Brandenburg

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei sowie den Justiz- und Maßregelvollzug des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz - BbgPJMDSG)

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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei sowie den Justiz- und Maßregelvollzug des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz - BbgPJMDSG) vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 43])

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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei sowie den Justiz- und Maßregelvollzug des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz - BbgPJMDSG) vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 43]) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundsätze der Datenverarbeitung § 4 Unterscheidung zwischen Tatsachen und Beurteilungen Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 5 Allgemeine Angaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten § 6 Erhebung personenbezogener Daten § 7 Hinweispflichten zur Erhebung personenbezogener Daten mit Kenntnis der betroffenen Person § 8 Unterrichtungspflicht nach Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person § 9 Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien § 10 Einwilligung § 11 Zweckänderung § 12 Weiterverarbeitung zu statistischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zur Aus- und Fortbildung § 13 Übermittlung § 14 Berichtigung § 15 Löschung § 16 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall Abschnitt 3 Technische und organisatorische Anforderungen an die Datenverarbeitung, Dokumentation § 17 Technische und organisatorische Maßnahmen § 18 Vertrauliche Meldung von Verstößen § 19 Datenschutz durch Gestaltung von Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen § 20 Sicherheit der Datenverarbeitung § 21 Datenschutz-Folgenabschätzung § 22 Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten § 23 Anhörung der oder des Landesbeauftragten § 24 Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten § 25 Protokollierung Abschnitt 4 An der Datenverarbeitung Beteiligte § 26 Datengeheimnis § 27 Datenverarbeitung im Auftrag § 28 Gemeinsam Verantwortliche Abschnitt 5 Verletzung der Sicherheit personenbezogener Daten § 29 Meldung an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten § 30 Unterrichtung der betroffenen Person Abschnitt 6 Behördliche Datenschutzbeauftragte § 31 Bestellung § 32 Stellung und Rechte § 33 Aufgaben Abschnitt 7 Datenschutzrechtliche Aufsicht durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten § 34 Aufgaben § 35 Unterstützung durch Verantwortliche und Auftragsverarbeiter § 36 Befugnisse § 37 Tätigkeitsbericht § 38 Zusammenarbeit zur einheitlichen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 Abschnitt 8 Rechte der betroffenen Person § 39 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person § 40 Recht auf Auskunft § 41 Recht auf Berichtigung und Löschung § 42 Recht auf Beschwerde § 43 Schadensersatz Abschnitt 9 Gerichtlicher Rechtsschutz und Schlussvorschriften § 44 Gerichtlicher Rechtsschutz § 45 Einschränkung eines Grundrechts § 46 Übergangsregelung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch die Polizei, auch für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und die Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsbehörden für vollzugliche Zwecke. (2) Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben nach Absatz 1 wahr, richtet sich auch deren Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz. Für Auftragsverarbeiter der in den Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen gilt dieses Gesetz nur, soweit sich die Bestimmungen ausdrücklich an Auftragsverarbeiter richten. (3) Mit Ausnahme der §§ 18 Absatz 4, 32 und 33 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes findet das Brandenburgische Datenschutzgesetz keine Anwendung. Einzelnorm § 2 Begriffsbestimmungen Dieses Gesetz bestimmt die nachstehenden Begriffe wie folgt: „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen. Als „identifizierbar“ wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, von anderen Personen unterschieden werden kann; „Verarbeitung“ jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. „Automatisiert“ ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch den Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbstständig ablaufen kann. Insbesondere ist „Erheben“ (Erhebung) das Beschaffen personenbezogener Daten über die betroffene Person, „Berichtigen“ (Berichtigung) die Herbeiführung des der Wirklichkeit entsprechenden Aussagegehalts der personenbezogenen Daten im Hinblick auf den Zeitpunkt, auf den sich die Daten beziehen, insbesondere durch Ersetzung oder Veränderung, „Verändern“ (Veränderung) das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten, „Löschen“ (Löschung) das Unkenntlichmachen der auf einem elektronischen Datenträger gespeicherten personenbezogenen Daten beziehungsweise die Zerstörung (Vernichtung) eines physischen Datenträgers, „Einschränken der Verarbeitung“ (Einschränkung) die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung zu verhindern, „Speichern“ (Speicherung) das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke der weiteren Verarbeitung, „Offenlegen“ (Offenlegung) jede Bereitstellung personenbezogener Daten zur Kenntnisnahme, insbesondere durch „Übermitteln“ (Übermittlung), das heißt das Bekanntgeben personenbezogener Daten an Dritte in der Weise, dass die personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben werden oder Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene personenbezogene Daten einsehen oder abrufen, „Abfragen“ (Abfrage) der automatisierte Zugriff auf personenbezogene Daten, „Nutzen“ (Nutzung) jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen zur Erfüllung seiner Aufgaben; „Pseudonymisieren“ (Pseudonymisierung) die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die dies gewährleisten; „Anonymisieren“ (Anonymisierung) das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer betroffenen Person zugeordnet werden können; „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine betroffene Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser betroffenen Person zu analysieren oder vorherzusagen; „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird oder ob sie automatisiert oder nichtautomatisiert erfolgt. Darunter fallen auch sonstige dienstlichen Zwecken dienende Unterlagen (Akten), soweit es sich nicht um Vorentwürfe und Notizen handelt, die nicht Bestandteil eines Vorgangs sind und alsbald vernichtet werden sollen; „Verantwortlicher“ eine öffentliche Stelle im Sinne von Nummer 20 Buchstabe b und d, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 1 entscheidet; „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, mit Ausnahme der betroffenen Person, des Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters und der Personen, die aufgrund einer Weisung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, personenbezogene Daten zu verarbeiten; „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten öffentlichen Stellen erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung; „Drittstaat“ jeder Staat, der weder Mitglied in der Europäischen Union ist noch die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwendet und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit gleichsteht (Schengen-assoziierter Staat); „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde; „Verletzung der Sicherheit personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur unbeabsichtigten oder unbefugten Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten geführt hat, die verarbeitet wurden; „personenbezogene Daten besonderer Kategorien“ Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung; „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer betroffenen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser Person liefern, insbesondere solche, die aus der Analyse einer biologischen Probe der Person gewonnen wurden; „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer betroffenen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser Person ermöglichen oder bestätigen, insbesondere Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten; „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer betroffenen Person, einschließlich Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; „die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ (die oder der Landesbeauftragte) die vom Land Brandenburg nach §§ 14 ff. des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes errichtete, unabhängige und für die Überwachung der Einhaltung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680; „Einwilligung“ jede in Kenntnis der Rechtsfolgen für einen bestimmten Fall, freiwillig und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; „öffentliche Stellen“ die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und der Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie die nach Teil 3 Titel V Kapitel 4 und 5 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichteten Agenturen, Einrichtungen und sonstigen Stellen und nichtöffentliche Stellen, soweit sie hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; „nichtöffentliche Stellen“ natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 20 Buchstabe d fallen. Einzelnorm § 3 Grundsätze der Datenverarbeitung Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise (Grundsatz der Rechtmäßigkeit) und nach Treu und Glauben verarbeitet werden, dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und in einer mit diesen Zwecken zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden (Grundsatz der Zweckbindung), sind auf das für die Zwecke der Verarbeitung erforderliche Maß zu beschränken (Grundsatz der Datenminimierung), müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke der Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden (Grundsatz der Richtigkeit), dürfen nur so lange in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Person ermöglicht, wie es für die in § 1 Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist (Grundsatz der Speicherbegrenzung) und sind auf eine Weise zu verarbeiten, die die Sicherheit der Daten gewährleistet; sie müssen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen insbesondere vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung geschützt sein (Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit). Einzelnorm § 4 Unterscheidung zwischen Tatsachen und Beurteilungen Bei der Verarbeitung ist soweit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Einzelnorm Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten § 5 Allgemeine Angaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten Der Verantwortliche veröffentlicht seinen Namen und seine Erreichbarkeit, die Erreichbarkeit der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten, eine Beschreibung der Zwecke, zu denen er personenbezogene Daten verarbeitet, allgemeine Hinweise zu den Rechten der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung sowie auf Beschwerde bei der oder dem Landesbeauftragten und den Namen und die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten. Einzelnorm § 6 Erhebung personenbezogener Daten (1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis oder aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. (2) Im Justiz- und Maßregelvollzug ist eine Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person für vollzugliche Zwecke nur zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. (3) Die Polizei darf personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person nur in den durch das Brandenburgische Polizeigesetz bestimmten Fällen erheben. Einzelnorm § 7 Hinweispflichten zur Erhebung personenbezogener Daten mit Kenntnis der betroffenen Person (1) Erhebt der Verantwortliche personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis, teilt er ihr den Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenerhebung sowie den Empfänger der Daten mit und weist sie auf ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung nach den §§ 40 und 41 hin. Soweit die betroffene Person bereits über die nach Satz 1 erforderlichen Informationen verfügt, insbesondere in den Fällen einer wiederholten oder fortlaufenden Datenerhebung, kann die Mitteilung unterbleiben. (2) Soweit die betroffene Person zu einer Auskunft verpflichtet ist oder ihre Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen. (3) Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, ist die betroffene Person über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung zu belehren. Einzelnorm § 8 Unterrichtungspflicht nach Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person (1) Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten unter Angabe dieser Daten sowie zumindest über die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung, die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer und den Empfänger der personenbezogenen Daten. (2) Soweit gesetzlich nicht Abweichendes bestimmt ist, darf der Verantwortliche die Unterrichtung nach Absatz 1 aufschieben, einschränken oder unterlassen, solange und soweit andernfalls die Erreichung eines in § 1 genannten Zwecks oder Rechtsgüter gefährdet würden und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Interesse der betroffenen Person an der Unterrichtung überwiegt. Einzelnorm § 9 Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien ist nur zulässig, soweit sie für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken gesetzlich vorgesehen und unerlässlich ist. (2) Die an der Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien Beteiligten sind auf die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Daten hinzuweisen. Der Verantwortliche beschränkt den Zugriff auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien auf die Bediensteten, für deren Tätigkeiten die Verarbeitung dieser Daten unerlässlich ist. Einzelnorm § 10 Einwilligung (1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgen kann, insbesondere wenn dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist, hat der Verantwortliche die Einwilligung der betroffenen Person nachzuweisen. (2) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, sind deren Umstände, etwa die besondere Situation der Freiheitsentziehung oder der polizeilichen Vernehmung, zu berücksichtigen. (3) Soweit personenbezogene Daten besonderer Kategorien verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen. (4) Das Ersuchen um Einwilligung erfolgt in einer verständlichen, klaren und einfachen Sprache. Beinhaltet die schriftliche Erklärung der Einwilligung noch andere Sachverhalte, so muss sie von diesen klar zu unterscheiden sein. (5) Die betroffene Person ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, bei einer beabsichtigten Übermittlung über die Empfänger sowie den Zweck der Übermittlung aufzuklären; sie ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung verweigern und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Einzelnorm § 11 Zweckänderung (1) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, verarbeiten, wenn der andere Zweck im jeweiligen Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, der Verantwortliche befugt ist, Daten auch zu diesem Zweck zu verarbeiten und die Datenverarbeitung erforderlich und verhältnismäßig ist. (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen, nicht in den jeweiligen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Zweck ist nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht. (3) Personenbezogene Daten, die zu einem der in § 1 Absatz 1 genannten Zwecke erhoben wurden, dürfen auch zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen verarbeitet werden. Satz 1 gilt im Justiz- und Maßregelvollzug auch für Zwecke des gerichtlichen Rechtsschutzes und des Schutzes der Gesundheit der Gefangenen und Untergebrachten. Einzelnorm § 12 Weiterverarbeitung zu statistischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zur Aus- und Fortbildung (1) Der Verantwortliche kann personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken nutzen. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren. (2) Für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke, auch durch den Verantwortlichen, gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können. Die Übermittlung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Rechte auf Auskunft nach § 40 und auf Berichtigung oder Löschung nach § 41 bestehen nicht, soweit die Wahrnehmung eines dieser Rechte die Erreichung der wissenschaftlichen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (3) Der Verantwortliche darf zuvor anonymisierte personenbezogene Daten zur Aus- und Fortbildung nutzen. Zu Test- und Prüfungszwecken dürfen personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden. Einzelnorm § 13 Übermittlung (1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Stelle. Der Verantwortliche dokumentiert die Übermittlung und deren Gründe. (2) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt worden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Verantwortliche hat Empfänger außerhalb des öffentlichen Bereichs sowie in Drittstaaten und internationalen Organisationen bei der Datenübermittlung auf diese Zweckbindung hinzuweisen. Bestehen darüber hinausgehende Verarbeitungsbeschränkungen, etwa im Hinblick auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien, sind Empfänger auch darauf hinzuweisen. (3) Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung oder sonstigen Offenlegung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen. Der Verantwortliche macht bei der Übermittlung personenbezogener Daten nach Möglichkeit Angaben, die es dem Empfänger gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Aktualität der personenbezogenen Daten zu beurteilen. (4) Stellt der Verantwortliche fest, dass er unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt hat, so teilt er dies dem Empfänger unverzüglich mit und gibt ihm erforderlichenfalls auf, die betreffenden Daten zu löschen, zu berichtige

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.