Bremen

Gesetz über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund grundbuchlicher Veränderungen (Katasterfortführungsgebührengesetz - Kat-FortGebG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 68143. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:22.12.1995 Inkrafttreten01.01.2002 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 § 40 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 393) Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 525 Gliederungsnummer:64-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund grundbuchlicher Veränderungen (Katasterfortführungsgebührengesetz - Kat-FortGebG) vom 12. Dezember 1995 (Brem.GBl. 1995, S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 40 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:22.12.1995 Inkrafttreten01.01.2002 Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 § 40 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 393) Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 525 Gliederungsnummer:64-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund grundbuchlicher Veränderungen (Katasterfortführungsgebührengesetz - Kat-FortGebG) vom 12. Dezember 1995 (Brem.GBl. 1995, S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 40 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393)" Amtliche Abkürzung: Kat-FortGebG Ausfertigungsdatum: 12.12.1995 Gültig ab: 01.01.1996 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1995, 525 Gliederungs-Nr: 64-c-1 Gesetz über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund grundbuchlicher Veränderungen (Katasterfortführungsgebührengesetz - Kat-FortGebG) Vom 12. Dezember 1995 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 § 40 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 393) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: § 1 (1) Für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster wird eine Gebühr (Katasterfortführungsgebühr) erhoben, wenn die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrundeliegenden Vorgangs in das Grundbuch gebührenpflichtig erfolgt. Im übrigen ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters kostenfrei. (2) Die Katasterfortführungsgebühr beträgt 35 vom Hundert der Gebühr, die für die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrundeliegenden Vorganges in das Grundbuch geschuldet wird. Centbeträge sind nach Maßgabe der Vorschriften aufzurunden, die für die Gebühren nach der Kostenordnung gelten. § 2 Schuldner der Katasterfortführungsgebühr ist, wer die Kosten für die Eintragung in das Grundbuch schuldet. § 3 (1) Die Katasterfortführungsgebühr wird mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch fällig. Sie wird von den Amtsgerichten zusammen mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch erhoben; dies gilt auch, wenn diese Gebühr als Vorschuß erhoben wird. (2) Die Amtsgerichte führen die Katasterfortführungsgebühr nach Abzug eines Verwaltungskostenanteils von 20 vom Hundert an die Stellen ab, die das Liegenschaftskataster führen. § 4 Im übrigen gelten die Vorschriften der Kostenordnung einschließlich derjenigen über Rechtsbehelfe auch für die Katasterfortführungsgebühr. § 5 Die Katasterfortführungsgebühr wird nach der Justizbetreibungsordnung beigetrieben. § 6 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Bremen, den 12. Dezember 1995 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.