Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 - VAP2.2-Feu)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.06.2021 Fassung Gültig ab 22.06.2021

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schuss legt im Benehmen mit der Ausbildungsleitung fest, welche Ausbildungsinhalte in der übrigen Zeit der Widerholungsphase erneut abzuleisten sind, um der zu prüfenden Person Kompetenzen erneut zu vermitteln.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Klausuren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im zentralen Ausbildungsmodul strategische Leitung und Führung (Nummer 3.5 nach Anlage 1 dieser Verordnung) sind zwei Klausuren zu je vier Zeitstunden zu fertigen.   (2) Die beiden Klausuren werden an zwei aufeinander folgenden Tagen geschrieben.   (3) Jede Klausur ist von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern oder anderen berufenen Mitgliedern im Sinne des § 15 Absatz 5 unabhängig voneinander zu beurteilen. Bei abweichenden Bewertungen von mehr als drei Punkten entscheidet die oder der Vorsitzende über das Ergebnis.   (4) Das arithmetische Mittel der Punktwerte der beiden Klausuren ergibt die Gesamtnote für beide Klausuren.   (5) Wurden beide Klausuren nicht bestanden oder eine der Klausuren mit null Punkten oder einem Punkt bewertet, gelten die Klausuren insgesamt als nicht bestanden. Insgesamt nicht bestandene Klausuren können im nächsten halbjährlichen Prüfungsturnus einmalig wiederholt werden. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung hierbei um sechs Monate (Wiederholungsphase). Wurde neben den Klausuren auch die Facharbeit Teil I nicht bestanden, findet nur eine Wiederholungsphase für beide Bestandteile des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung statt. Der Prüfungsausschuss legt im Benehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter fest, welche Ausbildungsinhalte in der Zeit bis zur Wiederholung der Klausuren erneut abzuleisten sind, um der zu prüfenden Person Kompetenzen erneut zu vermitteln.   Abschnitt 4 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zu prüfende Person ist zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung zugelassen, wenn 1. die Ausbildungsziele in den Ausbildungsmodulen erreicht wurden (Anlage 3 dieser Verordnung),   2. die Facharbeit Teil I mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde und   3. das Gesamtergebnis der Klausuren mindestens 5 Punkte beträgt und keine der beiden Klausuren mit null Punkten oder einem Punkt bewertet wurde.   (2) Spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung sind der zu prüfenden Person der Beschluss über die Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung und die Ergebnisse der Facharbeit Teil I sowie der Klausuren schriftlich mitzuteilen.   (3) Wer zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung insgesamt nicht bestanden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Mündlicher Teil der Facharbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der mündliche Teil der Facharbeit (Facharbeit Teil II) ist die Verteidigung der Facharbeit Teil I vor dem Prüfungsausschuss.   (2) Im Rahmen der Verteidigung werden die Ergebnisse vor dem Prüfungsausschuss 15 Minuten präsentiert und in einem halbstündigen Fachgespräch diskutiert.     (3) Das arithmetische Mittel der Punktwerte der beiden Teile der Facharbeit ergibt die Gesamtnote für die Facharbeit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Planübung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In der Planübung „Führung eines Verbandes“ hat die zu prüfende Person den Nachweis zu erbringen, dass sie oder er zur Leitung eines taktischen Verbandes bestehend aus mehreren Zügen auch verschiedener Organisationen an Einsatzstellen im Rahmen eines Brandeinsatzes, einer technischen Hilfeleistung oder eines ABC-Einsatzes befähigt ist. Die Dauer der Planübung soll je zu prüfende Person 60 Minuten nicht wesentlich überschreiten.   (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat darauf hinzuwirken, dass die zu prüfende Person in geeigneter Weise geprüft wird. Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes können durch den Prüfungsausschuss zur Mitwirkung bei der Planübung herangezogen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Fallbearbeitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Fallbearbeitung besteht aus einem der Bereiche „Gefahrenprävention“ und „Amtsführung“. Die zu prüfende Person erhält für einen der Bereiche einen kompletten Bauantrag, Teile eines Bauantrags oder schriftliche Unterlagen eines Vorgangs. Sie oder er hat 40 Minuten Zeit, um sich in die Thematik einzuarbeiten. Anschließend soll sie oder er vor dem Prüfungsausschuss im Rahmen eines Vortrags den Sachverhalt darstellen und im Rahmen eines „Architekten- beziehungsweise Dezernentengespräches“ seine Ergebnisse präsentieren sowie ihre oder seine Absichten erläutern und umsetzen.   (2) In der Fallbearbeitung soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie oder er die Grundkenntnisse des Verwaltungshandelns, der Betriebswirtschaftslehre sowie der Personal- und Menschenführung beherrscht und zur Lösung praktischer Aufgabenstellungen einsetzen kann.   (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat darauf hinzuwirken, dass die zu prüfende Person in geeigneter Weise geprüft wird. Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes können durch den Prüfungsausschuss zur Mitwirkung bei der Fallbearbeitung herangezogen werden.   (4) Die durchschnittliche Dauer des Vortrages einschließlich des anschließenden Gespräches soll für jede zu prüfende Person in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Wiederholung des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wurde einer der Bestandteile der mündlichen Prüfung mit weniger als zwei Punkten oder wurden zwei der Bestandteile mit weniger als fünf Punkten bewertet, ist der mündliche Teil der Laufbahnprüfung nicht bestanden.   (2) Wurde der mündliche Teil der Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann er einmalig wiederholt werden. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung hierbei um sechs Monate (Wiederholungsphase).   (3) Der Prüfungsausschuss legt im Benehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter fest, welche Ausbildungsinhalte in der Zeit der Wiederholungsphase erneut abzuleisten sind, um der zu prüfenden Person Kompetenzen erneut zu vermitteln.    (4) Fällt unter Absatz 1 auch die Facharbeit Teil II, so ist die Facharbeit in beiden Teilen zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn die Facharbeit Teil I bereits im Rahmen einer Wiederholungsphase nach § 20 Absatz 6 erstellt wurde, da in diesem Fall die Laufbahnprüfung insgesamt nicht bestanden ist.   (5) Zur Wiederholung des Prüfungselements Facharbeit gelten § 20 Absatz 6 und 7 sowie § 23 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach der Laufbahnprüfung stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der einzelnen Prüfungsbestandteile unter Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Ausbildungsjahr das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung fest und gibt es der geprüften Person bekannt. Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Bestandteile des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und der mündliche Teil der Laufbahnprüfung bestanden wurden.   (2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Punkte aus den Beurteilungen der Ausbildungsmodule im zweiten Ausbildungsjahr und die Punkte der Prüfungsteile der Laufbahnprüfung mit Gewichtungsfaktoren multipliziert, die Produktwerte addiert und der Summenwert wird durch 100 geteilt. Die Einzelleistungen aus diesem Ausbildungsabschnitt und den Prüfungsteilen werden wie folgt gewichtet: Ausbildungsmodule / Prüfungsteile Gewichtungsfaktor zentrales Modul Personal- und Sozialkompetenz, gruppendynamische Prozesse, Projektmanagement (Nummer 3.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) 5 dezentrales Modul Personal- und Sozialkompetenz, Projektmanagement (Nummer 3.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung) 5 zentrales Modul Recht und Management (Nummer 3.3 nach Anlage 1 dieser Verordnung) 5 dezentrales Modul Recht und Management (Nummer 3.4 nach Anlage 1 dieser Verordnung) 5 zentrales Modul strategische Leitung und Führung (Nummer 3.5 nach Anlage 1 dieser Verordnung) 5 dezentrales Modul strategische Leitung und Führung (Nummer 3.6 nach Anlage 1 dieser Verordnung) 5 Facharbeit (Gesamtnote) 15 Klausuren (Gesamtnote) 15 Planübung 20 Fallbearbeitung 20   (3) Das Gesamtergebnis ist im Prüfungszeugnis (Anlagen 4a bis 4c dieser Verordnung) in ganzen Noten, aber mit differenziertem Punktwert gemäß § 9 Absatz 2 anzugeben. Die geprüfte Person hat die Laufbahnprüfung bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend bewertet wurde und kein Fall von § 26 Absatz 4 Satz 2 vorliegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Niederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über die einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jede geprüfte Person eine Niederschrift (Anlage 5 dieser Verordnung) zu fertigen. Die Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist zur Personalakte zu nehmen. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung erhält die geprüfte Person ein Prüfungszeugnis (Anlage 4a bis 4c dieser Verordnung) oder eine schriftliche Mitteilung des Nichtbestehens. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist zur Personalakte zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.   (2) Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsteile können nicht erlassen werden. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung in dem erforderlichen Umfang.   Teil 3 Berufliche Entwicklung in der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Beginn der Einführungszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Einführungszeit für die Beamtinnen und Beamten kann jeweils zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres begonnen werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Inhalte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die §§ 7 bis 30 gelten für die berufliche Entwicklung entsprechend.   (2) Umfang und Inhalt der Einführungszeit entsprechen dem zweiten Ausbildungsjahr für Brandreferendarinnen und Brandreferendare, beginnend mit dem zentralen Ausbildungsmodul Personal- und Sozialkompetenz, gruppendynamische Prozesse, Projektmanagement (Nummer. 3.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung). Die Einführungszeit von insgesamt einem Jahr kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach Ausbildungsmodulen gegliedert auf zwei Jahre verteilt werden.   (3) Die Beförderungsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung für Brandreferendarinnen und Brandreferendare. Sie schafft die Voraussetzungen für eine berufliche Entwicklung nach den laufbahnrechtlichen Vorgaben. Ein Anspruch auf Beförderung ergibt sich hieraus nicht.   (4) Beamtinnen und Beamte in der beruflichen Entwicklung, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.   Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 25. November 2020 (GV. NRW. S. 1122) geändert worden ist, außer Kraft.   (2) Die Durchführung einer Ausbildung oder einer beruflichen Entwicklung, die bis zum 31. März 2023 abgeschlossen werden kann, richtet sich nach den Vorschriften der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung.     Der Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.