Bremen

Gesetz zur Gewährleistung der digitalen Souveränität der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde -

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 182468. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.07.2022 Inkrafttreten01.01.2023 Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 420 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Gewährleistung der digitalen Souveränität der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde - vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 420)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.07.2022 Inkrafttreten01.01.2023 Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 420 Zitiervorschlag: "Gesetz zur Gewährleistung der digitalen Souveränität der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde - vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 420)" juris-Abkürzung: DigSouvGewG BR Ausfertigungsdatum: 12.07.2022 Gültig ab: 01.01.2023 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2022, 420 Gliederungs-Nr: - Gesetz zur Gewährleistung der digitalen Souveränität der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde - Vom 12. Juli 2022 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 IT-Sicherheit und digitale Souveränität, Verlässlichkeit der Versorgung (1) Zur Gewährleistung der öffentlichen digitalen Daseinsvorsorge und einer dafür erforderlichen weitreichenden digitalen Souveränität der öffentlichen Verwaltung darf die Freie Hansestadt Bremen (Land) Verträge über Leistungen zur Deckung ihres IT-Bedarfs ausschließlich mit einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts, zu der das Verhältnis einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit im Sinne von § 108 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen besteht, schließen. Die Stadtgemeinde Bremen darf Verträge im Sinne des Satzes 1 mit der Freien Hansestadt Bremen (Land) sowie den in Satz 1 benannten Auftragnehmern schließen. (2) Die Einbeziehung von Unternehmen, welche den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht genügen (sonstige Unternehmen), zur Erfüllung eines Vertrages durch die juristische Person des öffentlichen Rechts als Auftragnehmerin soll nur erfolgen, wenn andernfalls unverhältnismäßige Nachteile zu befürchten sind. Unverhältnismäßige Nachteile liegen insbesondere vor, wenn Leistungen für die Deckung des IT-Bedarfs notwendig sind, die nur von sonstigen Unternehmen hergestellt oder angeboten werden oder wenn der Einsatz von Lösungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts qualitativ oder quantitativ deutlich schlechtere Ergebnisse als eine Lösung eines privaten Anbieters begründet erwarten lässt. In Fällen, in denen Verträge über die in Absatz 1, Satz 1 genannten Beschaffungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit sonstigen Unternehmen geschlossen wurden, dürfen diese Verträge bis zum Ablauf der vertraglichen Bindung fortgeführt werden. (3) Absatz 1 gilt nicht für die Bürgerschaftskanzlei im Rahmen ihrer parlamentsspezifischen Anforderungen. Absatz 1 gilt ebenfalls nicht, soweit sich die Freie Hansestadt Bremen (Land) oder die Stadtgemeinde Bremen an Kooperationen mit Behörden anderer Bundesländer, dem Bund, der Europäischen Union oder anderen Kommunen beteiligen. Auch im Rahmen von Kooperationen nach Satz 2 soll darauf hingewirkt werden, Lösungen zu erarbeiten, durch die die digitale Souveränität gefördert wird. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.