Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 - VAP2.2-Feu)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.06.2021 Fassung Gültig ab 22.06.2021

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.06.2021 Fassung Gültig ab 22.06.2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 4. Juni 2021   Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:   Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ziel der Ausbildung ist es, die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn zu befähigen.   (2) Sie sind so auszubilden, dass sie der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet sind und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Zentrale Koordinierungsstelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Organisation, Koordination und Qualitätssicherung der gesamten Ausbildung erfolgt durch eine zentrale Koordinierungsstelle. Ihr obliegen insbesondere   1. die Entgegennahme und Bearbeitung der Anmeldungen nach § 4 Absatz 2,   2. die Rahmenplanung der Ausbildungsverläufe der Brandreferendarinnen und Brandreferendare sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten in Abstimmung mit den jeweiligen Ausbildungseinrichtungen,   3. die Zuordnung zu den jeweiligen Ausbildungseinstiegen,   4. die Qualitätssicherung der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsmodulen und an den jeweiligen Ausbildungsstellen,   5. die Organisation und Durchführung von Laufbahnprüfungen,   6. die Stellung der Prüfungsaufgaben für die Laufbahnprüfung auf Vorschlag der oder des Gesamtvorsitzenden der Prüfungsausschüsse unter Beteiligung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Bestimmung, ob und welche Hilfsmittel in den einzelnen Prüfungsbestandteilen benutzt werden dürfen und   7. die Abrechnung der anfallenden Kosten für die zentralen Ausbildungsmodule sowie für die Koordinierung der Ausbildung und die Durchführung von Prüfungen unter Berücksichtigung von § 32 Absatz 4 und § 50 Absatz 5 und 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist.   (2) Von Absatz 1 unberührt und bei den Einstellungsbehörden verbleiben:   1. die Wahrnehmung der Ausbildungsleitung sowie   2. die Koordination des Grundausbildungsmoduls sowie der dezentralen Ausbildungsmodule.     Teil 2 Vorbereitungsdienst   Kapitel 1 Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Einstellung, Beginn der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorbereitungsdienst kann jeweils zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres begonnen werden.   (2) Bis zum 1. Oktober ist der zentralen Koordinierungsstelle die Zahl der im Folgejahr benötigten Ausbildungsplätze durch die Einstellungsbehörde zu melden. Die zentrale Koordinierungsstelle weist innerhalb von zwei Wochen nach dem 1. Oktober den gemeldeten Ausbildungsplätzen einen verbindlichen Termin für den Ausbildungsbeginn zu.   (3) Bewerberinnen und Bewerber, die für den Landesdienst angenommen sind, werden dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen (Einstellungsbehörde) zur Einstellung zugewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung, insbesondere nach der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348) in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Dauer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre und umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er darf im Einzelfall eine Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Über die Verlängerung entscheidet die Einstellungsbehörde.   (2) Die Anrechnung von vorhandenen Kompetenzen und Vorkenntnissen sowie eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes richten sich nach den geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Erholungsurlaub, Beurlaubung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erholungsurlaub in den zentralen Ausbildungsmodulen soll nach Vorgabe der Rahmenplanung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gewährt werden. Der weitere Erholungsurlaub ist bei der Erstellung des individuellen Ausbildungsplans in Abstimmung mit der Brandreferendarin oder dem Brandreferendar zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes verbraucht ist.   (2) Beurlaubungen führen zu einer Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes. Nach Beendigung der Beurlaubung ist die Ausbildung am Verlaufspunkt der Unterbrechung fortzuführen. Beurlaubungen werden nicht auf die Dauer nach § 6 Absatz 1 angerechnet.   Kapitel 2 Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Ausbildungsleitung und andere Verantwortliche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Von der Einstellungsbehörde ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der die Laufbahnprüfung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes oder eine ihr entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt haben muss, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung) zu bestellen.   (2) Die Ausbildungsleitung stellt sicher, dass den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren die Ausbildungsinhalte nach dieser Verordnung vermittelt werden und sie die entsprechenden Kompetenzen erlangen. Dabei hat sie insbesondere die Aufgaben,   1. bei der Personalauswahl für das Brandreferendariat mitzuwirken,   2. die Ausbildungsakte zu führen,   3. auf Grundlage der Rahmenplanung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen,   4. sich mit den verantwortlichen Betreuerinnen und Betreuern nach Absatz 3 über den fachlichen Leistungsstand, die persönliche Entwicklung und Sozialkompetenz der Brandreferendarinnen und Brandreferendare abzustimmen,   5. mit den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren den fachlichen Leistungsstand, die persönliche Entwicklung und Sozialkompetenz durch regelmäßige Gespräche zu reflektieren,   6. zu kontrollieren, ob in den einzelnen Ausbildungsmodulen die Ausbildungsinhalte vermittelt und die entsprechenden Kompetenzen erlangt wurden,   7. individuellen Förderbedarf bei den zu vermittelnden Kompetenzen zu identifizieren sowie geeignete Maßnahmen zu deren Erwerb einzuleiten und zu begleiten und   8. methodische und fachliche Begleitung der Brandreferendarinnen und Brandreferendare bei der Erstellung der Facharbeit zu leisten.   (3) Bei den Ausbildungsstellen für die dezentralen Module sind Betreuerinnen oder Betreuer, die als hauptamtliche Kräfte der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, zu bestellen. Sie regeln die Ausbildung in diesen Modulen, erstellen dazu vor Beginn des jeweiligen Moduls einen individuellen Ablaufplan, betreuen die Brandreferendarinnen und Brandreferendare vor Ort und fertigen die Befähigungsberichte für diese Module. Ist eine Bestellung nach den Anforderungen von Satz 1 nicht möglich, können insbesondere in den dezentralen Praxismodulen Recht und Management (Nummer 3.4 nach Anlage 1 dieser Verordnung) und Vertiefung (Nummer 4.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer vergleichbaren Qualifikation als Betreuerinnen oder Betreuer bestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Bewertung der Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes werden wie folgt bewertet:   Note Punkte Beschreibung sehr gut 14 bis 15 eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung gut 11 bis 13 eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung befriedigend 8 bis 10 eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung ausreichend 5 bis 7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft 2 bis 4 eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten ungenügend 0 bis 1 eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten   (2) Die Punktzahlen eines Ergebnisses, das sich aus der Bildung eines arithmetischen Mittels oder der Multiplikation mit einem Gewichtungsfaktor ergeben, sind auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Es wird nicht gerundet.   Hierbei entsprechen:   1. 13,50 bis 15 Punkte der Note sehr gut,   2. 10,50 bis 13,49 Punkte der Note gut,   3. 7,50 bis 10,49 Punkte der Note befriedigend,   4. 4,50 bis 7,49 Punkte der Note ausreichend,   5. 1,50 bis 4,49 Punkte der Note mangelhaft und   6. 0 bis 1,49 Punkte der Note ungenügend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Grundausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Rahmen des Grundausbildungsmoduls (Nummer 1.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) ist sicherzustellen, dass die Ziele des Ausbildungsabschnitts 1 (feuerwehrtechnische Grundausbildung) der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung erreicht werden. Die Einstellungsbehörde bestimmt die Ausbildungsstelle für das Modul.   (2) Umfang und Inhalt des Grundausbildungsmoduls ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen und aus der Anlage 1 dieser Verordnung.   (3) Zur Gewährleistung der einheitlichen, auf das Grundausbildungsmodul aufbauenden Führungsausbildung finden ein Abgleich und eine Anpassung der im Grundausbildungsmodul vermittelten Kompetenzen im Modul Kompetenznachweis und -angleichung (Nummer 1.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung) statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Dezentrale Module Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die dezentralen Module (Nummern 2.2, 2.4, 3.2, 3.4, 3.6 und 4.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) dienen der praktischen Ausbildung durch verschiedene Berufs- oder Freiwillige Feuerwehren sowie eine Verwaltungsbehörde. Die ausbildenden Feuerwehren müssen über hauptamtliche Kräfte verfügen und Brandschutzdienststelle im Sinne des § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sein.   (2) Umfang und Inhalt der Ausbildung in diesen Modulen ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zentrale Module Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zentralen Module dienen der lehrgangsgebundenen Ausbildung in Theorie und Praxis durch zentrale Ausbildungsstellen (Nummern 1.2, 2.1, 2.3, 3.1, 3.3 und 3.5 nach Anlage 1 dieser Verordnung) sowie der Abnahme des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung (Nummer 4.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung).   (2) Umfang und Inhalt der Ausbildung in diesen Modulen ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen und aus der Anlage 1 dieser Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Beurteilung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Leistungen der Brandreferendarinnen und Brandreferendare während der Ausbildung sind für jedes Modul einzeln zu beurteilen.   (2) Die jeweilige Betreuerin oder der jeweilige Betreuer hat über die Leistungen im Grundausbildungsmodul sowie in den weiteren dezentralen Modulen einen Befähigungsbericht (Anlage 2 dieser Verordnung) zu fertigen und die Vermittlung der geforderten Kompetenzen zu bescheinigen.   (3) Die Ausbildungsstellen für die zentralen Module mit Ausnahme des Moduls Nummer 4.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung haben den Lernerfolg durch Leistungsnachweise festzustellen.   (4) Wurde das Ausbildungsziel eines Moduls nicht erreicht, ist das Modul zu wiederholen. Die zentrale Koordinierungsstelle ist von der Ausbildungsstelle zu unterrichten, um den weiteren Ausbildungsverlauf zu koordinieren. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung im erforderlichen Umfang.   (5) Der Befähigungsbericht sowie das Ergebnis der Leistungsnachweise sind den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren jeweils spätestens am letzten Tag eines Moduls mitzuteilen und im Rahmen eines Beurteilungs- beziehungsweise Abschlussgespräches zu erläutern. Eine Abschrift des Befähigungsberichtes sowie das Endergebnis der Leistungsnachweise des jeweiligen Ausbildungsmoduls sind der zentralen Koordinierungsstelle sowie der Einstellungsbehörde zu übersenden und zur Ausbildungsakte zu nehmen.   Kapitel 3 Laufbahnprüfung   Abschnitt 1 Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Zweck Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In der Laufbahnprüfung haben die Brandreferendarinnen und Brandreferendare als zu prüfende Personen nachzuweisen, dass sie wissenschaftliche Kenntnisse anzuwenden verstehen, einschlägige Gesetze und Vorschriften beherrschen und über die Kompetenzen verfügen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Laufbahnprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes abzulegen.   (2) Die jeweiligen Prüfungsausschüsse bestehen je aus einer oder einem Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die die Laufbahnprüfung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes oder eine ihr entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt haben müssen.   (3) Die Direktorin oder der Direktor des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder deren oder dessen Vertretung ist Gesamtvorsitzende oder Gesamtvorsitzender der Prüfungsausschüsse. Das für Inneres zuständige Ministerium kann weitere Vertreterinnen und Vertreter festlegen.   (4) Als Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind vorzuschlagen:   1. Angehörige von Landesdienststellen gemeinsam durch die für Inneres zuständigen Ministerien der Länder,   2. Angehörige von kommunalen Dienststellen gemeinsam durch die Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und   3. Angehörige von betrieblichen Feuerwehren durch den Werkfeuerwehrverband Deutschland.   (5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium für die Dauer von vier Jahren aus den vorgeschlagenen Mitgliedern berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Die Berufung ist zu widerrufen, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein berufenes Mitglied aus, so kann für den Rest der Berufungsperiode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen werden.   (6) Die oder der Gesamtvorsitzende legt die Besetzung der jeweiligen Prüfungsausschüsse mit dem Vorsitz sowie den Beisitzerinnen und Beisitzern aus der Gruppe der berufenen Mitglieder fest.   (7) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Durchführung der Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Laufbahnprüfung wird am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgelegt.   (2) Die Laufbahnprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus:   1. dem schriftlichen Teil der Facharbeit und   2. zwei Klausuren.   Der mündliche Teil besteht aus:   1. dem mündlichen Teil der Facharbeit,   2. einer Planübung und   3. einer Fallbearbeitung.   (3) Die Prüfungsbestandteile erstrecken sich inhaltlich über die Kompetenzfelder nach Anlage 1 dieser Verordnung.   (4) Die einzelnen Bestandteile der Laufbahnprüfung gelten als bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Punkten bewertet wurden.   (5) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.   (6) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, insbesondere der Ausbildungsleitung oder Vertreterinnen und Vertretern der Personalvertretung, mit Zustimmung der zu prüfenden Person gestatten, als Zuhörerin oder Zuhörer bei den mündlichen Teilen der Laufbahnprüfung zugegen zu sein. Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums sind berechtigt, der Laufbahnprüfung beobachtend beizuwohnen.   (7) Die Prüfungsergebnisse werden durch den Prüfungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung festgelegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Krankheit und Abbruch der Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist die zu prüfende Person durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Laufbahnprüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen.   (2) Eine zu prüfende Person kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung zurücktreten.     (3) Bricht eine zu prüfende Person aus Gründen nach Absatz 1 oder 2 die Laufbahnprüfung ab, so wird die Laufbahnprüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelegten Prüfungsteile anzurechnen sind.   (4) Wenn eine zu prüfende Person ohne ausreichende Entschuldigung zu einzelnen Prüfungsterminen nicht erscheint oder eine Prüfungsleistung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erbringt, so wird dieser Teil der Laufbahnprüfung mit ungenügend (null Punkte) bewertet.   Abschnitt 2 Facharbeit als Prüfungsbestandteil Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Zweck der Facharbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Facharbeit dient dazu, den Transfer der vorhandenen theoretischen und praktischen Kenntnisse bei der Lösung komplexer Aufgaben in die Praxis zu erbringen. Die zu prüfende Person soll zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, das Ergebnis methodisch erarbeiten, klar darstellen und nachvollziehbar begründen kann. Die zu prüfende Person wird hierzu von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter betreut. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Bestandteile Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Facharbeit besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, die Bestandteile des jeweiligen Teils der Laufbahnprüfung sind.   Abschnitt 3 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Schriftlicher Teil der Facharbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der schriftliche Teil der Facharbeit (Facharbeit Teil I) mündet in der Erstellung einer Entscheidungsvorlage oder eines Fachartikels sowie einer Methodik-, Literatur- und Quellendokumentation. Die Entscheidungsvorlage soll sich in Inhalt und Aufbau an einer Ratsvorlage oder einer Vorlage für Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamte oder politische Entscheidungsträgerinnen oder Entscheidungsträger orientieren. Der Fachartikel soll sich in Inhalt und Aufbau an einer fachlichen Abarbeitung und Lösung einer technischen, rechtlichen oder organisatorischen Problemstellung orientieren.   (2) Das Thema der Facharbeit Teil I wird der zu prüfenden Person zu Beginn des zentralen Ausbildungsmoduls Personal- und Sozialkompetenz, gruppendynamische Prozesse, Projektmanagement (Nummer 3.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) zugeteilt. Die oder der Gesamtvorsitzende der Prüfungsausschüsse legt zugleich Form und Umfang der Facharbeit Teil I fest. Die zu prüfende Person hat die Facharbeit Teil I zum Ende des zentralen Ausbildungsmoduls strategische Leitung und Führung (Nummer 3.5 nach Anlage 1 dieser Verordnung) bei der oder dem Gesamtvorsitzenden der Prüfungsausschüsse einzureichen.   (3) Die Facharbeit Teil I ist in allen Teilen ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der in der Quellen- und Literaturdokumentation angeführten Unterlagen anzufertigen. Hierüber ist eine schriftliche Erklärung der zu prüfenden Person abzugeben und der Facharbeit Teil I beizufügen.   (4) Verzögert sich die Abgabe der Facharbeit Teil I durch einen von der prüfenden Person nicht zu verantwortenden Grund, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Abgabefrist nach der Dauer der Verhinderung einmalig um maximal bis zu acht Wochen verlängern. Reicht eine zu prüfende Person aus einem von ihr oder ihm zu verantwortenden Grund die schriftliche Ausarbeitung nicht oder nicht rechtzeitig ein, so ist die Prüfungsleistung mit ungenügend (null Punkte) zu bewerten.   (5) Die Facharbeit Teil I ist von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern unabhängig voneinander zu bewerten. Der Mittelwert aus beiden Bewertungen ergibt die Gesamtbewertung der Facharbeit Teil I. Bei abweichenden Bewertungen von mehr als drei Punkten entscheidet die oder der Vorsitzende über die Gesamtbewertung.   (6) Wurde die Facharbeit Teil I nicht bestanden, so kann sie einmalig wiederholt werden. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung hierbei um sechs Monate (Wiederholungsphase). Zur Wiederholung wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein neues Thema aus, das der zu prüfenden Person spätestens nach sechs Wochen nach dem Nichtbestehen zugeteilt wird.   (7) In der Wiederholungsphase hat die zu prüfende Person die Facharbeit Teil I innerhalb von vier Wochen nach der Zuteilung des Themas einzureichen, in denen keine weiteren Ausbildungsmodule stattfinden. Der Prüfungsaus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.