Sachsen

Sächsisches Brexit-Übergangsgesetz

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Quellenkennung: 18082. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 6, S. 242 Fsn-Nr.: 14-5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Mai 2020

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Sächsisches Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Sächsisches Brexit-Übergangsgesetz – SächsBrexitÜG) Vom 28. März 2019 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2020 Der Sächsische Landtag hat am 13. März 2019 das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Übergangsregelung Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt im Landesrecht während des Übergangszeitraums gemäß den Artikeln 126 und 132 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.1 § 2 Ausnahmen § 1 findet keine Anwendung auf § 15 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), § 13 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) sowie sonstige Bestimmungen des Landesrechts, welche die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen. § 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt. (2) Die Staatskanzlei gibt den Tag des Inkrafttretens im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.2 Dresden, den 28. März 2019 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Oliver Schenk 1 § 1 geändert durch Gesetz vom 8. April 2020 (SächsGVBl. S. 178) 2 in Kraft: 1. Februar 2020 (siehe Bekanntmachung vom 3. Februar 2020 [SächsGVBl. S. 28])

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.