Sachsen

Tierbeitragsbefreiungsverordnung

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Quellenkennung: 15292. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2015 Nr. 4, S. 266 Fsn-Nr.: 634-14.2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2016

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Beitragsbefreiung von Tierarten zur Tierseuchenkasse (Tierbeitragsbefreiungsverordnung – TierBeitrBefrVO) Vom 18. Februar 2015 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2016 Auf Grund des § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz: § 1 Nichterhebung von Beiträgen Für Esel, Maultiere, Maulesel, Gehegewild, Tauben, Fasane, Rebhühner, Wachteln, Laufvögel und Hummeln werden keine Beiträge gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das durch Artikel 392 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhoben. 1 § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Erweiterung der Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse vom 29. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33) außer Kraft. Dresden, den 18. Februar 2015 Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Barbara Klepsch 1 § 1 geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 632)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.