Bremen

Bremische Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (JuFPrüfV)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 178110. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:30.10.1998 Inkrafttreten24.03.2022 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149, 152) Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 271 Gliederungsnummer:792-a-2 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (JuFPrüfV) vom 13. Oktober 1998 (Brem.GBl. 1998, S. 271), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 149, 152)"

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vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling die Jägerprüfung oder den Prüfungsabschnitt wegen Krankheit nicht ablegen kann. Der Krankheitsfall ist durch ein ärztliches Attest zu belegen. § 17 Wiederholung der Jägerprüfung Wer die Jägerprüfung nicht besteht, kann sie frühestens nach einem Jahr nur vollständig wiederholen. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt. Wird die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht bestanden, ist aber zu erwarten, daß eine nochmalige Wiederholung Erfolg haben könnte, so kann die Jagdbehörde auf Empfehlung des Prüfungsausschusses eine zweite Wiederholung frühestens nach einem Jahr zulassen. § 18 Täuschung (1) Versucht eine zu prüfende Person, ihre Leistungen oder die Leistungen einer anderen zu prüfenden Person durch Täuschung oder sonstige unzulässige Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist der Vorgang aktenkundig zu machen. Die zu prüfende Person nimmt zunächst weiter an der Jägerprüfung teil. (2) Über die Folgen des Vorfalls nach Absatz 1 entscheidet der gesamte Prüfungsausschuß. Je nach Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen oder die Bewertung der betreffenden Prüfungsleistung mit „ungenügend“ oder der Ausschluß von der weiteren Teilnahme an der Jägerprüfung beschlossen werden. § 19 Eingeschränkte Jägerprüfung zum Erwerb des Falknerjagdscheins (1) Wird auf Antrag die Jägerprüfung lediglich als Voraussetzung für die Zulassung zur Falknerprüfung und den Erwerb eines Falknerjagdscheines abgenommen, finden § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, §§ 9 und 10 keine Anwendung und gelten §§ 1 bis 8 und 11 bis 18 mit der Maßgabe, daß alle im Zusammenhang mit dem Schußwaffengebrauch stehenden Vorschriften entfallen. Insbesondere entfällt das jagdliche Schießen und sind Kenntnisse der Jagdwaffenkunde, der zuverlässigen Handhabung von Jagdwaffen, der Waffentechnik, der Zielhilfen, der Jagdhornsignale, des Waffenrechts und - soweit sie Jagdwaffen betreffen - der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen einschlägigen Sicherheitsbestimmungen nicht nachzuweisen. (2) Für die Gesamtnotenbildung und das Gesamtergebnis der eingeschränkten Jägerprüfung gilt § 14 mit der Maßgabe, daß sich die nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 für jeden Prüfungsteil zu bildende Gesamtnote aus einem Sechstel der Summe der sechs Einzelnoten ergibt. (3) Auf dem nach bestandener eingeschränkter Jägerprüfung zu erteilenden Prüfungszeugnis ist zu vermerken, daß die eingeschränkte Jägerprüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen für die Zulassung zur Falknerprüfung und den Erwerb eines Falknerjagdscheines dient. § 20 Gebühren (1) Für die Jägerprüfung wird eine Gebühr nach der jeweils geltenden Bremischen Kostenordnung erhoben. (2) Wenn die Zulassung zur Jägerprüfung abgelehnt oder der Zulassungsantrag spätestens eine Woche vor Beginn der Jägerprüfung zurückgenommen wird, werden 50 % der Prüfungsgebühren erstattet. Teil 2 Falknerprüfung § 21 Zeitpunkt der Falknerprüfung Die Falknerprüfung als Voraussetzung für den Erwerb des Falknerjagdscheins (§ 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes) ist von der Jagdbehörde durchzuführen, wenn mindestens fünf Anträge auf Zulassung zur Falknerprüfung vorliegen. § 22 Prüfungsausschuß (1) Für die Abnahme der Falknerprüfung wird von der Jagdbehörde ein Prüfungsausschuß gebildet, der sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt: 1. dem Vorsitzenden Mitglied, 2. dem stellvertretend-vorsitzenden Mitglied und 3. mindestens vier beisitzenden Mitgliedern. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Das vorsitzende Mitglied, das stellvertretend-vorsitzende Mitglied, die beisitzenden Mitglieder und die stellvertretend-beisitzenden Mitglieder werden von der Jagdbehörde auf Vorschlag des Stadtjägermeisters und nach Anhörung der Landesjägerschaft für fünf Jahre berufen. Alle Mitglieder müssen jagdpachtfähig sein und mindestens drei Mitglieder müssen Falknerjagdscheine besitzen. § 2 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend § 23 Zulassungsantrag und Zulassung zur Prüfung Zur Falknerprüfung darf nur zugelassen werden, wer die Jägerprüfung oder die eingeschränkte Jägerprüfung bestanden hat. Im übrigen gelten §§ 3 und 4 entsprechend. § 24 Prüfungsvorbereitung, Nichtöffentlichkeit Zur Prüfungsvorbereitung und NichtÖffentlichkeit gelten §§ 5 und 6 entsprechend. § 25 Gliederung der Prüfung (Prüfungsteile, Prüfungsfachgebiete und Prüfungsgegenstände) (1) Die Falknerprüfung besteht aus folgenden zwei Prüfungsteilen: 1. der schriftlichen Prüfung und 2. der mündlich-praktischen Prüfung. (2) Die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung erstrecken sich jeweils auf alle folgenden vier Fachgebiete, denen beispielhaft Prüfungsgegenstände zugeordnet sind: 1. Fachgebiet: Haltung und Pflege von Beizvögeln (Erwerb, Aufzucht, Ernährung, Unterbringung, Mauser, Gesunderhaltung, Beizvogelkrankheiten) 2. Fachgebiet: Umgang mit Beizvögeln (Locke machen, Appell, Einjagen, Flugtraining) 3. Fachgebiet: Greifvogelschutz (Greifvogelkunde, praktische Schutzmaßnahmen, Naturschutz- und Artenschutzrecht, Jagdrecht, Tierschutzrecht) 4. Fachgebiet: Beizjagd (Beizwildkunde, Hege und Bejagung von Beizwild, Falknerhunde, Versorgung des gebeizten Wildes, Handhabung von blanken Waffen, Brauchtum). § 26 Leitung und Abnahme der Falknerprüfung Für die Leitung und Abnahme der Falknerprüfung gilt § 8 entsprechend. § 27 Schriftliche Prüfung (1) Für die schriftliche Prüfung gelten § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß für jedes Prüfungsfachgebiet jeweils zehn Fragen zu beantworten sind und die schriftliche Prüfung zwei Stunden dauert. (2) Die einzelnen Antworten der Fragen in der schriftlichen Prüfung sind nach dem Schlüssel des § 11 Abs. 3 zu bewerten. (3) Für jedes Prüfungsfachgebiet (jeweils 10 Fragen) ist die jeweilige Prüfungsleistung (Summe der jeweiligen Antwortpunkte) in der schriftlichen Prüfung wie folgt zu bewerten: 18 bis 20 Punkte sehr gut Note 1 15 bis 17 Punkte gut Note 2 13 bis 14 Punkte befriedigend Note 3 10 bis 12 Punkte ausreichend Note 4 7 bis 9 Punkte mangelhaft Note 4 weniger als 7 Punkte ungenügend Note 6 § 28 Mündlich-praktische Prüfung (1) Die mündlich praktische Prüfung erstreckt sich auf alle vier Prüfungsfachgebiete, wobei auch praktische Aufgaben gestellt werden können. Ein Teil der Prüfung soll in einem geeigneten Jagdrevier abgehalten werden. (2) Bei der mündlich-praktischen Prüfung sind für jedes Prüfungsfachgebiet jeweils zwanzig Fragen oder Aufgaben zu lösen. (3) Die einzelnen Antworten oder Lösungen der Fragen oder Aufgaben bei der mündlich-praktischen Prüfung sind nach dem Schlüssel des § 11 Abs. 3 zu bewerten. (4) Für jedes Prüfungsfachgebiet (jeweils zwanzig Fragen) ist die jeweilige Prüfungsleistung in der mündlich-praktischen Prüfung wie folgt zu bewerten: 36 bis 40 Punkte sehr gut Note 1 30 bis 35 Punkte gut Note 2 26 bis 29 Punkte befriedigend Note 3 20 bis 25 Punkte ausreichend Note 4 14 bis 19 Punkte mangelhaft Note 5 weniger als 14 Punkte ungenügend Note 6 § 29 Gesamtnotenbildung und Gesamtergebnis der Falknerprüfung Aus den in den Prüfungsteilen der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung erlangten einzelnen Noten der Prüfungsfachgebiete ist 1. für jedes Prüfungsfachgebiet eine Gesamtnote (= Durchschnittsnote = die Hälfte der Summe der zwei Einzelnoten) und 2. für jeden Prüfungsteil eine Gesamtnote (= Durchschnittsnote = ein Viertel der Summe der vier Einzelnoten) zu bilden. Im übrigen gelten § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 30 Prüfungszeugnis, Rücktritt, Wiederholung der Falknerprüfung, Täuschung, Gebühren Für Prüfungszeugnis, Rücktritt, Wiederholung der Falknerprüfung, Täuschung und Gebühren gelten §§ 15 bis 18 und 20 entsprechend. Teil 3 § 31 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Jägerprüfungsordnung des Landes Bremen vom 18. November 1982 (Brem.GBl. S. 333 - 792-a-2), geändert durch Verordnung vom 28. November 1983 (Brem.GBl. 1984 S. 5), außer Kraft. Bremen, den 13. Oktober 1998 Der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz - Bereich Umweltschutz und Frauen - - Landesjagdbehörde -

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.