Sachsen

Sächsische Konsumcannabisverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20925. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 8, S. 644 Fsn-Nr.: 250-29 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. Juli 2024

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Konsumcannabisgesetz (Sächsische Konsumcannabisverordnung – SächsKCanVO) erlassen als Artikel 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über Zuständigkeiten im Bereich Cannabis Vom 18. Juni 2024 § 1 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Behörde im Sinne des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Die der Staatsregierung durch § 33 Absatz 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.