Absatz 1 Nummer 7 darf die Unterrichtung der betroffenen Person keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht zugestimmt hat. Einzelnorm § 37 Tätigkeitsbericht (1) Die oder der Landesbeauftragte übermittelt dem Landtag und der Landesregierung jährlich einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeiten nach diesem Gesetz. Die Landesregierung nimmt innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag dazu Stellung. (2) Der Bericht wird der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich gemacht. Einzelnorm § 38 Zusammenarbeit zur einheitlichen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 § 82 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Übermittlung von Informationen der oder des Landesbeauftragten an die anderen Landesbeauftragten, die oder den Bundesbeauftragten und die Datenschutzbeauftragten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch im Wege der Amtshilfe, entsprechend. Einzelnorm Abschnitt 8 Rechte der betroffenen Person § 39 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person (1) Der Verantwortliche verwendet gegenüber der betroffenen Person eine klare und einfache Sprache. Er wählt dabei eine leicht zugängliche, genaue und verständliche Form. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll er Eingaben grundsätzlich in der für sie gewählten Form beantworten. (2) Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person unverzüglich in Textform darüber, wie mit ihrer Eingabe verfahren wurde. (3) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person, kann er die erforderlichen Auskünfte anfordern, um diese festzustellen. (4) Die Tätigkeit des Verantwortlichen nach diesem Gesetz ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall häufiger Wiederholung, exzessiven Eingaben der betroffenen Person kann der Verantwortliche sich weigern, tätig zu werden. In diesem Fall trägt er die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Eingabe. (5) Lehnt der Verantwortliche einen Antrag nach § 40 oder § 41 ab, so weist er die betroffene Person darauf hin, dass sie ihr Recht über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten ausüben oder bei ihr oder ihm Beschwerde einlegen kann. (6) Der Verantwortliche dokumentiert die Gründe seiner Entscheidung. Einzelnorm § 40 Recht auf Auskunft (1) Der Verantwortliche erteilt der betroffenen Person auf Antrag Auskunft darüber, ob er deren personenbezogene Daten verarbeitet. Der Anspruch auf Auskunft umfasst darüber hinaus die Unterrichtung über die gespeicherten personenbezogenen Daten und deren Kategorien, Informationen zur Herkunft der Daten, die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage, die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, denen die Daten offengelegt worden sind, die für die Daten geltende Dauer der Speicherung, hilfsweise die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten anzurufen, sowie Angaben zu deren oder dessen Erreichbarkeit. (2) Absatz 1 gilt nicht für Protokolldaten nach § 25. (3) Von der Erteilung einer Auskunft ist abzusehen, wenn die betroffene Person Angaben, die das Auffinden der Daten ermöglichen, nicht macht und deshalb der hierfür erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person steht. (4) Der Verantwortliche darf unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 von einer Auskunft absehen, diese aufschieben oder einschränken. (5) Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe über das Absehen von sowie das Aufschieben oder die Einschränkung der Erteilung einer Auskunft. Dies gilt nicht, wenn bereits diese Unterrichtung oder ihre Begründung den mit Absatz 4 verfolgten Zweck gefährden würde. (6) Wird die betroffene Person nach Absatz 5 über das Absehen von, das Aufschieben oder die Einschränkung der Erteilung einer Auskunft unterrichtet, kann sie ihr Recht auf Auskunft auch über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten ausüben. Macht die betroffene Person von diesem Recht Gebrauch, ist die Auskunft der oder dem Landesbeauftragten zu erteilen; § 35 Absatz 3 gilt entsprechend. Die oder der Landesbeauftragte unterrichtet die betroffene Person darüber, dass sie oder er, soweit gesetzlich zulässig, deren Recht auf Auskunft für sie ausgeübt hat, und über das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz. (7) Die Auskunft kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht oder die Aushändigung von Ablichtungen oder Ausdrucken erteilt werden. Einzelnorm § 41 Recht auf Berichtigung und Löschung (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung der sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen. Sie kann die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung des Zwecks der Verarbeitung angemessen ist. (2) Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden und ist deshalb anstelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung erfolgt, unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person, bevor er die Einschränkung wieder aufhebt. (3) Die betroffene Person kann unter den Voraussetzungen des § 15 die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen. (4) Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person schriftlich über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung unter Angabe der Gründe. (5) Die Unterrichtung oder ihre Begründung nach Absatz 4 kann unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 ganz oder teilweise eingeschränkt werden oder unterbleiben. In diesem Fall kann die betroffene Person ihr Recht auf Unterrichtung nach Absatz 4 über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten ausüben. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, unterrichtet der Verantwortliche die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten über die Gründe für das Absehen von der Berichtigung oder Löschung oder die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung; § 35 Absatz 3 gilt entsprechend. Die oder der Landesbeauftragte unterrichtet die betroffene Person darüber, dass sie oder er, soweit gesetzlich zulässig, deren Recht auf Unterrichtung für sie ausgeübt hat, und über das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz. Einzelnorm § 42 Recht auf Beschwerde (1) Die betroffene Person hat unbeschadet anderer Rechtsbehelfe das Recht, sich mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten zu wenden, wenn sie der Auffassung ist, von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. (2) Die oder der Landesbeauftragte unterrichtet die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung und weist sie auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes hin. (3) Die oder der Landesbeauftragte leitet eine bei ihr oder ihm erhobene Beschwerde, die in die Zuständigkeit einer oder eines anderen Landesbeauftragten oder der oder des Bundesbeauftragten fällt, unverzüglich an diese oder diesen weiter. Sie oder er unterrichtet die betroffene Person über die Weiterleitung und leistet ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung. Einzelnorm § 43 Schadensersatz (1) Hat ein Verantwortlicher einer Person durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften rechtswidrig war, einen Schaden zugefügt, ist er der Person zum Schadensersatz verpflichtet, es sei denn, ihn trifft kein Verschulden. (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. (3) Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welcher von mehreren beteiligten Verantwortlichen den Schaden verursacht hat, so haften sie als Gesamtschuldner. (4) Ein Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Verantwortlichen für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen Pflichten nach § 27 Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder gegen rechtmäßig erteilte Anweisungen des Verantwortlichen verstoßen hat, es sei denn, ihn trifft kein Verschulden. (5) Bei einem Mitverschulden der betroffenen Person oder eines Dritten ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. (6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Einzelnorm Abschnitt 9 Gerichtlicher Rechtsschutz und Schlussvorschriften § 44 Gerichtlicher Rechtsschutz Für Streitigkeiten zwischen einem Verantwortlichen, einem Auftragsverarbeiter oder einer betroffenen Person und der oder dem Landesbeauftragten über Rechte und Pflichten nach den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften gilt § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Einzelnorm § 45 Einschränkung eines Grundrechts Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Einzelnorm § 46 Übergangsregelung Bis zum 6. Mai 2023 ist § 25 für automatisierte Dateisysteme, die vor dem 6. Mai 2016 eingerichtet worden sind, nicht anzuwenden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.